BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Arzneimittel-Festbeträge

Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Ist sein Verkaufspreis höher als der Festbetrag, tragen Patienten in der Regel die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder erhalten ein anderes - therapeutisch gleichwertiges - Arzneimittel ohne Aufzahlung.

Beim BfArM können Sie aktuelle Festbeträge einsehen und Vorversionen mit erläuternden Informationen kostenfrei herunterladen. In der Liste finden Sie die Festbeträge und ggf. selbst zu zahlende Differenzbeträge. Festbetragslisten der letzten Jahre finden Sie Archiv für Arzneimittel-Festbeträge.

Der GKV-Spitzenverband aktualisiert die Übersichten der Festbeträge 14-täglich. Sie können diese jeweils 1-2 Tage nach einem Stichtag (1. oder 15. eines Monats) hier abrufen.

Ansprechpartner und Gewährleistung

Bei Fragen zum Format oder Download der Dateien wenden Sie sich bitte an das BfArM:
Tel.: +49 228 99307-0
E-Mail: Arzneimittel

Bei inhaltlichen Fragen zur Festlegung der Festbeträge wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Tel. +49 30 206 288 2331
Weitere Informationen und Kontakt

Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung Unstimmigkeiten nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Eine Gewähr für die Richtigkeit könne daher nicht übernommen werden. Für Schäden, die hiermit im Zusammenhang stehen, ist das BfArM nur insoweit haftbar, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Rechtlicher Hintergrund

Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In diesen Gruppen werden Arzneimittel mit denselben oder pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen sowie mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) setzt für jede vom G-BA gebildete Festbetragsgruppe einen Festbetrag fest. Gesetzliche Grundlage dieses Verfahrens ist § 35 Abs. 1 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kriterien zur Höhe des jeweiligen Festbetrages sind ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 35 Abs. 5 SGB V).

Das BfArM stellt die Festbetragslisten und weitergehende Informationen zur Verfügung.