BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Schriftliche Information zur 86. Routinesitzung nach § 63 AMG am 31. März 2020

TOP 1 Abweichendes Vorgehen

Im Vorfeld der 86. Routinesitzung wurden die Stufenplanbeteiligten informiert, dass das BfArM für die nächste Sitzung ein abweichendes Vorgehen in Erwägung zieht: im März 2020 könnte ausschließlich in schriftlicher Form informiert werden. Die Stufenplanbeteiligten wurden bis zu einem bestimmten Termin um Zustimmung beziehungsweise um Einreichung von Themenvorschlägen für eine Präsenzsitzung gebeten. Der Vorschlag des BfArM wurde von allen Seiten unterstützt, so dass die Präsenzsitzung im März entfällt und die nächste für den 17. November 2020 geplant ist.

TOP 2 Sachstandsberichte über eingegangene Meldungen zu Nebenwirkungen und zu Medikationsfehlern

  1. Berichte des BfArM zu UAW und zu Medikationsfehlern

    1. Die Sachstandsberichte des BfArM über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen sind für das Jahr 2019 im Folgenden dargestellt.


    2. Die Sachstandsberichte des BfArM zu Medikationsfehlern sind für das zweite Halbjahr 2019 im Folgenden dargestellt.

  2. Berichte des PEI zu Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie zu immunologischen Tierarzneimitteln

    1. Die Sachstandsberichte des PEI über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei Impfstoffen sind für das Jahr 2019 im Folgenden dargestellt.

    2. Die Sachstandsberichte des PEI über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei immunologischen Tierarzneimitteln sind für das Jahr 2019 im Folgenden dargestellt.

  3. Bericht des BVL

    1. Die Sachstandsberichte des BVL über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei Tieren sind für das Jahr 2019 im Folgenden dargestellt.

TOP 3 Informationen zu Risikobewertungen

  1. Europäische Risikobewertungsverfahren

    1. Leuprorelin, Risiko von verringerter Wirksamkeit durch Medikationsfehler bei Depotzubereitungen; Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG

      Das Verfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG zu bestimmten leuprorelinhaltigen Arzneimitteln betrifft Depotformulierungen, die als Injektion unter die Haut oder in den Muskel appliziert werden und den Wirkstoff über einen längeren Zeitraum (1 – 6 Monate) hinweg abgeben. Sie werden angewendet zur Behandlung des Prostatakarzinoms, von Brustkrebs, und Krankheitsbildern, die das weibliche Fortpflanzungssystem betreffen (z.B. Endometriose, symptomatischer Uterus myomatosus, Uterusfibrose und verfrühte Pubertät). In der Regel sind mehrere komplexe Schritte für die Zubereitung der applikationsfertigen Injektion notwendig. Es wurde eine hohe Anzahl von Zubereitungs- und Anwendungsfehlern berichtet, die z.B. zur Undichtigkeit der Spritze oder beeinträchtigter Freisetzung aus dem Applikator geführt haben. Die Zubereitungs- und Anwendungsfehler können den Behandlungserfolg beeinträchtigen, da die Möglichkeit der Applikation einer zu geringen Menge Wirkstoff besteht.

      Das Verfahren wurde von Deutschland initiiert. Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) hat auf seiner März-Sitzung 2020 zusätzliche Fragen an die pharmazeutischen Unternehmer beschlossen. Die Erörterung wird auf der Mai-Sitzung des PRAC fortgesetzt.

      Leuprorelinhaltige Arzneimittel zur täglichen Injektion sind bei diesem Verfahren nicht betroffen, da zu diesen Zubereitungen keine Berichte zu Anwendungsfehlern vorliegen.



    2. Fluorouracil (5-FU) und andere Fluoropyrimidine, Erhöhtes Risiko für Toxizität bei DPD-Defizienz, Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG

      Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) hat im März 2020 seine Empfehlung abgegeben. Patienten sollten auf das Fehlen bzw. den Mangel des Enzyms Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD) getestet werden, bevor sie eine Krebsbehandlung mit fluorouracilhaltigen Arzneimitteln, die durch Injektion oder Infusion verabreicht werden, oder den verwandten Wirkstoffen Capecitabin und Tegafur, die im Körper in Fluorouracil umgewandelt werden, beginnen.

      Eine unzureichende Verfügbarkeit von DPD, welches für den Abbau von Fluorouracil erforderlich ist, führt zur Anreicherung von Fluorouracil im Blut. Dies kann zu schweren und lebensbedrohlichen Nebenwirkungen wie Neutropenie (geringe Mengen an Neutrophilen, eine Art weißer Blutkörperchen, die zur Bekämpfung von Infektionen benötigt werden), Neurotoxizität (Schädigung des Nervensystems des Körpers), schwerem Durchfall und Stomatitis (Entzündung der Mundschleimhaut) führen.

      Die Testung auf voll funktionales DPD kann durch die Messung der Uracil-Spiegels im Blut oder durch die Prüfung auf das Vorliegen bestimmter Mutationen im Gen für DPD erfolgen. Die entsprechenden klinischen Leitlinien sollten dabei berücksichtigt werden. Bei Patienten mit einem partiellen DPD-Mangel sollte eine reduzierte Anfangsdosis in Betracht gezogen werden und die folgenden Dosen schrittweise erhöht werden, wenn keine schweren Nebenwirkungen vorliegen. Die regelmäßige Überwachung der Fluorouracil-Spiegel im Blut von Patienten, die Fluorouracil durch kontinuierliche Infusion (Tropf) erhalten, könnte das Behandlungsergebnis verbessern.

      Bei bekanntem vollständigem DPD-Mangel sind 5 FU (zur Infusion oder Injektion) sowie Capecitabin und Tegafur kontraindiziert.

      Da die Behandlung schwerer Pilzinfektionen mit Flucytosin (ein weiteres mit Fluorouracil verwandtes Arzneimittel) nicht verzögert werden sollte, ist es nicht angezeigt, Patienten vor Beginn der Behandlung auf DPD-Mangel zu testen. Bei Anwendung von topischem Fluorouracil (welches zur Behandlung verschiedener Hautkrankheiten auf die Haut aufgetragen wird), ist es aufgrund der extrem geringen Menge von Fluorourcacil, die in den Blutkreislauf gelangt, nicht erforderlich Patienten vor Therapieeinleitung zu testen.

      Die Angehörigen der Heilberufe werden mittels Rote-Hand-Brief (jeweils für die onkologischen Anwendungsgebiete und zu Flucytosin) informiert. Die Fach- und Gebrauchsinformationen werden aktualisiert, um die oben genannten Empfehlungen aufzunehmen.



    3. Cyproteron, Überprüfung des Menigeomrisikos, Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG

      Im Risikobewertungsverfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG zu cyproteronhaltigen Arzneimitteln ist das Risiko für das Auftreten eines Meningeoms (gutartiger Tumor der Hirnhaut) überprüft worden. Der Wirkstoff wird zur Behandlung ausgeprägter Androgenisierungserscheinungen der Frau, einschließlich übermäßigem Haarwachstum (Hirsutismus), Haarausfall (Alopezie) und Akne sowie beim Mann bei metastasierenden, fortgeschrittenen, inoperablen Prostatakarzinom bzw. zur Triebdämpfung eingesetzt.

      Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) kam auf seiner Februar-Sitzung 2020 zu dem Ergebnis, dass eine hohe kumulative Dosis, d.h. kurzzeitig hohe Dosierungen oder mehrjährige Anwendung von mehr als 25 mg täglich das Meningeom-Risiko signifikant erhöht. Die Häufigkeit zum Auftreten dieser Nebenwirkung wird auf selten (1 bis 10 von 10.000 Personen) geschätzt.

      Arzneimittel mit Tagesdosen von mindestens 10 mg Cyproteron sollten bei ausgeprägten Androgenisierungserscheinungen der Frau in der niedrigsten möglichen Dosierung und nur dann angewendet werden, wenn andere Behandlungsoptionen nicht verfügbar sind oder versagt haben. Gleiches gilt für die Anwendung zur Dämpfung des Sexualtriebs bei Sexualdeviationen von Männern. Hingegen gibt es keine Änderungen bei der Anwendung cyproteronhaltiger Arzneimittel bei Prostatakrebs.

      Die verfügbaren Daten weisen nicht auf ein Risiko für niedrig dosierte cyproteronhaltige Arzneimittel hin, die ein oder zwei Milligramm Cyproteron in Kombination mit Ethinylestradiol oder Estradiolvalerat enthalten und bei Akne, Hirsutismus, zur Verhütung oder in der Hormonersatztherapie angewendet werden. Niedrig dosierte, cyproteronhaltige Kombinationsarzneimittel dürfen jedoch bei Patienten mit vorangegangenem oder bestehendem Meningeom nicht angewendet werden.

      Angehörige von Heilberufen sollten die Patienten entsprechend der klinischen Praxis auf Anzeichen und Symptome des Meningeoms überwachen und die Behandlung mit cyproteronhaltigen Arzneimitteln gegebenenfalls dauerhaft einstellen.

      Die Zulassungsinhaber sind außerdem aufgefordert, eine Studie durchzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Ein-Rote-Hand-Brief nebst Kommunikationsplan wurde auf der März-Sitzung der Kooordinierungsgruppe CMDh abgestimmt.



    4. Picato® (Ingenolmebutat), Widerruf der Zulassungen, Verfahren nach Art. 20 der VO (EG) Nr. 726/2004

      Im Verfahren nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/04 hatte die Europäische Kommission mit der Entscheidung vom 17.01.2020 vorläufig das Ruhen der Zulassungen angeordnet. Die Arzneimittel waren ab sofort nicht mehr verkehrsfähig. Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat die Europäische Kommission schließlich mit Datum vom 11. Februar 2020 den Widerruf der Genehmigung des Inverkehrbringens beschlossen.

      Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) überprüft im Rahmen des noch nicht vollständig abgeschlossenen Verfahrens die Daten zu Hautkrebs bei Patienten, die Picato® zur Behandlung von aktinischen Keratosen anwenden. Die Endergebnisse einer Studie, die Picato® mit Imiquimod (einem anderen Arzneimittel gegen aktinische Keratosen) vergleicht, weisen auf ein höheres Hautkrebsrisiko im behandelten Bereich nach Anwendung von Picato® im Vergleich zu Imiquimod hin. Aufgrund der Bedenken über einen möglichen Zusammenhang zwischen der Anwendung von Picato® und der Entwicklung von Hautkrebs hatte der PRAC im Januar 2020 empfohlen, die Zulassungen der Arzneimittel vorsorglich ruhen zu lassen, und festgestellt, dass alternative Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Der Abschluss des Verfahrens im PRAC ist für April 2020 vorgesehen.

      Ein Rote-Hand-Brief wurde Ende Januar veröffentlicht.







    5. Estradiol (topisch), Anwendungseinschränkungen hoch dosierter Cremes, Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG

      Im Risikobewertungsverfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG zu hochdosierten estradiolhaltigen Cremes (100 µg Estradiol/g) hat der Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) seine Empfehlung vom Oktober 2019 nach erneuter Überprüfung im Januar 2020 bestätigt. Die Arzneimittel dürfen nur noch in Packungsgrößen bis 25 g abgeben werden und einmalig für die Dauer von maximal vier Wochen angewendet werden. Die Produktinformationstexte für diese Cremes werden mit den neuen Empfehlungen aktualisiert. Auf der Außen- und Innenverpackung wird ein Warnhinweis angebracht.

      Der PRAC hatte die verfügbaren Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit von hochdosierten estradiolhaltigen Cremes, die zur Behandlung von Symptomen der vaginalen Atrophie bei Frauen in den Wechseljahren angewendet werden, überprüft. Diese Daten zeigten, dass bei postmenopausalen Frauen, die diese Cremes angewendet hatten, die Estradiolspiegel im Blut höher waren, als die normalerweise zu erwartenden Werten in der Postmenopause. Der PRAC kam zu dem Schluss, dass die Aufnahme von Estradiol in die Blutbahn Anlass zur Sorge gibt und zu ähnlichen Nebenwirkungen führen könnte wie bei der Hormonersatztherapie (HRT). Zu den Nebenwirkungen der oral oder transdermal (als Pflaster) angewendeten Hormonersatztherapie gehören venöse Thromboembolien (Bildung von Blutgerinnseln in den Venen), Schlaganfall, Endometriumkarzinom (Krebs der Gebärmutterschleimhaut) und Brustkrebs. Darüber hinaus gibt es nur begrenzte Sicherheitsdaten zur Langzeitanwendung von hochdosierten estradiolhaltigen Cremes.

      Die Koordinationsgruppe für gegenseitige Anerkennung und dezentrale Verfahren (CMDh) hat auf ihrer Januar-Sitzung den PRAC-Empfehlungen einstimmig zugestimmt. Damit sind die Empfehlungen rechtlich bindend. Sie werden in alle EU-Sprachen übersetzt. In Deutschland wird die nationale Umsetzung anschließend mittels Stufenplanbescheid erfolgen.

      Ein Rote-Hand-Brief wurde mit Datum vom 20. Februar 2020 veröffentlicht.





    6. Ulipristalacetat zur Behandlung von Uterusmyomen, Vorläufiges Ruhen der Zulassungen; Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG

      Auf seiner März-Sitzung 2020 hat sich der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) für ein vorläufiges Ruhen von ulipristalacetathaltigen Arzneimitteln zur Behandlung von Uterusmyomen ausgesprochen.


      Das Verfahren nach Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG, von dem Ulipristalacetat als Notfallkontrazeptivum nicht betroffen ist, war auf Antrag der EU-Kommission auf der März-Sitzung des PRAC 2020 gestartet worden. Anlass hierfür war ein neuer Fall von schwerem Leberschaden, der eine Lebertransplantation erforderlich machte und trotz eingehaltener Risikominimierungsmaßnahmen auftrat. Im vorangegangenen Verfahren nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/04 zu Esmya® im Jahr 2018 wurden bereits umfangreiche Risikominimierungsmaßnahmen einschließlich einer absoluten Kontraindikation bei zu Grunde liegender Lebererkrankung sowie Schulungsmaterial im Zusammenhang mit den damals berichteten Fällen von Leberversagen bis hin zu notwendigen Lebertranplantationen beschlossen.

      Am 23. März 2020wurde ein Rote-Hand-Brief versendet. Der Zulassungsinhaber von Esmya® hat am 26. März 2020 das Arzneimittel aud Apotheken- und Großhandelsebene vorsorglich zurückgerufen. Generikahersteller sind derzeit nicht auf dem Markt.

      Ein Abschluss des Art. 31-Risikobewertungsverfahrens ist bis Ende September 2020 vorgesehen.





    7. Ifosfamid, erhöhtes Enzephalopathierisiko aufgrund von Qualitätsmängeln, Verfahren nach Art.31 der RL 2001/83/EG

      Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) hat auf seiner März-Sitzung 2020 ein Verfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/83 zum Chemotherapeutikum Ifosfamid gestartet, das in der Onkologie und Hämatologie bei Kindern und Erwachsenen in unterschiedlichen Darreichungsformen angewendet wird. Es soll das beobachtete erhöhte Risiko zur Entstehung einer Enzephalopathie näher untersucht werden, die bereits als mögliche Nebenwirkung bekannt ist und in den Produktinformationen adressiert wird.

      Nun soll näher beleuchtet werden, inwieweit und warum bei Fertiglösungen oder dem Konzentrat zur Zubereitung einer Lösung, die in der EU nur in Deutschland und Frankreich erhältlich sind, ein höheres Risiko besteht als bei der Pulverform. Im Vorfeld waren in Frankreich Maßnahmen zur Verkürzung der Haltbarkeitsdauer und Änderung der Lagerungsbedingungen, um den Anteil von Abbauprodukten des Wirkstoffes zu reduzieren, durchgeführt worden.

      Nach einer ersten Fragerunde, bei der auch Informationen zur Qualität und Toxikologie erbeten werden, sollen die Berichterstatter Deutschland und Kroatien ihre vorläufige Bewertung dem PRAC im Juli 2020 vorstellen.



    8. Nitrosaminverunreinigungen: Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83 und Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 726/2004 und weitere laufende Bewertungen

      Als aktuelle Verfahren zur potentiellen Verunreinigung von Arzneimitteln mit Nitrosodimethylamin (NDMA) und verwandten Substanzen sind die Verfahren nach Art. 31 zu ranitidinhaltigen Arzneimitteln (Protonenpumpen-Inhibitoren) und nach Artikel 5(3) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Erarbeitung von Leitlinien zur Vermeidung von Nitrosaminverunreinigungen in Arzneimitteln zu nennen, bei dem Deutschland die Funktion als Berichterstatter innehat. Sie werden federführend im Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) der Europäischen Arzneimittelagentur EMA erörtert.

      Zuvor hatte es ein Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG zu Nitrosaminverunreinigungen in Sartanen, AT1-Rezeptor-Antagonisten, die eine Tetrazol-Gruppe enthalten, gegeben. In Folge dieses Verfahrens hat das BfArM alle Zulassungsinhaber der Arzneimittel, für die die vorgesehenen risikominimierenden Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden, mit Datum vom 30.12.2019 in einem nationalen Stufenplanverfahren angehört und anschließend mit Datum vom 26.2.2020 das Ruhen der Zulassungen bis zur vollständigen Umsetzung angeordnet.

      Im Dezember 2019 wurde bekannt, dass einige Chargen metforminhaltiger Arzneimittel (eingesetzt zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2) Spuren von NDMA enthalten. Die Prüfergebnisse für den Wirkstoff und metforminhaltige Fertigarzneimittel werden nach Erhalt der kompletten Ergebnisse von den Zulassungsinhabern durch die nationalen Behörden beziehungsweise die EMA bewertet. Die EMA weist risikoabwägend darauf hin, dass Patienten ihre metforminhaltigen Arzneimittel aber weiterhin wie gewohnt einnehmen sollen. Die Frist zur Einreichung von o.a. Untersuchungsergebnissen wurde gemäß CMDh-Veröffentlichung vom März 2020 für begründete Fälle bis zum 1. Oktober 2020 verlängert (EMA/CMDh/70731/2020).

      Die EMA und die nationalen Behörden arbeiten eng zusammen, um mögliche Versorgungsengpässe metforminhaltiger Arzneimittel zu vermeiden. Zurzeit befassen sich verschiedene Expertengruppen der EMA und des Europäischen Direktorats für die Qualität von Arzneimitteln, EDQM, mit dem Thema. Bereits im Frühjahr 2020 werden die Gutachten (Opinion) des CHMP zum Ranitidin-Verfahren und zum Artikel 5(3)-Verfahren erwartet.

      Das BfArM weist darauf hin, die noch nicht eingereichten Risikobewertungen im Rahmen des Artikel 5(3)-Verfahrens erst nach Wiederaktivierung des PharmNet.Bund-Portals einzureichen, auch wenn es hierdurch zu Überschreitungen der ursprünglichen Frist für Rückmeldungen gemäß Stufe 1 kommen kann.

      Aktuelles ist unter den folgenden Links zu finden:

















    9. Überprüfung der Bioäqivalenzstudien bei Panexcell in Indien, Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG

      Auf der Februar-Sitzung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) wurde auf Antrag Deutschlands ein Verfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG zur Überprüfung von Arzneimitteln begonnen, für die Studien von dem Auftragsforschungsinstitut (CRO) Panexcell Clinical Laboratories Ltd am Standort Mumbai, Indien, durchgeführt wurden. Im Oktober 2019 war bei der indischen Firma von Österreich und Deutschland gemeinsam eine Inspektion zur Guten Klinischen Praxis (GCP) durchgeführt worden. Es hatten sich gravierende Bedenken hinsichtlich der Studiendaten, die zur Unterstützung von Zulassungsanträgen für einige Arzneimittel in der EU verwendet wurden, ergeben. Der CHMP hat je eine Fragenliste an die Firma und eine an betroffene Zulassungsinhaber verabschiedet. Die weitere Erörterung soll auf der Mai-Sitzung des CHMP erfolgen.



  2. Nationale Stufenplanverfahren und Risikobewertungen

    1. Plasmaspenden: Verwechselung von Kochsalz- und Zitrat-Beuteln aufgrund gleicher Konnektoren

      Zu Zwischenfällen beim Betrieb des Plasmasammelsystems PCS2 informiert das PEI wie folgt:



    2. Einführung risikominimierender Maßnahmen zur Prävention von West-Nil-Virus-Übertragungen durch Blut- und Stammzellzubereitungen; Stufenplanverfahren

      Den Stand des Stufenplanverfahrens zur Einführung risikominimierender Maßnahmen zur Prävention von West-Nil-Virus-Übertragungen durch Blut- und Stammzellzubereitungen gibt das PEI wie folgt bekannt:



    3. Blut- und Gewebesicherheit im Zusammenhang mit SARS-CoV-2

      Das PEI informiert aktuell zur Blut-und Gewebesicherheit in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2:

TOP 4 Fälschungen von Arzneimitteln

Eine Zusammenfassung zu den Fällen von Arzneimittelfälschungen und zu Arzneimitteldiebstählen seit der vergangenen Sitzung ist den Stufenplanbeteiligten gesondert mitgeteilt worden.

TOP 5 Allgemeine Regularien und organisatorische Angelegenheiten

Es wurden keine aktuellen Themen für den allgemeinen Informationsaustausch zwischen den Stufenplanbeteiligten vorgeschlagen.

TOP 6 Verschiedenes

  1. Zuständigkeit für Rote-Hand-Briefe bei Qualitätsmängeln

    Der Verband Forschender Arzneimittelhersteller vfa bittet um Klarstellung zur Zuständigkeit für die Freigabe und Genehmigung von Rote-Hand-Briefen/ Informationsbriefen, wenn es sich bei dem neu aufgetretenen Risiko um einen Qualitätsmangel handelt. Er möchte wissen, ob die Landesbehörde oder die Bundesoberbehörde für die Genehmigung zuständig ist und ob es Unterschiede bei den Zuständigkeiten gibt, wenn es sich um ein zentral zugelassenes Arzneimittel handelt und von der Europäischen Arzneimittelagentur EMA der englischsprachige Entwurf der „Dear Healthcare Professional Communication“ (DHPC) an die Bundesoberbehörde gesendet wurde.

    Aus Sicht des vfa fallen Qualitätsmängel in die Zuständigkeit der Landesbehörden (siehe auch Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung – AMWHV, § 19), unabhängig davon, ob es sich um ein zentral oder dezentral/ national zugelassenes Arzneimittel handelt. Dementsprechend wäre auch ein Rote-Hand Brief/ Informationsbrief zu einem Qualitätsmangel mit der jeweils zuständigen Landesbehörde abzustimmen.

    Das BfArM teilt für Arzneimittel in seiner Zuständigkeit mit, dass für die Freigabe und Genehmigung von Rote-Hand-Briefen/ Informationsbriefen bei aufgetretenen Qualitätsmängeln oder Fälschungen sowie für die Bestimmung des Verteilerkreises primär die Landesüberwachungsbehörde zuständig ist. Das BfArM veröffentlicht jedoch die entsprechenden Briefe für Arzneimittel in seiner Zuständigkeit auf seiner Homepage.

    Bei sachlicher Zuständigkeit der Landesüberwachungsbehörden ist diese unabhängig von der Art der Zulassung.

    Betreffen die Qualitätsmängel grundsätzliche Fragen der Zulassung der betroffenen Arzneimittel, so liegt die Zuständigkeit der Abstimmung beim BfArM.

    Beispiele: Bei Qualitätsproblemen einzelner Chargen oder bei einzelnen Herstellern liegt die Zuständigkeit bei der zuständigen Landesbehörde. Für grundsätzliche Fragen des Herstellungsprozesses, die nicht nur einzelne Chargen, sondern das mit der Zulassung genehmigte Herstellungsverfahren insgesamt betreffen, ist das BfArM zuständig (vgl. z.B. die europäischen Risikobewertungsverfahren (Referrals) zu Nitrosaminverunreinigungen).

    Das PEI weist darauf hin, dass sich eine direkte Zuständigkeit der Bundesoberbehörden aus dem AMG nicht ergibt. Wenn das PEI Maßnahmen (auch im Hinblick auf die diesbezügliche Zuständigkeit bei Qualitätsmängeln) ergreift, geschieht die Abstimmung zum Rote-Hand-Brief im Sinne einer zielführenden Kommunikation mit dem pharmazeutischen Unternehmer. Unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 1b AMG erfolgt die Prüfung, ob ein Chargenrückruf angeordnet wird.

  2. Termin nächste Routinesitzung

    Die nächste Routinesitzung ist für Dienstag, den 17. November 2020 als Präsenzsitzung geplant.


Anlagen

Abteilung Pharmakovigilanz