Beirat nach § 52b Absatz 3b AMG zu Liefer- und Versorgungsengpässen
Gemäß § 52b Absatz 3b AMG ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Beirat einzurichten. Damit ist der Beirat die rechtlich legitimierte Nachfolge des Jour Fixe für Liefer- und Versorgungsengpässe, der bis zum 10. Juni 2020 getagt hat.
Aufgabe des Beirates ist es, die Versorgungslage mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, kontinuierlich zu beobachten und zu bewerten. Hierzu gehört insbesondere die Unterstützung der Bundesoberbehörden bei der Bewertung der Versorgungsrelevanz eines Lieferengpasses unter Berücksichtigung möglicher bestehender Therapiealternativen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Versorgungssituation.
Im Beirat sind Vertreter der folgenden Verbände, Organisationen und Behörden vertreten:
- Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF)
- Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK)
- Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
- Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut (PEI))
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- Bundesministerium für Verteidigung (BMVg)
- Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)
- Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V. (PHAGRO)
- Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e.V. (ADKA)
- Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)
- Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (Kommission ART)
- Pharma Deutschland e.V.
- Pro Generika e.V.
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
- Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa)
- Vertreter der Interessen der Patientinnen und Patienten (BAG SELBSTHILFE e.V.)
- Vertretung der Bundesländer
Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle
Geschäftsordnung des Beirats nach § 52b Absatz 3b AMG
Die Geschäftsordnung des Beirats nach § 52b Absatz 3b AMG wurde aufgrund des am 27.07.2023 in Kraft getretenen Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) überarbeitet.
Die neue Geschäftsordnung gilt seit dem 07.02.2024 und ersetzt die Geschäftsordnung vom 03.08.2020.