BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Ergebnisprotokoll der 73. Routinesitzung am 28. November 2013

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn

TOP 1 Genehmigung der Tagesordnung für die 73. Routinesitzung

TOP 2 Sachstandsberichte über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) und zu Medikationsfehlern

Bericht des BfArM

  1. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen

    Das BfArM stellt den Sachstand zu den Eingängen zu Meldungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW) in der ersten Jahreshälfte 2013 für seinen Zuständigkeitsbereich dar. Von den rund 28.000 Meldungen wurde der überwiegende Teil (86 %, d.h. rund 24.000 Meldungen) von den pharmazeutischen Unternehmern an das BfArM übermittelt. Die übrigen knapp 4.000 Meldungen gingen von den Arzneimittelkommissionen der Ärzte (AkdÄ) und der Apotheker (AMK) ein, während gut 600 Meldungen von Heilberuflern an das BfArM gemeldet wurden. Die Zahl der direkt von Patienten über das 2012 neu eingerichtete Meldeportal gemeldeten Berichte betrug 237. Die um Mehrfachmeldungen bereinigten Daten lassen für 2013 eine Gesamtzahl, die etwa dem Vorjahresniveau entspricht, erwarten.


  2. Medikationsfehler
    Das BfArM führt in den Begriff des „Medikationsfehlers“ ein. Durch die Änderung des Nebenwirkungsbegriffs im Arzneimittelgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/84/EU entfällt die Einschränkung auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ des Arzneimittels. Der Medikationsfehler beruht jeweils auf einer unbeabsichtigten Handlung bei der Verschreibung, Verteilung oder Anwendung eines Arzneimittels durch einen Heilberufler oder durch einen Anwender/Patienten selbst.

    Die dafür geschaffene Terminologie betrachtet entweder die Ursachen, die Folgen oder das Ergebnis von Medikationsfehlern. Die Begriffswahl ist noch nicht eindeutig und es fehlen teilweise noch einige Begriffe, um die mögliche Fehlerquelle adäquat darstellen zu können.

    In der Datenbank des BfArM zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) finden sich im ersten Halbjahr 2013 insgesamt 722 Fallberichte, die aufgrund einer entsprechenden Schlagwortsuche einen Zusammenhang mit Medikationsfehlern vermuten lassen, abzüglich absichtlicher Fehlanwendungen (z.B. Suizidversuch) ergeben sich 254 Spontanberichte. Aus einer Stichprobe von 60 Fällen waren 30 bestimmten „preferred terms“ zuzuordnen. Beispiele von Medikationsfehlern sind Verwechslungen von Arzneimittelbezeichnungen, unverständliche oder nicht vollständige Produktinformationen oder Fehler bei der korrekten Anwendung einer Darreichungsform (z.B. Teilungen von nicht teilbaren Tabletten). Das Nichtbeachten von bestehenden Gegenanzeigen, Warnhinweisen und vor allen Dingen Wechselwirkungen führen ebenfalls zu vermeidbaren nicht beabsichtigten Handlungen, die oft auch mit einem Schaden für die Patienten verbunden sind.

    Aus den von der Arbeitsgruppe „Arzneimitteltherapiesicherheit“ (AG AMTS) gesammelten Meldungen von Medikationsfehlern ohne Schaden für das erste Halbjahr 2013 lässt sich ablesen, dass ähnlich aussehende Verpackungen von Arzneimitteln mit unterschiedlichen Wirkstoffen bzw. ähnliche Arzneimittelbezeichnungen sowie irreführende Stärkeangaben häufig zu Beinahefehlern geführt haben. Daneben kam es häufig auch zu Fehlanwendungen aufgrund unzureichender Informationen zur Art der Anwendung oder zur Dosierung.

    Die Auswertung erfolgt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, regulatorische Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Medikationsfehler daraus ableiten zu können.

Berichte des PEI

  1. Humanarzneimittel (Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel)

    Das PEI stellt die Zahl der Meldungen aus dem Bereich der Impfstoffe und biomedizinischen Arzneimittel aus dem Bereich der Humanmedizin für die erste Jahreshälfte 2013 dar. Von den insgesamt rund 8.700 Fällen waren etwa 5.300 Initiativmeldungen. Die unerwünschten Arzneimittelwirkungen zu monoklonalen Antikörpern waren im Steigen begriffen. Die Meldungen zu Nebenwirkungen (einschließlich Unwirksamkeit) von Impfstoffen nahmen die zweite Stelle ein. UAWs aus der Transfusionsmedizin und zu Immunglobulinen wurden gesondert aufgeführt. Die Bewertung der UAW ergab in etwa zwei Drittel der Fälle, dass ein Zusammenhang mit dem Arzneimittel möglich oder wahrscheinlich ist.

  2. Immunologische Tierarzneimittel
    Das PEI berichtet zu den 233 Fällen unerwünschter Wirkungen immunologischer Arzneimittel bei Tieren, die in der ersten Jahreshälfte 2013 eingegangen sind. Davon wurden 87 von den pharmazeutischen Unternehmern an das PEI gemeldet. Bei Meldungen aus dem Ausland, insbesondere aus den USA, war ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Betroffen waren insbesondere Schweine. Des Weiteren wurden vermehrt UAWs mit Todesfolge von Kaninchen mitgeteilt. Für das PEI ist es wesentlich zu wissen, welche Rassen betroffen waren.

Bericht des BVL

Das BVL stellt seinen Sachstandsbericht für das erste Halbjahr 2013 dar. Der Trend zum weiteren Anstieg des Meldevolumens ist rückläufig. Aus den seit 2007 bis einschließlich 2013 (1. Halbjahr) eingegangenen rund 23.000 Spontanmeldungen aus Deutschland und Drittländern ließen sich rund 5.300 nationale Fälle (Spontanmeldungen, UAW aus PSUR) generieren. Von den etwa 4.600 nationalen Spontanmeldungen desselben Zeitraumes wurde der Hauptteil von pharmazeutischen Unternehmern gemeldet. Die Anwendung von Kexxtone zum Schutz vor Ketose beim Rind führte in zwei Fällen zum Tod der trächtigen Tiere. Ein unbeabsichtigter Kontakt des Menschen mit einem Tierarzneimittel war wiederum am häufigsten in der Arzneimittelgruppe der Antiparasitika zu verzeichnen, während es bei Antiinfektiva vereinzelt zur versehentlichen Selbstmedikation kam.


TOP 3 Verfahren zur Abwehr von Gefahren durch Arzneimittel und Informationsaustausch über Maßnahmen

  1. Kombinationen von Renin-Angiotensin-System-Antagonisten, Nierenversagen, Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG
    Nach einer kurzen Einführung über die Wirkungsweise der Renin-Angiotensin-System-Antagonisten berichtet das BfArM zum Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG, in dem die Kombinationen von zwei verschiedenen Arzneimitteln aus der Gruppe der ACE-Hemmer, Angiotensin-(II)-Rezeptor-Blocker oder Reninhemmer hinsichtlich des Risikos für das Auftreten von Nierenversagen, Hyperkaliämie und niedrigem Blutdruck wissenschaftlich bewertet wird. Das Verfahren wurde von Italien eingeleitet. Das BfArM hat als Mit-Berichterstatter die Bewertung von Ramipril, Eprosartan und Olmesartan übernommen. Von den pharmazeutischen Unternehmern waren die Ergebnisse der vorliegenden Studien, insbesondere der Studie von Makani et al., auch im Hinblick auf Nutzen und Risiken für spezielle Patientengruppen zu diskutieren. In einer zweiten Fragenrunde wird eine Stellungnahme zu den vom PRAC vorgesehenen Änderungen der Produktinformationen erbeten und es soll das Nutzen-Risiko-Verhältnis von speziellen Patientengruppen (Patienten mit diabetischer Nephropathie, insbesondere im Hinblick auf die VA NEPHRON-D Studie, sowie Patienten mit kongestiver Herzinsuffienz) dargestellt werden. Mit einer abschließenden Bewertung durch den PRAC ist im Frühjahr 2014 zu rechnen.


  2. Hydroxyethylstärke (HES), Einschränkung der Anwendungsgebiete, zusätzliche klinische Studien, PRAC-Empfehlung und Standpunkt des CMDh in den Verfahren nach Art. 31 und 107i der RL 2001/83/EG
    Das BfArM berichtet zu den Risikobewertungsverfahren zu Hydroxyethylstärke (HES), bei denen das erhöhte Risiko für das Auftreten von schweren Nierenschädigungen und höherer Mortalitätsraten wissenschaftlich bewertet wurde. HES-haltige Infusionslösungen wurden zur Therapie und Prophylaxe von Volumenmangel (Hypovolämie) und Schock (Volumenersatztherapie) angewendet.

    Daten aus der sog. 6S-Studie hatten das BfArM bereits zu einem nationalen Signalverfahren veranlasst und es leitete nach Bekanntwerden der ersten Ergebnisse aus der sog. CHEST-Studie im November 2012 ein Risikobewertungsverfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG ein. Im Juni 2013 kam der PRAC zu der Empfehlung, dass die betroffenen Zulassungen ruhen sollen, bis das ungünstige Nutzen-Risiko-Verhältnis durch weitere Daten widerlegt werden kann. Gegen diese Empfehlung kündigten die betroffenen Zulassungsinhaber Widerspruch an. Das BfArM empfahl durch eine Veröffentlichung auf seiner Webseite, HES-haltige Arzneimittel nicht mehr anzuwenden. Die britische Behörde ordnete eine Marktrücknahme an. Diese führte zu der Notifizierung eines weiteren Verfahrens, nach Art. 107i der RL 2001/83.

    Im August 2013 bewertete der PRAC parallel die Daten im Verfahren nach Art. 32 der RL 2001/83 zur Überprüfung des Ergebnisses aus dem Art. 31-Verfahren und zusätzliche Daten im Verfahren nach Art. 107i. Hier wurden weitere Auswertungen der CHEST-Studie sowie Vorschläge der pharmazeutischen Unternehmer zur Risikominimierung berücksichtigt. Im Oktober bestätigte der PRAC das Ergebnis der Bewertung im Verfahren nach Art. 31, kam aber im Verfahren nach Art. 107i zu dem Schluss, dass HES-haltige Arzneimittel nur noch zur Behandlung einer Hypovolämie bei akutem Blutverlust und unter der Auflage zur Durchführung weiterer Studien weiterhin angewendet werden können, wenn Therapiealternativen alleine nicht als ausreichend erachtet werden.

    Diese Auffassung wurde im Oktober 2013 im CMDh mit der Mehrheit der Stimmen bestätigt (siehe Präsentation im Anhang). Im November 2013 wurde von den Zulassungsinhabern ein Rote-Hand-Brief versandt und auf der Webseite des BfArM veröffentlicht. Es wird darin auf die Beachtung der zahlreichen Kontraindikationen, die Anwendung der niedrigsten möglichen Dosis für eine möglichst kurze Dauer und nur, wenn kristalloide Infusionslösungen nicht ausreichen, aufmerksam gemacht. Die Entscheidung der EU-Kommission steht noch aus.


  3. Kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika (SABA) in der geburtshilflichen Indikation, Verlängerung des QT-Intervalls, Hypokaliämie, Verfahren nach Art. 31der RL 2001/83/ EG
    Das BfArM berichtet zum Fortgang des Verfahrens nach Art. 31 der RL 2001/83/EG zu kurzwirksamen Beta-2-Adrenozeptor-Agonisten (SABA) in der geburtshilflichen Indikation. In Deutschland ist nur der Wirkstoff Fenoterol zugelassen. Im September 2013 kam der PRAC zu dem Ergebnis, dass die orale und rektale Indikation zu widerrufen sei. Die Anwendungsdauer der parenteralen Anwendung ist auf 48 Stunden zu beschränken. Das Arzneimittel ist kontraindiziert vor der zweiundzwanzigsten Schwangerschaftswoche. Während der Anwendung sind die Patientinnen fortlaufend zu überwachen. Die Empfehlungen des PRAC wurden im Oktober 2013 vom CMDh bestätigt. Zur Information über die Indikationseinschränkungen und Änderungen in den Produktinformationen wurde im Oktober 2013 vom Zulassungsinhaber ein Rote-Hand-Brief versandt, den das BfArM auf seiner Webseite veröffentlicht hat. Die Umsetzung der PRAC-Entscheidung ist für Dezember 2013 vorgesehen.


  4. Kombinierte hormonelle Kontrazeptiva, VTE-Risiko, PRAC-Empfehlung im Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG
    Das BfArM erläutert den Fortgang des im Februar 2013 gestarteten Verfahrens nach Art. 31 der RL 2001/83/EG zu kombinierten Kontrazeptiva mit Ethinylestradiol oder Estradiol und verschiedenen Gestagen-Komponenten. Wissenschaftlich neu bewertet werden sollte bei sog. „Pillen der dritten und vierten Generation“ sowie weiteren neueren Kontrazeptiva das Risiko für das Auftreten von venösen Thromboembolien (VTE). Die Empfehlung des PRACs vom Oktober 2013 sieht Ergänzungen in den Produktinformationen vor, bei denen über das erhöhte Risiko eines thromboembolischen Ereignisses informiert wird, wobei Levonorgestrel als Referenzsubstanz dient (siehe Tabelle in der Präsentation). Indikationseinschränkungen wurden von der Mehrheit des PRAC nicht für erforderlich gehalten. Bei Wirkstoffen, für die das vorhandene Datenmaterial eher gering ist, wurden außerdem zusätzliche Studien beziehungsweise die Auswertung laufender Studien für notwendig erachtet. Die Heilberufe sollen über einen Rote-Hand-Brief über das Ergebnis der Risikobewertung informiert werden. Das BfArM hatte zum Verfahren bei der Einleitung, nach einem Zwischenbericht der EMA im Juli 2013 sowie nach Vorliegen der „Opinion“ des CHMP im November 2013 auf seiner Webseite informiert. Der Abschluss des Verfahrens durch einen Stufenplanbescheid steht noch an, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-Kommission vorliegt.


  5. Ketoconazol zur oralen Anwendung, Leberversagen, Durchführungsbeschluss der EU-Kommission
    Das BfArM berichtet, dass für das Risikobewertungsverfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG zu ketoconazolhaltigen Arzneimitteln in der oralen Anwendung als Antimykotikum der Beschluss der EU-Kommission vom Oktober 2013 vorliegt. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis wird anhand der vorliegenden Daten, insbesondere aufgrund des erhöhten Risikos für das Auftreten von Leberschäden, zum Teil mit tödlichem Ausgang, als negativ bewertet. In Deutschland wurde Ketoconazol in der oralen Darreichungsform bisher nur noch von einigen sog. Parallelimporteuren vermarktet, die zwischenzeitlich auf die Zulassungen verzichtet haben. Mit einem Feststellungsbescheid konnte das Verfahren nunmehr abgeschlossen werden. Zur Behandlung der seltenen Erkrankung des lebensbedrohlichen Cushing-Syndroms, die bisher zum Teil Off-Label mit Ketoconazol erfolgte, stehen ausreichend Alternativen zur Verfügung.


  6. Kogenate®/Helixate®, Risiko für die Entwicklung von Antikörpern (Faktor VIII-Inhibitoren), Verfahren nach Art. 20 VO (EG) Nr. 726/2004
    Das PEI berichtet über ein Artikel 20 Verfahren, in dem eine erneute Risiko-Nutzen-Bewertung für die rekombinaten Faktor VIII- Konzentrate „Kogenate®“ und „Helixate®“ erfolgte. Im New England Journal of Medicine war im April 2013 ein Artikel unter dem Titel „Factor VIII Products and Inhibitors in Severe Hemophilia A“ erschienen (N Engl J Med 2013; 368:1456-1457). Es wurde dort berichtet, dass bei vorher unbehandelten Kindern mit schwerer Hämophilie A eine erhöhte Rate von Antikörperentwicklung nachgewiesen wurde. Die Erkenntnisse fanden Eingang in das bis dato (28.11.13) noch nicht abgeschlossene Verfahren nach Art. 20 der VO (EG) Nr. 726/2004, bei dem das PEI Rapporteur ist.

  7. Rhesonativ®, Einschränkung der Art der Anwendung, Rote-Hand-Brief
    Das Arzneimittel Rhesonativ®, das zugelassen ist zur Prophylaxe der R(D)-Sensibilisierung bei Rhesusfaktor- Rh(D)-negativen Frauen bei Schwangerschaft/Entbindung eines Rh(D)-positiven Kindes bzw. bei inkompatiblen Bluttransfusionen, darf künftig nicht mehr subkutan angewendet werden, auch wenn die intramuskuläre Darreichung kontraindiziert ist. Darüber wurde in einem Rote-Hand-Brief informiert, berichtet das PEI.

TOP 4 Allgemeine Regularien und organisatorische Angelegenheiten

  1. Relaunch der BfArM-Webseite
    Das BfArM erläutert den Hintergrund für den Relaunch der neuen Webseite, der am 25.11.2013 erfolgte, und stellt Konzept, Inhalte und Funktionalität der Seite vor. Auf der BfArM-Startseite werden nun aktuelle Risikoinformationen an exponierter Stelle präsentiert, die Platzierung besonders wichtiger Themen erfolgt in einer Themenbühne. Die Pharmakovigilanz-Themen können über ein Drop-Down-Menü im Bereich „Arzneimittel“ angesteuert werden. Meldebogen und Mail-Verteilerliste zum Rapid Alert System werden zukünftig unter dem Menüpunkt „Risiken melden“ auf der Pharmakovigilanz-Seite platziert.

  2. Educational Material als ein mit der Zulassung beauflagtes und geprüftes Schulungsmaterial und paralleler Vertrieb von anderen Informationsbroschüren durch den pharmazeutischen Unternehmer
    Das BfArM informiert über die Rechtsgrundlagen und den Hintergrund von Educational Material als eine über die Produktinformation hinausgehende zusätzliche Risikominimierungsmaßnahme zur Gewährleistung bzw. Aufrechterhaltung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels. Das BfArM legt dar, dass bei Stichproben teilweise festgestellt wurde, dass das Educational Material im Laufe der weiteren Vermarktung eines Arzneimittels in den Hintergrund tritt und allenfalls noch durch gezieltes Suchen, teilweise gar nicht, auffindbar ist, während andere, relativierende/verharmlosende oder positive Aspekte herausstellende Informationsbroschüren des pharmazeutischen Unternehmers rasch verfügbar sind. Über eine Abfrage via Non-Urgent-Information (NUI) bei den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedsländer erhielt das BfArM die Bestätigung, dass die Problematik in einer größeren Anzahl (Rückmeldung aus neun Mitgliedsländern) der anderen EU-Staaten ebenfalls besteht.

    Das BfArM regt die Sitzungsteilnehmer an, ihren Möglichkeiten entsprechend an der Verbesserung der Situation mitzuwirken. Bei dem BfArM zur Kenntnis kommenden offensichtlichen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 68 Abs.1 Nr. 2 AMG) kommt dafür die gezielte Information der zuständigen Landesbehörde durch das BfArM in Frage. Darüber hinaus sollte seitens der Landesbehörden und der Verbände der pharmazeutischen Industrie der Informationsbeauftragte in den pharmazeutischen Unternehmen auf die Problematik hingewiesen werden und an dessen Verantwortung nach § 74a AMG appelliert werden, dafür Sorge zu tragen, dass die Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung übereinstimmen. Das Educational Material sollte an gleicher Stelle wie die Produktinformationen zu finden und darüber hinaus jederzeit leicht abrufbar sein. Die angesprochenen Vertreter zeigten Bereitschaft, in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich unterstützend tätig zu werden.
    Wenn urheberrechtliche Fragen es zulassen, besteht allgemeiner Konsens, dass es sinnvoll ist, das Educational Material über die BfArM-Webseite allgemein zugänglich zu machen. Zunächst soll eine Liste mit den rund 60 Wirkstoffen, für die Educational Material derzeit beauflagt ist, durch das BfArM veröffentlicht werden. Um das offiziell beauflagte Educational Material leichter von freiwilligen Informationsbroschüren des pharmazeutischen Unternehmers unterscheiden zu können, wurde außerdem angeregt, auf der Außenseite (Deckblatt) ein für die Heilberufe leicht wiederzuerkennendes Symbol anzubringen; das sog. Schwarze Dreieck ist in einigen Fällen bereits aus anderen Gründen obligatorisch.

  3. Änderung der Variation-Verordnung, Auswirkungen auf die Einreichung von Änderungen der Produktinformationen in Folge von europäischen Risikobewertungsverfahren
    Das BfArM trägt vor zum Vorgehen bei in Folge von EU-Risikobewertungsverfahren erforderlichen Änderungen der Produktinformationen. Bei diesen sog. Verweisungsverfahren (Referrals) sind die Variations gemäß der ausführlichen Leitlinie der EU-Kommission C(2013)2804 generell gemäß Kategorie C.I.1 einzureichen. In der Regel wird der Wortlaut der Änderungen oder Ergänzungen in den Produktinformationen bei den Risikobewertungsverfahren nach Art. 107i oder Art. 31 der RL 2001/83/EG vom PRAC vorgegeben (und durch die Bestätigung durch CMDh bzw. CHMP und die EU-Kommission verbindlich). Aufgrund dieses behördlicherseits abgestimmten Wortlauts und des Risikoaspekts ergibt sich dann die Festlegung als Variation Typ IAIN, welche eine unverzügliche Anzeige erfordert. Dies gilt sowohl für Arzneimittel, die im dezentralen Verfahren als auch im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung zugelassen sind, als auch für rein nationale Zulassungen. Die deutschen Übersetzungen des englischsprachigen Wortlauts erfolgen - koordiniert von der EMA - von einzelnen pharmazeutischen Unternehmern in Abstimmung mit den nationalen Behörden innerhalb eines engen Zeitrahmens. Das BfArM veröffentlicht diese zeitnah nach Abschluss des gesamten Verfahrens auf seiner Webseite unter „Risikobewertungsverfahren“ oder „Aufforderung zur Textanpassung“.
    Risikobewertungsverfahren

    Aufforderung zur Textanpassung

  4. Änderungen der Produktinformationen in Folge von PRAC-Empfehlungen zu Signalen
    Das BfArM informiert, dass die PRAC-Empfehlungen zu Signalen seit der Septembersitzung monatlich auf der EMA-Webseite veröffentlicht werden. Das BfArM kündigt an, dass - soweit Änderungen der Produktinformationen erforderlich sind - die deutschen Übersetzungen künftig zeitnah auf der Webseite des BfArM unter der Kategorie „Aufforderung zur Textanpassung in Folge von Signalbewertungen durch den PRAC“ veröffentlicht werden. Die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer haben gemäß § 25 Abs. 10 i.V.m. §§ 11 (1) und 11a (1) des AMG innerhalb einer bestimmten Frist Variations vom Typ IAIN zu initiieren. Zu weiteren Maßnahmen, die vom PRAC im Zusammenhang mit Signalverfahren empfohlen werden, sind zunächst einige Erfahrungen zu sammeln, bevor ein einheitliches Vorgehen festgelegt werden kann.

    PRAC recommendations on safety signals

  5. Informationen über RAS-Meldungen an die AMK
    Die Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker (AMK) bittet darum, bereits im Stadium des Bekanntwerdens einer Meldung aus dem Schnellwarnsystem (Rapid Alert System), die zu Rückrufen in der pharmazeutischen Fachpresse führt, von den jeweils zuständigen Länderbehörden über den Verteiler informiert zu werden. Wenn rechtliche Gesichtspunkte dem nicht entgegenstehen, soll künftig so verfahren werden.

TOP 5 Verschiedenes

  1. Statine und akutes Nierenversagen, Auswertung der Studienergebnisse (TOP aus vorheriger Sitzung)
  2. Qualitätsmängel von NovoMix30 FlexPen® und von Jext®
  3. Termin nächste Routinesitzung
  1. Statine und akutes Nierenversagen, Auswertung der Studienergebnisse (TOP aus vorheriger Sitzung)
    Das BfArM trägt – auf Anregung aus dem Teilnehmerkreis - die Ergebnisse der Auswertung der Studie von Dormuth et.al. vor. In einer multizentrischen retrospektiven Beobachtungsstudie waren die Wirkungen von hoch dosierten Statinen mit niedrig dosierten Statinen bei Patienten ohne chronische Nierenerkrankungen und solchen mit Nierenerkrankungen verglichen worden. In der Gruppe der Patienten ohne vorherige Nierenerkrankung wurde unter der Behandlung mit hoch dosierten Statinen eine signifikant höhere Zahl von Krankenhausaufenthalten und der Diagnose „akutes Nierenversagen“ beobachtet. Aufgrund verschiedener methodischer Schwächen der Studie kann daraus nicht eindeutig ein ursächlicher Zusammenhang abgeleitet werden. So lagen beispielsweise keine Informationen zu Begleitmedikationen und keine Daten zu Myopathien oder Rhabdomyolysen als mögliche Ursache des akuten Nierenversagens vor. In die Hochdosisgruppe waren mehr Patienten mit Herzinsuffizienz eingeschlossen. Der PRAC beabsichtigt, seine Evaluation von Simvastatin und dem Risiko von Myopatien auf andere hochpotente Statine auszudehnen. Dabei wird das BfArM auch die Bewertung der Studie von Dormuth et. al. und die Frage des Zusammenhangs von Statinen und einem erhöhten Risiko von akutem Nierenversagen auf europäischer Ebene anregen.

  2. Qualitätsmängel von NovoMix30 FlexPen® und von Jext®
    Das BfArM informiert zu den Qualitätsmängeln von NovoMix30 FlexPen® (Wirkstoff Insulin) und von Jext® (Wirkstoff Adrenalin). In beiden Fällen war der Rückruf bestimmter Chargen bis auf Patientenebene erforderlich. Der Rückruf erfolgte jeweils in enger Absprache mit den Arzneimittelkommissionen der Deutschen Ärzte und Apotheker (AkdÄ, AMK). Zum möglicherweise abweichenden Insulingehalt von NovoMix30 FlexPen® hatte das BfArM am 25. Oktober 2013 eine Pressemitteilung herausgegeben, die von den Medien rasch weiterverbreitet wurde. Zu den fehlerhaften Chargen von Jext® wurde am 12. November ein Rote-Hand-Brief veröffentlicht

Der Vorsitzende

Termin nächste Routinesitzung

Als Termin für die nächste Routinesitzung wird abweichend von der Ankündigung auf der Sitzung nun der 22. Mai 2014, alternativ der 28. Mai 2014, vorgeschlagen.

Anlagen

Vorläufige Tagesordnung der 73. Routinesitzung am 28. November 2013