BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Packungsbeilage

Fertigarzneimittel dürfen nur zusammen mit einer Packungsbeilage („Gebrauchsinformation“) in den Verkehr gebracht werden. Diese Packungsbeilagen werden von dem pharmazeutischen Unternehmer verfasst. Sie werden dann von der Bundesoberbehörde geprüft und genehmigt, die für das jeweilige Arzneimittel zuständig ist (zum Beispiel das BfArM oder das Paul-Ehrlich-Institut). Die Entwürfe der Packungsbeilage müssen dabei schon während des Zulassungsverfahrens bei der Behörde eingereicht werden. Dem Antrag ist der Wortlaut der Angaben beizufügen, die für das Behältnis, die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage vorgesehen sind. Gibt es Beanstandungen, kann die Behörde die Zulassung des Arzneimittels verweigern.

Was ist der Unterschied zwischen einer Gebrauchs- und einer Fachinformation?

Die Fachinformation ist die fachliche Grundlage für die Angabe in der Packungsbeilage. Sie ist das zentrale Dokument für die Beschreibung der Produkteigenschaften, auf das sich alle Aussagen des Zulassungsinhabers zu seinem Produkt beziehen müssen. Auf die fachlich korrekten Aussagen in diesem Dokument wird daher die größtmögliche Sorgfalt gelegt. Die Fachinformation richtet sich vor allem an die Ärzte- und Apothekerschaft und weitere Fachkreise.

Um die medizinischen Inhalte verständlich für Anwender außerhalb der Fachkreise anzubieten, gibt es die Gebrauchsinformation, die allgemein als „Packungsbeilage“ bezeichnet wird. Darin werden unter anderem medizinische Begriffe in allgemeinverständliche Formulierungen übertragen. In den fachlichen Aussagen unterscheiden sich die Versionen aber nicht.

Wie muss eine Packungsbeilage gestaltet sein?

Wie eine Packungsbeilage gestaltet sein muss, ist in der Europäischen Union in der „Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel“ gesetzlich geregelt. Diese Richtlinie wurde mit § 11 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in nationales Recht umgesetzt.

Mehrere Leitlinien geben Auskunft darüber, wie die rechtlichen Anforderungen der EU-Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt werden sollen:

Guideline on Summary of Product Characteristics“ (Leitfaden für die Fachinformation)

Guideline on the packaging information of medical products for human use authorised by the Union“ (Hinweise zu den Angaben auf der Verpackung von Humanarzneimitteln, die in der Gemeinschaft zugelassen sind – Leitfaden zu Angaben auf der Verpackung)

Guideline on the readability of the label and package leaflet of medicinal products for human use“ (Leitfaden zur Lesbarkeit der Etikettierungen und Packungsbeilagen von Humanarzneimitteln)

Wie Überschriften, Erklärungen, das Format und das Layout der Packung standardmäßig gestaltet sein müssen, wird von einer Arbeitsgruppe bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur festgelegt, der Working Group on Quality Review of Documents“ (QRD).

Zu den Aufgaben der Gruppe gehört unter anderem die Sicherstellung der sprachlichen Klarheit, Konsistenz und Genauigkeit der Packungsbeilagen sowie die Förderung ihrer Lesbarkeit. Ziel ist auch die Harmonisierung der verschiedenen Packungsbeilagen auf europäischer Ebene. Für die Gestaltung patientengerechter Formulierungen hat die Gruppe entsprechende Vorlagen erstellt, die sogenannten QRD-Templates. Diese setzen die Guideline on the readability of the label and package leaflet of medicinal products for human use konkret um.

Abweichungen von den Vorgaben der QRD-Templates sind zu begründen.

Eine Voraussetzung für die Zulassung: Der Lesbarkeits-Test

Die Guideline on the readability of the label and package leaflet of medicinal products for human useist auch Grundlage der sogenannten Lesbarkeits-Tests, die im Arzneimittelgesetz vorgeschrieben sind (§22 Absatz 7 AMG). In Deutschland muss der pharmazeutische Unternehmer seit 2005 die Ergebnisse eines solchen Lesbarkeits-Tests vorlegen, um die Zulassung zu erhalten.

Bei dieser Form der Bewertung wird die Packungsbeilage Probanden vorgelegt. Diese sollen verschiedenen Altersgruppen und Bildungsschichten beiderlei Geschlechts (soweit angezeigt) angehören. Der Lesbarkeits-Test umfasst alle wesentlichen Informationen zur Anwendung – wie beispielsweise Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise, Dosierung und Nebenwirkungen. Die Probanden beantworten nach dem Lesen Fragen dazu.

In der „Guideline on the readability of the label and package leaflet of medicinal products for human use“ sind die Kriterien zum Bestehen des Lesbarkeits-Test festgelegt. So müssen mindestens 90 Prozent der Probanden die angefragten Informationen in der Packungsbeilage finden und von diesen wiederum 90 Prozent diese Informationen auch verstehen. Diese Kriterien gelten für alle Fragen, die in dem Test gestellt werden. Die Packungsbeilage muss so lange angepasst und der Lesbarkeits-Test wiederholt werden, bis diese Kriterien erfüllt sind.

Bei einem bereits mehrfach geprüften Corporate Design und mehr oder weniger eindeutigen behördlichen Vorgaben für die Textinhalte reichen dagegen auch so genannte Bridging-Reports aus. Darin argumentiert der Antragsteller, dass bei den bisherigen Prüfungen von Packungsbeilagen bereits bestätigt worden ist, dass das Layout und Design die Auffindbarkeit der Informationen unterstützen. Außerdem legt er dar, dass durch vorangehende Behördenentscheidungen oder wegen vergleichbarer „Key safety messages“ die Prüfung von textlichem Inhalt ein erneutes vollständiges Testen keine neuen Ergebnisse bringen würde. Das BfArM prüft in dieser Hinsicht nicht nur die Packungsbeilage unter fachlichen Gesichtspunkten, sondern auch die Argumentation des Antragstellers bzw. den Lesbarkeitsprüfbericht.

Welche Methoden werden vom BfArM für die Durchführung einer solchen Untersuchung akzeptiert?

Strukturiertes mündliches Interview mit spezifischen Fragen

In einer solchen Untersuchung in Form eines strukturierten mündlichen Interviews (basierend auf den australischen Autoren Sless and Wiseman, siehe auch Annex 1 der „Guideline on the readability of the label and package leaflet of medicinal products for human use“) sollen 16 von 20 Anwendern (80 Prozent) auf 12 bis 20 (im Normalfall 15) speziell auf das Arzneimittel abgestimmte Fragen nach Studium der Packungsbeilage die Information zügig auffinden und dem Inhalt nach in ihren eigenen Worten wiedergeben können.

Es ist nicht erforderlich, dass die gleichen 16 Personen alle Fragen richtig beantworten. Multiple-Choice-Fragen sind nicht akzeptabel. Layout und Papierqualität des für den Test benutzten Textes sollen vergleichbar zur eigentlichen Packungsbeilage sein. Soweit durchführbar, sollte der Test mit der originalgetreuen Packungsbeilage durchgeführt werden, mindestens ist ein Mock-up einzusetzen.

Standardisiertes schriftliches Interview

Ein anderer Ansatz geht von einem standardisierten schriftlichen Fragebogen aus mit grundsätzlich für jedes Arzneimittel bedeutsamen Fragen (schriftlicher Lesbarkeitstest nach Fuchs). Innerhalb eines definierten Untersuchungsgangs sind ebenfalls mindestens zu 80 Prozent richtige Antworten zu geben. Die Testgruppe sollte mindestens 15 Personen umfassen. Durch die hohe Standardisierung kann eine kleinere Testgruppe zu validen und bei Mehrfachuntersuchung reproduzierbaren Ergebnissen führen. Das Vorgehen ist unabhängiger von situativen Einflüssen und Beeinflussungen / Interpretationen / Bewertungen des Interviewers.

Kommunikationswissenschaftliche Untersuchung

Ein dritter Ansatz auf Basis kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse analysiert den Text EDV-gestützt nach einem Katalog von zahlreichen Prüfkriterien, die mit einer guten Verständlichkeit korrelieren. Diese Untersuchungsmethode ist unabhängig von Probanden. Vor ihrem Einsatz für Zulassungszwecke ist prinzipiell nachzuweisen, dass dieses Vorgehen in gleicher Form Unverständlichkeiten identifiziert und gute Ergebnisse mit dieser Methode vergleichbar zu guten Ergebnissen der Interview-Methoden sind. Dieser Bericht zur Qualifizierung des Vorgehens ist grundsätzlich vorzulegen. Er muss sich nicht auf die eingereichte Packungsbeilage beziehen, sondern die Vorgehensweise selbst absichern. Wird diese alternative Testmethode gewählt, soll der Bewertungsbericht zusätzlich immer eine Begründung für das methodische Vorgehen enthalten. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob auf eine Bewertung durch Patienten verzichtet werden kann.

Was prüft und genehmigt das BfArM?

Gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 3 Arzneimittelgesetz (AMG) ist die zuständige Bundesoberbehörde aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, der Transparenz oder der rationellen Arbeitsweise befugt, für die nach den §§ 10, 11 und 11a AMG eingereichten Unterlagen einheitliche und allgemein verständliche Begriffe und einen einheitlichen Wortlaut per Auflage anzuordnen, wobei die Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen zulässig bleibt.

Zur Vereinheitlichung von Textinhalten der Fach- und Gebrauchsinformationen für wirkstoffgleiche Arzneimittel stellt das BfArM so genannte Mustertexte bzw. Referenztexte zur Verfügung.

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