Aktuelles
Vereinfachte Betäubungsmittelausfuhr zur Versorgung der ukrainischen Bevölkerung
Der Krieg in der Ukraine gefährdet Gesundheit und Leben der betroffenen Bevölkerung. Das BMG ermöglicht mit einer Allgemeinverfügung die vereinfachte Ausfuhr von Betäubungsmitteln zur therapeutischen Anwendung in die Ukraine und deren Nachbarländer, die Mitgliedsstaaten der EU sind.
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Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
Für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 11 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) neben der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 3 BtMG für jede Ein- oder Ausfuhr eine Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung des BfArM notwendig.
Das Verfahren zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geregelt.
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare senden Sie bitte an folgende Adresse:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Formblätter und Hinweise
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