BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Standardzulassung und -registrierung

Standardzulassung

Seit 1976 gibt es die Möglichkeit, dass bestimmte Fertigarzneimittel gemäß § 36 AMG auf Grund von Standardzulassungen von der Zulassungspflicht freigestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Gefährdung von Mensch und Tier zu befürchten ist. Standardzulassungen basieren auf Monographien, die das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft setzt. Die Nutzung einer Standardzulassung ist beim BfArM gemäß § 67 Abs. 5 AMG anzuzeigen, genauso wie Änderungen oder der Verzicht auf die Nutzung einer Standardzulassung. Bei den aktuell gültigen Standardzulassungen reicht das Spektrum der arzneilich wirksamen Bestandteile von chemisch definierten Substanzen wie z.B. Paracetamol bis hin zu arzneilich wirksamen Tees.

Aktuelle Informationen

Hinweis zu Änderungen für Standardzulassungen aufgrund der EU-Verordnung 2019/6 vom 11. Dezember 2018

Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 2019/6 zum 28.01.2022 werden die bis dahin gültigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel durch die EU-Verordnung abgelöst. Unter der künftig geltenden Rechtsgrundlage ist das Instrument einer Standardzulassung für Tierarzneimittel nicht weiter vorgesehen.

Um die Verfügbarkeit wichtiger Bienentherapeutika weiterhin zu gewährleisten, veröffentlicht das BfArM auf dieser Website die Standardzulassungsmonografien für Oxalsäure, Ameisensäure und Milchsäure sowie die entsprechende pharmazeutisch-veterinärmedizinische Dokumentationen.

Standardzulassungsmonografien für Oxalsäure, Ameisensäure und Milchsäure

Pharmazeutisch-veterinärmedizinische Dokumentationen für Oxalsäure, Ameisensäure und Milchsäure

Das BfArM empfiehlt ausdrücklich, dass im Falle von Individualanträgen sich Antragsteller mit der für Tierarzneimittelzulassungen zuständigen Bundesoberbehörde, dem BVL, abstimmen sollen, welche zusätzlichen Daten mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen sind bzw. welche Aspekte zu aktualisieren sind.

Wichtige Mitteilung zu Nitrosaminverunreinigungen für Apotheken, die im üblichen Rahmen der Apothekenbetriebsordnung die Standardzulassung nutzen

Die Abwesenheit von Nitrosaminen in pharmazeutischen Produkten ist auch für entsprechende Präparate, die sich auf Grund einer Standardzulassung im Markt befinden, zu gewährleisten.
Bei der Nutzung der Standardzulassung im üblichen Rahmen der Apothekenbetriebsordnung
(Liste der betroffenen Standardzulassungen), muss der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin dafür Sorge tragen, dass die Abwesenheit, oder ein zulässiger Grenzwert, von Nitrosaminen in den eingesetzten Rohstoffen mindestens durch ein Prüfzertifikat des Rohstoffherstellers/-lieferanten bestätigt wird. Die aktuellen Grenzwerte sind zu finden unter
Questions and answers onInformation on nitrosamines for marketing authorisation holders auf der Webseite der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA.
Darüber hinaus muss bei der Herstellung von Fertigarzneimitteln darauf geachtet werden, dass eine unzulässige Kontamination mit Nitrosaminen vermieden wird.

Wichtige Mitteilung zu Nitrosaminverunreinigungen bei Nutzung der Standardzulassung im Rahmen einer industriellen Herstellung

Die Abwesenheit von Nitrosaminen in pharmazeutischen Produkten ist auch für entsprechende Präparate, die sich auf Grund einer Standardzulassung im Markt befinden, zu gewährleisten.
Bei der Nutzung einer Standardzulassung für betroffene Wirkstoffe (Liste der betroffenen Standardzulassungen) ist im Rahmen der industriellen Herstellung von Arzneimitteln (über den Rahmen der Apothekenbetriebsordnung hinaus) der zuständigen Bundesoberbehörde eine Risikobewertung entsprechend des Nitrosamin-Referrals gemäß Artikel 5 (3) EC Nr. 726/2004 zu übermitteln wie für eine reguläre Zulassung nach § 21 AMG.
Bitte verwenden Sie dafür die jeweils zutreffende(n) Strukturnummer(n) (SKNR) wie folgt:

  • 6360 Die Risikobewertung des Arzneimittels ergab ein Risiko für Nitrosaminbildung.
  • 6361 Aufgrund der Risikobewertung des Arzneimittels kann ein Risiko für die Nitrosaminbildung ausgeschlossen werden.
  • 6362 Das Nitrosaminrisiko wurde analytisch durch den Fund von Verunreinigungen mit Nitrosamin bestätigt.
  • 6363 Bei den aufgrund der Risikobewertung durchgeführten Tests des Arzneimittels wurden keine Verunreinigungen mit Nitrosamin gefunden.

Die Frist für die Einreichung dieser Änderungsanzeigen wurde auf europäischer Ebene bis zum 31. März 2021 verlängert. Weitere Informationen sind auf der Webseite des CMDh zu finden.

Wichtige Hinweise zur Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung nach § 67 Abs. 5 AMG

Zum 2. Februar 2012 wurde unter PharmNet.Bund.de die Online-Anwendung "elektronische Standardzulassung" für die Meldeverpflichtungen nach § 67 Abs. 5 AMG freigegeben. Über das Internetportal erhalten die Nutzer von Standardzulassungen u.a. die Möglichkeit

  • die Nutzung von Standardzulassungen
  • Änderungsmeldungen, sowie
  • die Beendigung des Inverkehrbringens

papierlos beim BfArM anzuzeigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Stand der eigenen Standardzulassungen und die künftig über das Portal angezeigten Änderungen zu diesen Standardzulassungen darzustellen. Alle bereits vor dem 2. Februar 2012 eingegangenen Anzeigen über die Nutzung von Standardzulassungen wurden in die neue Datenbank überführt und stehen den Nutzern somit von Anfang an zur Verfügung. Seit dem 7. März 2015 werden für Anzeigen zur Nutzung der Standardzulassung gemäß § 67 Abs. 5 AMG Gebühren erhoben. Hinweise zu den einzelnen Gebührentatbeständen finden Sie unten auf dieser Seite unter "Gebühren". Die Nutzung des Portals ist mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.
Das BfArM bittet ausdrücklich darum, Einreichungen künftig ausschließlich über das Portal vorzunehmen.

Voraussetzung für die Nutzung des Portals ist die einmalige Registrierung unter PharmNet.Bund.de. Hierfür benötigen die Nutzer, die für das jeweilige Unternehmen bereits existierende Unternehmernummer (PNR) sowie eine so genannte Eingangsnummer (ENR) für ein eigenes Produkt. Sofern diese Nummern nicht bekannt sein sollten, finden Sie hierfür unter PharmNet.Bund.de entsprechende Hilfestellungen.

Unternehmer, die bereits für die Anwendung „elektronische Änderungsanzeigen“ registriert sind, müssen sich nicht erneut anmelden, sondern können sofort die Anwendung für das Unternehmen mit dem bekannten Usercode und Passwort aktivieren.

Für Fragen zum Registrierungsverfahren und zu der Anwendung „elektronische Standardzulassung“ wurde vom BfArM die E-Mail-Adresse e-Standardzulassung@bfarm.de eingerichtet. Aktuell: Auf Grund der aktuellen Situation bitten wir um Verständnis, dass derzeit alle Anfragen zu Standardzulassungen ausschließlich über die E-Mail-Adresse e-Standardzulassung@bfarm.de an das BfArM gerichtet werden können.

PharmNet.Bund-Portal

PharmNet.Bund - Anwendung Standardzulassungen

Gesetzliche Ermächtigung durch das Arzneimittelgesetz (AMG)

Durch das "Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" (15. AMG Novelle) wurde auch die Standardzulassung im AMG geändert. Diese Änderungen betreffen sowohl § 36 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 67 Abs. 5 als auch § 144 Abs. 6 AMG.

§ 36 AMG Ermächtigung für Standardzulassungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen oder Arzneimittel in bestimmten Abgabeformen von der Pflicht zur Zulassung freizustellen, soweit eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist, weil die Anforderungen an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sind. Die Freistellung kann zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von einer bestimmten Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation oder Darreichungsform abhängig gemacht sowie auf bestimmte Anwendungsarten, Anwendungsgebiete oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Die Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen durch den pharmazeutischen Unternehmer ist zulässig.

(2) Bei der Auswahl der Arzneimittel, die von der Pflicht zur Zulassung freigestellt werden, muß den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Heilberufe und der pharmazeutischen Industrie Rechnung getragen werden. In der Wahl der Bezeichnung des Arzneimittels ist der pharmazeutische Unternehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, wobei die gemeinsame Leitlinie des BfArM und des PEI maßgeblich ist.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(4) Vor Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf es nicht der Anhörung von Sachverständigen und der Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um Angaben zu Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen unverzüglich zu ändern und die Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf längstens ein Jahr befristet ist. Die Frist kann bis zu einem weiteren Jahr einmal verlängert werden, wenn das Verfahren nach Absatz 1 innerhalb der Jahresfrist nicht abgeschlossen werden kann.

(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Monographien sind von der zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich, an den jeweils gesicherten Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen. Dabei sind die Monographien darauf hin zu überprüfen, ob die Anforderung an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit einschließlich eines positiven Nutzen- Risiko- Verhältnisses, für die von der Pflicht zu Zulassung freigestellten Arzneimittel, weiterhin als erwiesen gelten können.

§ 67 Abs. 5 AMG

(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den Verkehr bringt, hat dies zuvor der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind der Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die verwendeten nicht wirksamen Bestandteile, soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36 Absatz 1 festgelegt sind, sowie die tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels, soweit die Verordnung nach § 36 Absatz 1 diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzugeben. Anzuzeigen sind auch jede Änderung der Angaben und die Beendigung des Inverkehrbringens.

§ 144 Abs. 6 AMG

(6) Die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 5 besteht ab dem 1. Januar 2010 für Arzneimittel, die am 23. Juli 2009 bereits in Verkehr gebracht werden.

Gebühren

Gebührentatbestände für Anzeigen gemäß § 67 Absatz 5 AMG (Gebührennummer 16):

  • Eine Erstanzeige der Nutzung einer Standardzulassung in Bezug auf eine aktuell gültige Standardzulassungs-Monographie nach § 67 Abs. 5 AMG ist mit 100,00 € zu berechnen.

    Ausnahme bei Apotheken: Arzneitees, Ethanolmischungen, 2-Propanolmischungen, Natriumchlorid-Trägerlösung und Wasserstoffperoxid-Lösung werden mit 25,00 € je Erstanzeige der Nutzung berechnet.

    Sofern eine Meldung zur Nutzung einer Standardzulassung versehentlich erfolgt ist, kann innerhalb von 48 Stunden diese Meldung durch eine entsprechende Löschmitteilung über das PharmNet.Bund-Portal wieder rückgängig gemacht werden. Sofern diese Mitteilung innerhalb von 48 Stunden über das PharmNet.Bund-Portal erfolgt, werden keine Gebühren für die ursprüngliche Anforderung der ENR erhoben.

  • Die Änderungen der Angaben nach § 67 Abs. 5 AMG, sofern sie nicht unter die unten genannten Ausnahmen fallen, werden je Änderungsaspekt (SKNR) mit 100,- € berechnet.

    • Änderungsanzeigen bezüglich Hersteller, Bezeichnung und Bestandteile, die innerhalb von 7 Tagen nach der Erstanzeige eingehen, werden nicht gesondert berechnet.
    • Adressänderung, Inhaberwechsel, Namensänderung und An-/Abmeldung einer Filialapotheke etc. werden einmalig mit einer Gebühr von 100,- € belegt, unabhängig davon, wie viele Standardzulassungen von dieser Änderung betroffen sind, wenn die Anzeige an einem Kalendertag und in einer Anzeige erfolgt.

      Ausnahmen: Für nachfolgende Anzeigen werden keine Gebühren erhoben:
    • Zusätzliche Angaben zu Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen durch den pharmazeutischen Unternehmer gemäß § 36 Absatz 1 AMG in der Gebrauchsinformation.
    • Anpassungen an Änderungen anderer geltender Verordnungen (z.B. Verordnung über die Apothekenpflicht, Verschreibungspflicht und Freiverkäuflichkeit von Arzneimitteln).
    • Anpassung an Änderungen der zugrundeliegenden Arzneibuchmonographien.
    • Änderungen gemäß den "Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Standardzulassung von Arzneimitteln".
    • Notwendige Änderungen, die auf Grund von Stufenplanverfahren oder anderen Pharmakovigilanzverfahren durchzuführen sind.
    • Anpassung an die Änderungen einer aktuell gültigen Standardzulassungs-Monographie in Folge einer Änderungsverordnung.
  • Für den endgültigen Verzicht auf die Nutzung einer Standardzulassung erfolgt keine Gebührenberechnung, sofern die Löschungsanzeige ausschließlich über das PharmNet.Bund-Portal erfolgt.
    Wenn die Löschung durch das BfArM vorgenommen werden muss, z.B. bei Papieranzeige, fallen 100,00 € Gebühren je gelöschter Standardzulassung an.

    Die Nutzung einer Standardzulassung endet nicht automatisch, wenn das entsprechende Arzneimittel nicht mehr vermarktet wird (in der Standardzulassung gibt es keine sogenannte Sunset Clause-Regelung). Erst durch Löschung der Anzeige der Nutzung der Standardzulassung endet diese.

Nähere Informationen zu Gebührentatbeständen können der AMG-Kostenverordnung (AMGKostV) entnommen werden:

Geschäftsordnung der Ausschüsse für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht

Außer Kraft seit dem 20.04.2013, auf den Ausschuss für Standardzulassungen weiter anzuwenden aufgrund § 6 Arzneimittel-Sachverständigenverordnung (AMSachvV).

Abweichende Kennzeichnungsvorschriften

Es bestehen abweichende Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Monographien der Standardzulassung auf Grund der Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632)
vom 18. Juli 2007

Humanarzneimittel

Änderungen gemäß §1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Verschreibungspflicht ab 1. Oktober 2007
  • Glucose-Lösungen (10 % - 50 %)
  • Glucose-Lösung 12 % mit Elektrolyten
  • Glucose-Lösung 5 % mit NaCl 0,45 %
  • Glucose-Lösung 5 % mit NaCl 0,9 %
  • Ringer-Lösung mit Glucose 5 %
  • Ringer-Lactat-Lösung mit Glucose 5 %
  • Xylit-Lösung 5 %
  • Xylit-Lösung 10 %

Übergangsfrist für am 30. September 2007 sich im Verkehr befindlichen Zubereitungen: 31. März 2009

Verschreibungspflicht ab 1. Juli 2009
  • 3M Trometamol / Zul.-Nr.: 4699.99.99 - Kaliumchlorid-Lösung 0,1M / Zul.-Nr.: 6999.98.99
  • Kaliumchlorid-Lösung 0,5M / Zul.-Nr.: 6999.97.99
  • 1M-Kaliumchlorid-Lösung / Zul.-Nr.: 6999.99.99
  • 1M-Kaliumchlorid-Lösung / Zul.-Nr.: 4099.99.99

Tierarzneimittel

Änderungen gemäß §6 Arzneimittelverschreibungsverordnung

Verschreibungspflicht ab 1. Oktober 2007
  • isot. Kochsalzlösung

Übergangsfrist: keine

Änderungen gemäß §1 Arzneimittelverschreibungsverordnung

Verschreibungspflicht ab 1. Oktober 2007
  • Fructose-Lösung 10 %
  • Glucose-Lösung (5 - 40 %)

Übergangsfrist für am 30. September 2007 sich im Verkehr befindlichen Zubereitungen: 31. März 2009

Es bestehen außerdem abweichende Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Monographien der Standardzulassung auf Grund der Änderung der Arzneimittelverschreibungsverornung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632)
vom 27. März 2019

Humanarzneimittel

Änderungen gemäß §1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Verschreibungspflicht ab dem 01. Juli 2019
  • Distickstoffmonoxid

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema Arzneimittelzulassung

Häufig gestellte Fragen zum Thema Standardzulassung

Standardregistrierung

Homöopathische Arzneimittel können von der Pflicht der Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AMG freigestellt werden. Dies gilt, wenn sie im "Homöopathischen Arzneibuch" monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind, sie den Anforderungen des "Homöopathischen Arzneibuches" und der Anlage entsprechen und für sie keine Zulassung erteilt ist. Derzeit sind 336 homöopathische Arzneimittel durch Rechtsverordnung gemäß § 39 Abs. 3 AMG von der Pflicht zur Einzelregistrierung freigestellt = Standardregistrierung.

Gesetzliche Ermächtigung durch das Arzneimittelgesetz (AMG)

§ 39 AMG
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Neuregistrierung, die Löschung, die Kosten, die Bekanntmachung und die Freistellung von der Registrierung homöopathischer Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über die Zulassung zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. § 36 Abs. 4 gilt für die Änderung einer Rechtsverordnung über die Freistellung von der Registrierung entsprechend.


Bestand an rechtsgültigen Standardregistrierungen

Gegenwärtig sind 336 verschiedene homöopathische Arzneimittel durch Rechtsverordnung gemäß § 39 Abs. 3 AMG von der Pflicht zur Einzelregistrierung freigestellt.

(Arzneimittel in der Verordnung über Standardregistrierungen)

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