BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Ergebnisprotokoll der 75. Routinesitzung nach § 63 AMG am 11. November 2014

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn

TOP 1 Genehmigung der Tagesordnung für die 75. Routinesitzung

Die Tagesordnung wird in der an die Teilnehmer versandten Form ohne Änderung angenommen.

TOP 2 Sachstandsberichte über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW)

Die vorab an den Teilnehmerkreis versandten Sachstandsberichte über eingegangene Meldungen zu Verdachtsfällen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) werden ohne Diskussion zur Kenntnis genommen.

Die Sachstandsberichte beschreiben die für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Behörden dort eingegangenen Nebenwirkungsberichte aus den unterschiedlichen Meldequellen und differenzieren ggf. zwischen Initialberichten und zusätzlich eingehenden Ergänzungen. Hinsichtlich der in den Präsentationen verwendeten Abkürzungen wird auf das Glossar verwiesen.

Der Sachstandsbericht zu Meldungen über Medikationsfehler umfasst neben den Berichten über Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Medikationsfehlern bei der Anwendung von Arzneimitteln auch solche Eingänge, bei denen über Medikationsfehler ohne unmittelbare Konsequenzen für den Patienten oder potentielle Medikationsfehler, z.B. Verwechslung von Arzneimitteln, oder über potentielle Dosierungsfehler berichtet worden ist.



TOP 3 Information zu nationalen und europäischen Risikobewertungen

  1. Signalbewertungen des PRAC, Umsetzung durch das BfArM
    Das BfArM stellt die nun erprobte Vorgehensweise hinsichtlich des Signalmanagements vor. Nach der Leitlinie zur guten Pharmakovigilanz-Praxis (GVP), Modul IX, werden Signale zu Arzneimittelrisiken im Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) wissenschaftlich bewertet. Wenn demzufolge Änderungen in den Produktinformationen empfohlen werden, erstellt das BfArM für national zugelassene Arzneimittel (einschließlich solcher, die im dezentralen Verfahren oder im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung zugelassen wurden) zeitnah deutsche Übersetzungen. Sie werden in der Rubrik „Aufforderung zur Textanpassung“ auf der BfArM-Webseite bekannt gemacht. Die pharmazeutischen Unternehmer sind gehalten, sie durch Einreichung einer Variation zu übernehmen. Bei zentral zugelassenen Arzneimitteln wird die Übersetzung von der Europäischen Arzneimittelagentur wie bisher zentral erstellt.

  2. Valproinsäure/Valproat: Mitochondriale Toxizität, Signalbewertung des PRAC
    Das BfArM berichtet zum Signal über mitochondriale Erkrankungen in Verbindung mit einer Valproinsäure-Therapie. Das BfArM wurde von einem Generikahersteller auf den möglichen Zusammenhang aufmerksam gemacht. In der Datenbank des Originators sind seit Verkaufsbeginn 138 derartige schwerwiegende Fälle zu finden. Die Erkrankung ist, wie eine Literaturrecherche ergab, durch Voruntersuchungen auf genetische Mutationen in der mitochondrialen DNA zu verhindern. Für die bekannte gelegentliche Hepatotoxizität der Valproinsäure ist damit ein Erklärungsansatz vorhanden.
    Das BfArM hat die Information im Mai 2014 als Signal in den PRAC eingebracht und im September einen Bewertungsbericht vorgelegt. Darin wird die Aufnahme einheitlicher Gegenanzeigen und Warnhinweise empfohlen. Im November 2014 wurde das Signal im PRAC und in der Pharmakogenomik-Arbeitsgruppe beraten. Ein Abschluss ist im ersten Quartal 2015 zu erwarten.
  3. Valproinsäure/Valproat: Anwendung in der Schwangerschaft, Teratogenität, neuronale Entwicklungsstörungen, Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG
    Zum Risikobewertungsverfahren zu valproathaltigen Arzneimitteln berichtet das BfArM, dass es das Ziel des Verfahrens nach Art. 31 der RL 2001/83/EG war, die aus systematischen Untersuchungen gewonnenen Daten in der Gesamtschau zu bewerten und einheitliche Informationen und Warnhinweise für die behandelnden Ärzte und die Patientinnen zu formulieren. In den deutschen Produktinformationen waren auch bisher schon umfangreiche Aussagen zu den Risiken der Teratogenität und neuronaler Entwicklungsstörungen im Falle der Anwendung von Valproinsäure bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter enthalten.

    Der PRAC empfiehlt, derartige Arzneimittel in dieser Patientengruppe nur noch zur Behandlung von manischen Episoden bei bipolaren Störungen und zur Behandlung von Epilepsien anzuwenden, es sei denn, Alternativtherapien wirken nicht oder werden nicht vertragen. Um diese bedeutsamen Risiken zu minimieren, sollen zusätzlich zu den Änderungen in den Produktinformationen Studien (Drug Utilisation Studies) durchgeführt und Schulungsmaterialien für Ärzte und Patientinnen bereitgestellt werden.
    In der außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete praktizierten Anwendung von Valproinsäure zur Migräneprophylaxe hatte der Gemeinsame Bundesausschuss für Deutschland im September 2010 festgelegt, dass die Verordnung bei Frauen im gebärfähigen Alter nur dann erstattungsfähig ist, wenn vor Behandlungsbeginn eine Schwangerschaft ausgeschlossen wurde und wenn während der Therapie wirksam verhütet wird („…müssen die Frauen durch den behandelnden Arzt über das erhöhte Risiko von Missbildungen sowie darüber aufgeklärt werden, dass während der Behandlung mit Valproinsäure eine effektive Methode der Kontrazeption erforderlich ist…“).


  4. Ibuprofen/Dexibuprofen zur systemischen Anwendung: kardiovaskuläre Risiken, Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG
    Das BfArM stellt das Risikobewertungsverfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG zu systemisch angewandtem Ibuprofen in hoher Dosierung (2400 mg pro Tag), die in Deutschland verschreibungspflichtig ist, vor. Hintergrund sind Ergebnisse einer Metaanalyse klinischer Studien, die darauf hinweist, dass das kardiovaskuläre Risiko von hoch dosiertem Ibuprofen vergleichbar mit dem von COX2-Hemmern sein könnte (Publikation im Lancet im August 2013). Im Verfahren soll zusätzlich die mögliche Interaktion mit niedrig dosierter Acetylsalicylsäure bewertet werden. Die wissenschaftliche Beratung im PRAC ist für Dezember 2014 vorgesehen.
  5. Testosteron; Myokardinfarktrisiko, Verfahren nach Art. 31 RL 2001/83/EG
    Das BfArM berichtet zum Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG zu testosteronhaltigen Arzneimitteln. Das Verfahren wurde wegen möglicher erhöhter kardiovaskulärer Risiken, insbesondere Myokardinfarkt, und vor dem Hintergrund eines erheblichen Missbrauchspotenzials außerhalb der zugelassenen Indikationen eingeleitet. Die für die Bewertung zur Verfügung stehenden Studien (Vigen et al, 2013 und Finkle et al, 2014) zeigten erhebliche methodologische Mängel und lieferten nur wenige Hinweise für die Zielgruppe der Männer über 65 Jahren. Der PRAC hat die Zulassungsinhaber zur Einreichung eigener Daten und Studien aufgefordert. Bei der Bewertung der damit zur Verfügung stehenden Daten wurden widersprüchliche Effekte hinsichtlich der kardiovaskulären Situation festgestellt.

    Der PRAC hat daraufhin empfohlen, in die Produktinformationen Ergänzungen und Warnhinweise aufzunehmen. Im Wesentlichen sind es folgende: Der Testosteronmangel soll vor Behandlungsbeginn durch zwei voneinander unabhängige Bestimmungen der Testosteronkonzentrationen bestätigt, der Testosteronspiegel in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Bei Patienten mit kardiovaskulären, renalen und hepatischen Vorerkrankungen soll die Behandlung sofort beendet werden. Die Hinweise bezüglich sich verändernder Blutwerte sind im Absatz Nebenwirkungen zu ergänzen.
    Im nächsten Unbedenklichkeitsbericht (PSUR) im vierten Quartal 2015 sollen die pharmazeutischen Unternehmer zu noch ausstehenden Studienergebnissen bei Patienten über 65 Jahren sowie zum Monitoring von kardiovaskulären Risiken Stellung nehmen.

  6. Ambroxol/Bromhexin, Hypersensitivitätsreaktionen, Einleitung eines Verfahrens nach Art. 31 der RL 2001/83/EG
    Das BfArM präsentiert das Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG zu den Expektorantien Ambroxol bzw. Bromhexin. Wissenschaftlich bewertet werden sollen die Risiken für das seit 2012 verstärkt gemeldete Auftreten von Hypersensitivitätsreaktionen (anaphylaktische Reaktionen oder schwere Hautreaktionen). Weiterhin soll das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Ambroxol bei Kindern unter sechs Jahren überprüft werden, denn in dieser Patientengruppe waren 27% der Verdachtsfälle zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen aufgetreten. In den Fragen an die pharmazeutischen Unternehmer wird differenziert nach Indikationen, Altersgruppen und Therapiealternativen. Nach den Stellungnahmen der Firmen im Oktober 2014 ist mit einer Empfehlung des PRAC an die Koordinierungsgruppe (CMDh) ab Dezember 2014 zu rechnen.
  7. Enrofloxacin oral, Wirksamkeit gegen bestimmte Keime bei Hühnern und Puten, Wartezeiten, Verfahren nach Art. 35 der RL 2001/82/EG
    Das BVL trägt zum ausschließlich zur Behandlung von Tieren zugelassenen Fluorchinolon Enrofloxacin und dem Risiko der Resistenzentwicklung vor. Ziel des Verfahrens nach Art. 35 der RL 2001/82/EG war die Prüfung und Harmonisierung der Anwendungsgebiete, Dosierungen und Wartezeiten für Hühner und Puten. Die Wirksamkeit für die Indikationen konnte belegt werden und die Wartezeiten für essbare Gewebe wurden auf 7 Tage bei Hühnern und 13 Tage bei Puten festgelegt. Unter den Gegenanzeigen ist die Aufforderung zur Nicht-Anwendung zur Prophylaxe aufgeführt und bei den Besonderen Vorsichtsmaßnahmen wird auf die Reduzierung der Empfindlichkeit von E. coli gegenüber Fluorchinolonen und das Aufkommen von resistenten Erregern, auch hinsichtlich Mycoplasma synoviae, hingewiesen.
  8. Diclofenac-haltige Tierarzneimittel, Auswirkung auf Geier und andere aasfressende Vögel, Verfahren nach Art. 30(3) VO Nr. (EG) 726/2004
    Das BVL berichtet zu den Auswirkungen von Diclofenac-haltigen Tierarzneimitteln auf Geier und andere aasfressende Vögel und stellt dazu das Verfahren nach Art. 30(3) VO Nr. (EG) 726/2004 vor. In den 90er Jahren war es in u.a. Indien zu einem massiven Rückgang der Geierpopulation gekommen. Nachdem nachgewiesen werden konnte, dass dies durch die Aufnahme von Aas von mit Diclofenac behandelten Rindern und anderen Paarhufern ausgelöst worden war, wurde der Wirkstoff zur Anwendung bei Tieren im Jahr 2006 in den meisten Ländern des indischen Subkontinents untersagt.
    In der EU bestehen Zulassungen für lebensmittelliefernde Tiere u.a. in Italien und Spanien. Die EU-Kommission wurde von Schutzorganisationen auf die Risiken für wildlebende Geier und andere aasfressende Vögel, die vorwiegend in Spanien beheimatet sind, hingewiesen, zumal in Spanien verendete Tiere teilweise auf den Weiden verbleiben dürfen. 1% kontaminierte Tiere sind ausreichend, um die gesamte Geierpopulation auszulöschen.
    Die betroffenen Mitgliedsländer wurden zu den Maßnahmen, die zum Schutz von Geiern getroffen worden sind, angehört. In die Fachinformationen von Diclofenac-haltigen Tierarzneimitteln wurden bereits Warnhinweise aufgenommen. Im Dezember 2014 soll der CVMP eine wissenschaftliche Meinung veröffentlichen. Andere Schmerzmittel für Paarhufer sind verfügbar.
  9. Übertragung von Q-Fieber durch Frischzellentherapie
    Das PEI informiert zur Frischzellentherapie, die in ihrer klassischen Form auf den Schweizer Arzt Paul Niehans zurückgeht. Dabei werden fötale Gewebe, meist von Schafen, nach Aufbereitung intramuskulär injiziert. Mit der Frischzellen-Verordnung vom 4. März 1997 wurde u.a. in § 1 Abs. 1 FrischZV verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, Frischzellen zu verwenden. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (1 BvR 420/97) wurde dieses Verbot für nichtig erklärt, weil der Verordnungsgeber hierfür (nach damaliger Rechtslage) nicht die Gesetzgebungskompetenz hatte. In Deutschland gibt es seither einige wenige Kliniken, die eine Frischzellentherapie durchführen.
    Das PEI legt dar, dass es sich bei Q-Fieber um eine hochansteckende Infektionskrankheit, beim Menschen mit grippeähnlichen Symptomen und potentiell schwerwiegendem Verlauf, handelt, die schwer zu diagnostizieren ist. Mit den momentan verfügbaren Testsystemen ist es nicht möglich sicherzustellen, dass eine Schafherde frei von Q-Fieber ist.
    In diesem Jahr (2014) wurden zwei Fälle von Q-Fieber beim Menschen bekannt, welche in einem wahrscheinlichen Zusammenhang mit einer Frischzellentherapie stehen. Im August 2014 wurden bei Schafherden in der Südpfalz Q-Fieber-Infektionen amtlich festgestellt. Unter den betroffenen Schafherden ist eine Spendertierherde für Frischzellen, die zwei Einrichtungen beliefert hat. Das PEI betont, dass die aktuell eingegangenen Meldungen und die epidemiologischen Daten belegen, dass bei der Frischzellentherapie ein reelles Infektionsrisiko gegeben ist. Nach Auskunft der Betreiber werden zurzeit keine Frischzellentherapien durchgeführt.
    Künftig sollen die Anforderungen der EMA-Guideline „Xenogenic Cell-Based Medicinal Products“ (EMEA/CHMP/CPWP/83508/2009) an den Status der Spendertiere auch für Frischzellen unbedingt befolgt werden. Es erscheint wünschenswert zu prüfen, inwiefern die FrischZV angesichts der inzwischen geänderten Gesetzgebungskompetenz des Bundes geändert werden kann, um derartige Infektionsrisiken künftig generell ausschließen zu können. Schließlich soll in der nächsten Ausgabe des Bulletins zur Arzneimittelsicherheit auf die Problematik aufmerksam gemacht werden.

TOP 4 Allgemeine Regularien und organisatorische Angelegenheiten

  1. Arzneimitteldiebstähle/-fälschungen aus Italien und
  2. illegaler Handel (Fälschungen) mit Arzneimitteln aus Rumänien
    Das PEI stellt den aktuellen Stand zu den Arzneimitteldiebstählen in Italien zusammengefasst dar. Von den Arzneimitteldiebstählen in Krankenhäusern sind überwiegend hochpreisige Produkte wie Onkologika und biotechnisch hergestellte Arzneimittel betroffen. Einige dieser Präparate dürfen in Italien nur an Krankenhäuser geliefert werden, die keine Großhandelserlaubnis besitzen. In wenigen Fällen wurden Arzneimittel manipuliert. In den Handel mit den gestohlenen Arzneimitteln waren Großhändler in Italien und im außer-italienischen EU-Ausland involviert. Bei den von Diebstählen betroffenen Arzneimitteln, und vor allem bei denjenigen, die der Kühlkettenpflicht unterliegen, konnten die korrekten Lager- und Transportbedingungen nicht gewährleistet werden. Der überwiegende Anteil der betroffenen Arzneimittel ist über den Parallelvertrieb auf den deutschen Markt gekommen.
    Das BfArM berichtet, dass in Rumänien Apotheken Arzneimittel als Großhändler weiter verkauft haben, ohne dafür eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen. Die Ware gilt wegen der verschleierten Herkunft damit ebenfalls als Fälschung. Ein Rückruf wurde von der rumänischen Behörde angeordnet. In einigen Fällen waren die Packungen und Arzneimittel manipuliert.
    Die Bundesoberbehörden und Landesüberwachungsbehörden haben eine Arbeitsgruppe (Task force) gegründet, die sich mit den Fälschungen befasst. Sie arbeiten eng mit dem Bundeskriminalamt (BKA) und dem Zollkriminalamt (ZKA) sowie mit den Behörden der Herkunftsländer zusammen. Auch die Europäische Arzneimittelagentur beabsichtigt dafür Sorge zu tragen, dass der Informationsaustausch hinsichtlich Fälschungen EU-weit weiter optimiert wird.
    In Italien gab es umfangreiche Ermittlungen, die nun zu einem großen Teil abgeschlossen sind.
    Von der Ware, die auf Veranlassung der pharmazeutischen Unternehmer oder der zuständigen Landesüberwachungsbehörden in Deutschland vorsichtshalber in Quarantäne genommen wurde, konnte ein Teil nach den letzten Informationen der italienischen Behörde wieder frei gegeben werden. In Deutschland waren die Parallelimporteure in unterschiedlichem Ausmaß betroffen.
    Das BfArM unterstreicht, dass beim Bekanntwerden von Arzneimittelfälschungen den Bundesoberbehörden vor allem koordinierende Funktionen zukommen. In Fällen, in denen der Vertreiber von potentiell gefälschten Arzneimitteln im Ausland ansässig ist, ist jede einzelne Landesbehörde befugt und aufgefordert, ggf. tätig zu werden.
  3. Vorschlag der EU-Kommission zur Revision des gesetzlichen Rahmens für Tierarzneimittel
    Das BVL berichtet über den Vorschlag der EU-Kommission zur Revision des gesetzlichen Rahmens für Tierarzneimittel, der am 10. September 2014 auf der Webseite der Europäischen Arzneimittelagentur veröffentlicht wurde. Das BVL kritisiert, dass die Kompetenzen und die Expertise der nationalen Behörden verringert werden und die Auswirkungen auf diese nur unzureichend bedacht wurden.
    Die Pharmakovigilanz soll im Gegensatz zu Humanarzneimitteln bei Tierarzneimitteln erheblich geschwächt werden. So sollen die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmer zur Erstellung von regelmäßig aktualisierten Berichten über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (PSUR) abgeschafft und die einmalige Verlängerung von Neuzulassungen nach 5 Jahren entfallen. Als einziges Instrument zur Überwachung der Arzneimittelsicherheit soll den Behörden die Generierung von Signalen, welche von den pharmazeutischen Unternehmern selbst geliefert werden, verbleiben. Neben anderen bisherigen Vorschriften soll die Kaskadenregelung für lebensmittelliefernde Tiere abgeschafft werden.
    Aus der Sicht des BVL wird der Verbraucherschutz durch diese gesetzlichen Vorhaben entwertet. Die geplanten Änderungen sollen in eine Verordnung der EU einfließen, die dann unmittelbare Rechtsgültigkeit hätte.

  4. Veröffentlichung von mit dem BfArM abgestimmtem Schulungsmaterial
    Das BfArM stellt Überlegungen zum beabsichtigten Vorgehen zur einfachen und permanenten Verfügbarmachung von beauflagtem, mit der Behörde abgestimmtem Schulungsmaterial vor. In der Bekanntmachung des BfArM vom 16.5.2013 ist dargestellt, dass solches Schulungsmaterial ggf. auch auf Webseiten der Unternehmen verfügbar gemacht werden kann. Es ist geplant, die Bekanntmachung dahingehend zu erweitern, dass beauflagtes Schulungsmaterial über eine werbefreie Firmenwebseite bereitgestellt wird und der Zugang zum Schulungsmaterial sowohl für Heilberufler als auch für Anwender auf direktem Wege und ohne Passwort möglich sein soll. Die Verwendung des Arzneimittelnamens bei der Benennung der Webseite erscheint sehr hilfreich für das rasche Auffinden.
    Das BfArM beabsichtigt, auf der Webseite des BfArM, auf der sämtliches beauflagtes Schulungsmaterial nach dem Wirkstoff alphabetisch gelistet ist, eine zusätzliche Spalte einzuführen, in der sich ein Link zu der Webseite des pharmazeutischen Unternehmers, auf der das beauflagte Schulungsmaterial zu finden ist, öffnet. Auf diese Weise können Ärzte und Apotheker einen raschen und vollständigen Überblick erhalten und Patienten haben die Möglichkeit, das Material unkompliziert aufzurufen.
    Die Verbände werden gebeten, die pharmazeutischen Unternehmer über das geplante Vorgehen zu informieren, damit diese die entsprechenden Weblinks zur Verfügung stellen. Unabhängig von dieser Veröffentlichung des beauflagten Schulungsmaterials sollte gemäß o.g. Bekanntmachung die beabsichtigte Art der Zurverfügungstellung der Unterlagen für die Adressaten (Papierversion, CD/DVD, Poster, Homepage etc.) unter pragmatischen Gesichtspunkten erfolgen. Entsprechende Angaben sind bei Ersteinreichung und notwendigen Aktualisierungen zu begründen und die Effektivität der gewählten Form auf Nachfrage der zuständigen nationalen Behörde und/oder EMA vorzulegen.


    Tabelle Schulungsmaterial


  5. Bekanntmachung zu Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Studien
    Das BfArM erläutert die überarbeitete Bekanntmachung zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen (AWB) nach § 67 Absatz 6 Arzneimittelgesetz – AMG - und zur Anzeige von nicht-interventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen (im Sinne von § 4 Abs. 34 AMG) nach § 63 f und g AMG. Die Bekanntmachung befindet sich vom 27. Oktober bis 31. Dezember 2014 in der Phase der öffentlichen Konsultation und soll die Empfehlungen vom 7. Juli 2010 ablösen.
    Endgültige Fassung:


    Grundsätzlich können Sicherheitsstudien nach der Zulassung des Arzneimittels, die post-authorisation safety studies (PASS) darstellen, nichtinterventionelle oder aber interventionelle Studien sein. Anwendungsbeobachtungen sind eine Untergruppe der nichtinterventionellen Prüfungen. Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen dienen u.a. dazu, ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln oder zu quantifizieren oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen.
    Hinsichtlich der Anzeige von freiwillig durchgeführten PASS wünschen die Bundesoberbehörden, dass das Studienprotokoll und die Fortschrittsberichte direkt mitgeliefert werden. Die Übermittlung soll auf elektronischem Wege erfolgen.
    Die zuständige Bundesoberbehörde hat die ihr zu AWB übermittelte Anzeigen und Abschlussberichte der Öffentlichkeit über ein Internetportal zur Verfügung zu stellen. Das BfArM strebt an, diese Informationen über eine Datenbank zur Verfügung zu stellen. Die technischen Vorbereitungen dafür werden zurzeit getroffen.

  6. Identifizierbarkeit biologischer Arzneimittel
    In Fortsetzung der Information und Diskussion auf der vorherigen Routinesitzung betont das BfArM die sich aus Artikel 102e der RL 2001/83 ergebene weitgehende Verpflichtung zur Mitteilung von Warenzeichen und Chargennummer bei der Meldung von Verdachtsfällen zu Nebenwirkungen bei solchen Arzneimitteln, die arzneilich wirksame Bestandteile biologischen Ursprungs enthalten. Damit soll die Rückverfolgbarkeit vor allem bei Qualitätsmängeln gewährleistet werden. Das BfArM weist gleichzeitig darauf hin, dass in der Praxis die Schwierigkeit besteht, dass das Warenzeichen und insbesondere die Chargennummer nicht immer bekannt oder nicht dokumentiert sind. Um für die Notwendigkeit der Weitergabe zu sensibilisieren, weisen die Bundesoberbehörden in einer Ausgabe des Bulletins zur Arzneimittelsicherheit auf diese Thematik hin. Außerdem ist eine Veröffentlichung der AkdÄ im Deutschen Ärzteblatt in Vorbereitung, die in Kürze erscheinen wird. Die beiden Bundesoberbehörden prüfen, bei der Arbeitsgruppe der Europäischen Arzneimittelbehörde über die Qualität von Dokumenten (QRD) anzuregen, die Formulare (Templates) um die Aufforderung zur Meldung von Chargennummer und Warenzeichen bei biologischen Arzneimitteln zu ergänzen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, bei Pharmakovigilanz-Inspektionen künftig verstärkt darauf zu achten, ob für biologische Arzneimittel eine Arbeitsanweisung zur Abfrage und ggf. Dokumentation der Chargennummer bei den Firmen etabliert ist.
  7. Rote-Hand-Briefe
    Das BfArM erläutert die Überlegungen zu dem Vorschlag der Verbände, den derzeitigen direkten postalischen Versand künftig auf eine Veröffentlichung von Rote-Hand-Briefen (RHB) und Informationsbriefen über das Deutsche Ärzteblatt umzustellen.

    Bei der alleinigen Veröffentlichung über das Deutsche Ärzteblatt ist es Voraussetzung, dass keine Fristen vorliegen oder dass sich die z.B. durch die Beschlüsse in den Gremien der Europäischen Arzneimittelbehörde vorgegeben Zeitschienen realisieren lassen. Weiterhin müssen den Bundesoberbehörden ausreichende Zeiten zur Prüfung zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen sind ferner die Fristen bis zur Ankunft bei den Adressaten. Sämtliche Vorgaben müssen sich mit den Zeitabläufen im Deutschen Ärzteblatt in Einklang bringen lassen können. Die Bundesoberbehörden behalten sich vor, im Einzelfall darüber zu entscheiden, welche Art der Verbreitung zu wählen ist.
    Die Publikation im Deutschen Ärzteblatt sollte deutlich gekennzeichnet sein und an prominenter, gleichbleibender Stelle erfolgen. Der Rote-Hand-Brief beziehungsweise Informationsbrief sollte zur Archivierung heraustrennbar sein. Die Überlegungen und Vorgaben sind den Verbänden gegenüber schriftlich mitgeteilt worden mit der Bitte um Rückmeldung zur geplanten Umsetzung. Über die vorgesehene Umsetzung sollten dann auch die Fachkreise durch die Verbände der pharmazeutischen Industrie in Abstimmung mit den Bundesoberbehörden in geeigneter Weise informiert werden.

TOP 5 Verschiedenes

  1. Rücknahme einer Chargenfreigabe des Arzneimittels Kiovig
    Das PEI berichtet, dass eine bereits freigegebene Charge des Immunglobulins Kiovig zurückgerufen wurde, nachdem allergische Reaktionen gemeldet worden waren. Die Ursache war zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht bekannt.
  2. Produktrückruf von Meningitec

    Das PEI informiert über den freiwilligen Rückruf des Zulassungsinhabers zum Meningokokken-Impfstoff Meningitec. Er erfolgte aufgrund eines Qualitätsmangels. Als Ursache kam Rost an den Abfüllanlagen, der zu Verunreinigungen des Arzneimittels mit Eisenoxid- und anderen Metallpartikeln geführt hatte, in Frage. Das PEI hat die Chargenfreigabe zurückgenommen. Von dem Zulassungsinhaber und den Parallelvertreibern wurde ein gemeinsamer Rote-Hand-Brief versandt. Ein Versorgungsengpass war nicht aufgetreten, weil noch alternative Impfstoffe zur Verfügung stehen

  3. Termin nächste Routinesitzung
    Als Termin für die nächste Routinesitzung ist Dienstag, der 21. April 2015, vorgesehen.

Der Vorsitzende

Anlagen