BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Certificate of Suitability of Monographs of the European Pharmacopoeia (CEP)

Zusätzlich zu den Unterlagen zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit eines Arzneimittels müssen im Modul 3 des Zulassungsdossiers hinsichtlich der Qualität umfangreiche Daten zum Wirkstoff vorgelegt werden.

Nachgewiesen werden kann die notwendige Wirkstoffqualität gegenüber der Zulassungsbehörde neben der vollständigen Offenlegung der Qualitätsunterlagen entweder über

  • das Active Substance Master File (ASMF) oder

  • den Bezug des Antragstellers auf die Monographie im Ph.Eur., sofern der Hersteller des wirksamen Bestandteils dessen Eignung mittels Vorlage eines Certificate of Suitability of Monographs of the European Pharmacopoeia (CEP) rechtfertigt.

Im Kapitel 3.2. zur „Drug Substance“ können vertrauliche Informationen enthalten sein, die Eigentumsrechte des Wirkstoffherstellers berühren und dem Antragsteller in der Regel nicht zur Verfügung gestellt werden. In der EU können deshalb detaillierte wirkstoffbezogene Informationen direkt vom Wirkstoffhersteller bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden.

Sind die Wirkstoffe im Arzneibuch monographiert, kann der Wirkstoffhersteller die vollständigen Qualitätsunterlagen unter Beantragung eines sogenannten CEP auch beim Europäischen Direktorat für Arzneimittelqualität (EDQM) einreichen.

Das BfArM stützt sich bei der Erteilung von Zulassungen auf das CEP.

Dabei liegt es in der Eigenverantwortung des Antragstellers/Zulassungsinhabers, die Gültigkeit des CEP auf der Internetseite des EDQM zu überprüfen und ggf. korrektive Maßnahmen einzuleiten.

Widerruft das EDQM ein CEP (withdrawal) oder setzt es befristet außer Kraft (suspension), ist der Zulassungsinhaber aufgefordert, eigenverantwortlich die notwendigen Schritte einzuleiten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Wirkstoff des betroffenen Herstellers nicht mehr verwendet wird. Falls sich Chargen von Arzneimitteln auf dem Markt befinden, in denen der fragliche Wirkstoff verwendet wurde, ist für diese eine Risikobeurteilung durchzuführen und es sind - falls notwendig - weitere risikominimierende Maßnahmen einzuleiten.

  • Der von dem ungültigen CEP betroffene Wirkstoffhersteller kann nicht mehr bei aktuellen Zulassungsverfahren, Renewals oder Variations/Änderungsanzeigen berücksichtigt werden.
  • Sofern nicht bereits erfolgt, ist unverzüglich die Nennung eines alternativen Herstellers von Wirkstoffen oder Zwischenprodukten per Variation einzureichen.
  • Sollte der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Bekanntmachung des Widerrufs (withdrawal) oder befristeten Außerkraftsetzens (suspension) eines CEP durch das EDQM nicht die notwendigen Schritte zur Behebung des Mangels eingeleitet haben, behält sich das BfArM nach Prüfung des Einzelfalles vor, das Ruhen und gegebenenfalls den Widerruf der Zulassung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz i.V.m. § 35 Abs. 2 Nr. 3 AMG anzuordnen.

Erteilte CEPs können auf der Homepage des EDQM in der "certification database" recherchiert werden.

Informationen über die in den letzten sechs Monaten durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf die CEPs (suspension, withdrawals, restoration) finden sich auf der Homepage des EDQM unter "Actions on CEPs".

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