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Aktuelle Informationen zur Einreichung eines Registrierungsantrags nach § 39a i.V. mit § 141 Abs. 14 AMG für traditionelle pflanzliche Arzneimittel

Am 31.12.2008 endet die Frist zum Einreichen eines Überführungsantrags nach § 141 Abs. 14 AMG für die Arzneimittel, die nach § 109a AMG zugelassen sind und unter die Definition des § 39a AMG fallen.

Wird kein Antrag auf Registrierung nach § 39a AMG oder Zulassung nach § 21 AMG für ein identisches Arzneimittel bis zu diesem Zeitpunkt gestellt, erlischt die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels nach § 109a AMG zum 30.04.2011.

In der Zulassungsabteilung 5 „Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel” des BfArM wurden die Bedingungen und Verfahren vorbereitet, um die Anträge nach § 39a i. V. mit § 141 Abs. 14 AMG zu bewerten und zu bescheiden.

Aktuelle Informationen finden Sie in obigem Link.

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