BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Bekanntmachungen zu Packungsgrößen

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 03. Mai 2024

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 09 Januar 2024 (BAnz AT 26.01.2024 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 03. Mai 2024

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
in Vertretung

Prof. Dr. Werner Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 03. Mai 2024 (PDF, 1,3 MB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Freitag, 31. Mai 2024
Datum der Bekanntmachung: 2024-05-03
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 09. Januar 2024

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 06. September 2023 (BAnz AT 21.09.2023 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 06. September 2024

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
in Vertretung

Prof. Dr. Werner Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 09. Januar 2024 (PDF, 168 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Freitag, 26. Januar 2024
Datum der Bekanntmachung: 2024-01-09
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 06. September 2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 09. Mai 2023 (BAnz AT 31.05.2023 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 06. September 2023

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. W. Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 06. September 2023 (PDF, 129 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Donnerstag, 21. September 2023
Datum der Bekanntmachung: 2023-09-06
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 09. Mai 2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 12. Januar 2023 (BAnz AT 31.01.2023 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 09. Mai 2023

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. W. Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 09. Mai 2023 (PDF, 158 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Mittwoch, 31. Mai 2023
Datum der Bekanntmachung: 2023-05-09
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 12. Januar 2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. Dezember 2022 (BAnz AT 29.12.2022 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 12. Januar 2023

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. W. Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 12. Januar 2023 (PDF, 162 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Dienstag, 31. Januar 2023
Datum der Bekanntmachung: 2023-01-12
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 13. Dezember 2022

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 06. September 2022 (BAnz AT 20.09.2022 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 13. Dezember 2022

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Vizepräsident
Prof. Dr. W. Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 13. Dezember 2022 (PDF, 162 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Donnerstag 29. Dezember 2022
Datum der Bekanntmachung: 2022-12-13
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 06. September 2022

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Mai 2022 (BAnz AT 31.05.2022 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 06. September 2022

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Vizepräsident
Prof. Dr. W. Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 06. September 2022 (PDF, 162 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Dienstag 20. September 2022
Datum der Bekanntmachung: 2022-09-06
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 10. Mai 2022

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. Januar 2022 (BAnz AT 27.01.2022 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 10. Mai 2022

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Vizepräsident
Prof. Dr. W. Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 10. Mai 2022 (PDF, 128 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Dienstag 31. Mai 2022
Datum der Bekanntmachung: 2022-05-10
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 13. Januar 2022

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 02. Dezember 2021 (BAnz AT 15.12.2021 B7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (ehemals DIMDI: www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 13. Januar 2022

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Vizepräsident
Prof. Dr. W. Knöß

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 13. Januar 2022 (PDF, 171 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Donnerstag, 27. Januar 2022
Datum der Bekanntmachung: 2022-01-13
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 02. Dezember 2021

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. September 2021 (BAnz AT 28.09.2021 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (ehemals DIMDI: www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 02. Dezember 2021

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. K. Broich

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 02. Dezember 2021 (PDF, 168 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Mittwoch, 15. Dezember 2021
Datum der Bekanntmachung: 2021-12-02
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 10. September 2021

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. Mai 2021 (BAnz AT 31.05.2021 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (ehemals DIMDI: www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 10. September 2021

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. K. Broich

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 10. September 2021 (PDF, 133 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Dienstag, 28. September 2021
Datum der Bekanntmachung: 2021-09-10
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 14. Mai 2021

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 07. Januar 2021 (BAnz AT 20.01.2021 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (ehemals DIMDI: www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 14. Mai 2021

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. K. Broich

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 14. Mai 2021 (PDF, 217 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Montag, 31. Mai 2021
Datum der Bekanntmachung: 2021-05-14
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 07. Januar 2021

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. Dezember 2020 (BAnz AT 23.12.2020 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (ehemals DIMDI: www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 7. Januar 2021

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

In Vertretung

Prof. Dr. Knöss

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 07. Januar 2021 (PDF, 217 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Mittwoch, 20. Januar 2021
Datum der Bekanntmachung: 2021-01-07
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 04. Dezember 2020

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach§ 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 25. September 2020 (BAnz AT 25.09.2020 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Verwaltungsvorschrift wird der einleitende Satz an den kursiv gedruckten Stellen im ersten Abschnitt geändert: "Auf Grundlage des § 5 Satz 1der Packungsgrößenverordnung (PackungsV), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung vom 18. Juni 2013 (BGBL I S. 1610), hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information- seit dem 26. Mai 2020 zusammengeführt mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und nach Anhörung der Arbeitsgruppe ATC/DDD des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen (AG ATC/DDD) folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen erlassen:..." sowie im übrigen Text "DIMDI" durch "BfArM" ersetzt. Entsprechend wird Anlage 2 geändert.

Anlage 1 wird ebenfalls geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (aktuell noch: www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 4. Dezember 2020

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. K. Broich

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 04. Dezember 2020 (PDF, 138 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Mittwoch, 23. Dezember 2020
Datum der Bekanntmachung: 2020-12-04
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 03. September 2020

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 29. Mai 2020 (BAnz AT 29.05.2020 B12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (ehemals DIMDI: www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 3. September 2020

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. K. Broich

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 03. September 2020 (PDF, 116 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Freitag, 25. September 2020
Datum der Bekanntmachung: 2020-09-03
Institution: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 07. Mai 2020

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. Januar 2020 (BAnz AT 30.01.2010 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des DIMDI (www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Köln, den 07. Mai 2020

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
In Vertretung
Dr. Michael Schopen

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 07. Mai 2020 (PDF, 151 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Freitag, 29. Mai 2020
Datum der Bekanntmachung: 2020-05-07
Institution: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 14. Januar 2020

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 4. Dezember 2019 (BAnz AT 19.12.2019 B7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des DIMDI (www.dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Köln, den 14. Januar 2020

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
In Vertretung
Dr. Michael Schopen

Änderungsdatei zur Anlage 1 vom 14. Januar 2020 (PDF, 109 kB)

Quellenangaben

Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2020
Datum der Bekanntmachung: 2020-01-14
Institution: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information