Versandhandels-Register

Im Versandhandels-Register finden Sie Apotheken und sonstige Händler, die offiziell Humanarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen. So erhalten Sie mehr Transparenz beim Internethandel mit Arzneimitteln. Aktuelle Übersichten zeigen Ihnen jederzeit, ob auch Ihr Versandhändler enthalten ist. In der EU führt jedes Land ein entsprechendes Register mit den dort ansässigen Arzneimittelhändlern, sodass auch ausländische Händler überprüft werden können. Alle erfassten Händler müssen seit Oktober 2015 auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo führen, jeweils mit der Flagge des Landes des Firmensitzes.
Arzneimittelhändler finden
Aufnahme von Apotheken/Händlern
Sie betreiben Internet-Arzneimittelhandel und sind noch nicht im Register erfasst? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Überwachungsbehörde.
Eine Übersicht der Überwachungsbehörden finden Sie im Verzeichnis des BMG über die für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes zuständigen Stellen.
Rechtlicher Hintergrund
Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist seit 2004 erlaubt. Für Versandapotheken gelten dabei dieselben Anforderungen wie für jede öffentliche Apotheke (Präsenzapotheke).
Seit 26. Juni 2015 gilt zusätzlich der neue Absatz 8 im § 67 AMG, eine nationale Umsetzung der europäischen Fälschungsrichtlinie 2011/62/EU. Dieser besagt, dass jede Webseite, auf der der Öffentlichkeit Arzneimittel zur Anwendung am Menschen zum Versand angeboten werden, das europäische Sicherheitslogo führen und in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen sein muss. Das gilt sowohl für Apotheken als auch für andere Unternehmen, die mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln.
Über das Versandhandels-Register und das damit verknüpfte EU-Sicherheitslogo können Sie einfach erkennen, ob eine Apotheke/ein Händler eine entsprechende behördliche Erlaubnis besitzt. Das BfArM stellt beides seit dem 21. April 2009 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.
Das Register enthält nur die Apotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln für Deutschland besitzen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG). Für den Inhalt des Registers sind die Stellen verantwortlich, die nach Landesrecht für die Apothekenüberwachung zuständig sind. Wenn Sie Arzneimittel bei Versandhändlern mit Sitz im Ausland bestellen möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise in den FAQ.