BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Schriftliche Information zur 88. Routinesitzung nach § 63 AMG

TOP 1 Abweichendes Vorgehen

Im Vorfeld der 88. Routinesitzung wurden die Stufenplanbeteiligten informiert, dass das BfArM für die nächste Sitzung ein abweichendes Vorgehen in Erwägung zieht: im März 2021 könnte ausschließlich in schriftlicher Form informiert werden. Die Stufenplanbeteiligten wurden bis zu einem bestimmten Termin um Zustimmung beziehungsweise um Einreichung von Themenvorschlägen für eine Präsenzsitzung gebeten. Der Vorschlag des BfArM wurde von allen Seiten unterstützt, so dass die Präsenzsitzung im März entfällt und die nächste für den 18. November 2021 geplant ist.

TOP 2 Sachstandsberichte über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) und zu Medikationsfehlern

  1. Berichte des BfArM zu UAW und zu Medikationsfehlern

    Die Sachstandsberichte des BfArM über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen sind für das Jahr 2020 im Folgenden dargestellt.



    Die Sachstandsberichte des BfArM zu Medikationsfehlern sind für das zweite Halbjahr 2020 im Folgenden dargestellt.



  2. Berichte des PEI zu Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie zu immunologischen Tierarzneimitteln

    Die Sachstandsberichte des PEI über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei Impfstoffen sind für das Jahr 2020 im Folgenden dargestellt.



    Die Sachstandsberichte des PEI über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei immunologischen Tierarzneimitteln sind für das Jahr 2020 im Folgenden dargestellt.



  3. Bericht des BVL
    Die Sachstandsberichte des BVL über eingegangene Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei Tieren sind für das Jahr 2020 im Folgenden dargestellt.

TOP 3 Informationen zu Risikobewertungen

  1. Europäische Risikobewertungsverfahren

    1. Amfepramon, Überprüfung der Sicherheit; Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83/EG

      Auf seiner Februar-Sitzung 2021 hat der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) auf Initiative von Rumänien ein Risikobewertungsverfahren nach Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG zu amfepramonhaltigen Arzneimitteln gestartet. Anlass waren die im Rahmen des periodischen Sicherheitsberichts (PSUR) vorgelegten Daten, die nach Ansicht des PRAC aufgrund ernsthafter Sicherheitsbedenken einer umfassenden Überprüfung bedürfen. Infolge eines ersten europäischen Risikobewertungsverfahrens zu zentral wirksamen Anorektika aus den Jahren 1996/97 sind amfepramonhaltige Arzneimittel in einigen Mitgliedstaaten zugelassen zur Behandlung der Adipositas bei einem Body-Mass-Index von mindestens 30 kg/m2, wenn die Patienten auf andere gewichtsreduzierende Maßnahmen allein nicht angesprochen haben, für eine Dauer von 4 bis 6 Wochen und nicht länger als 3 Monate. Sie werden in Deutschland unter den Handelsnamen Regenon®, Regenon retard® und Tenuate retard® vermarktet.

      Die Neubewertung wird insbesondere die vorliegenden Daten zu Nebenwirkungen wie Herzproblemen und Lungenhochdruck, zur missbräuchlichen Anwendung der Arzneimittel für mehr als 3 Monate, zur Überschreitung der empfohlenen Höchstdosis und zur Anwendung während der Schwangerschaft (trotz gegenteiliger Empfehlungen) umfassen und die Effektivität der bestehenden Risikominimierungsmaßnahmen evaluieren. Die erste Erörterung im PRAC ist für Juli 2021 geplant.

      Das noch laufende Stufenplanverfahren zu amphetaminartigen Anorektika wird nicht weitergeführt, da die weitere Bewertung der Risiken von Amfepramon nunmehr auf europäischer Ebene erfolgt und in Deutschland nur noch amfepramonhaltige Zulassungen bestehen. Das Ergebnis dieser EU-weiten Bewertung wird ggf. auf nationaler Ebene durch entsprechende Maßnahmen umgesetzt.

    2. Ifosfamid, erhöhtes Enzephalopathierisiko bei der Anwendung der Lösung, Verfahren nach Art.31 der RL 2001/83/EG

      Auf seiner März-Sitzung 2021 hat sich der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) für Änderungen des Abschnitts 4.4 der Fachinformation ausgesprochen, ebenso für entsprechende Änderungen der Packungsbeilage, sowie - nach der Durchführung von neuen Studien zur Haltbarkeit nach Anbruch - für Anpassungen der Haltbarkeits- und Lagerungsbedingungen. Der nächste Schritt ist nun die Weiterleitung an die Koordinierungsgruppe CMDh.

      Das Risikobewertungsverfahren nach Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG zum Chemotherapeutikum Ifosfamid, das zur Behandlung verschiedener Krebserkrankungen (u.a. Sarkome, Lymphome) angewendet wird, war im März 2020 auf Antrag Frankreichs eingeleitet worden. In dem Verfahren ist untersucht worden, inwieweit bei Fertiglösungen oder dem Konzentrat zur Zubereitung einer Lösung ein höheres Risiko für die Entstehung einer Enzephalopathie besteht als bei der Pulverform und welche Ursachen für eine mögliche Risikoerhöhung in Frage kommen. Enzephalopathien sind für ifosfamidhaltige Arzneimittel bereits bekannte und in den Produktinformationen adressierte sehr häufige Nebenwirkungen.

      Der PRAC kam zu dem Schluss, dass ein erhöhtes Risiko für Enzephalopathien bei der Anwendung ifosfamidhaltiger Lösungen aufgrund der begrenzten Datenlage weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Die nun vom PRAC empfohlene Aktualisierung der Fachinformation beinhaltet eine Überarbeitung des vorhandenen Warnhinweises zu Enzephalopathien im Abschnitt 4.4, um die aktuellsten Informationen zu dieser Nebenwirkung, einschließlich der Risikofaktoren, zu berücksichtigen, sowie die Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung der Patienten hervorzuheben. Darüber hinaus sieht die PRAC-Empfehlung vor, den Zulassungsinhaber aufzufordern, bis zum 30. September 2021 neue Studien zur Haltbarkeit nach Anbruch durchzuführen und im Anschluss die Änderung der Haltbarkeits- und Lagerbedingungen für das Produkt und die verdünnten Lösungen basierend auf den erhaltenen Ergebnissen anzuzeigen.

      Zu Beginn des Verfahrens waren ifosfamidhaltige Lösungen in der EU nur in Deutschland und Frankreich erhältlich. In Frankreich wurde im Verlauf des Verfahrens vorläufig das Ruhen der Zulassungen angeordnet, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist.

    3. Nitrosaminverunreinigungen: Verfahren nach Art. 31 der RL 2001/83 und Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 726/2004 und weitere laufende Bewertungen

      Zu möglichen Verunreinigungen verschiedener Arzneimittel mit Nitrosaminen hatte das BfArM jeweils auf den letzten Routinesitzungen berichtet. Betroffen waren bisher Arzneimittel aus der Gruppe der Sartane sowie die Wirkstoffe Ranitidin und Metformin.

      Untersuchungen der Schweizer Arzneimittelbehörde Swissmedic ergaben geringe Mengen von Nitrosaminverunreinigungen in der Form von 1-Nitroso-4-Methyl-Piperazin (MeNP) bei einigen Chargen rifampicinhaltiger Arzneimittel. Rifampicin wird in der Erstlinientherapie bei Tuberkolose sowie zur Behandlung weiterer schwerer Infektionskrankheiten angewendet. Die Swissmedic und die Europäische Arzneimittel-Agentur EMA haben die möglicherweise betroffenen Zulassungsinhaber kontaktiert und setzen ihre Untersuchungen fort. Sie weisen darauf hin, dass das Risiko einer Therapieunterbrechung bei Rifampicinanwendung mit einem erheblich höheren Risiko verbunden wäre als das mögliche Risiko von MeNP-Verunreinigungen (siehe auch EMA/CMDh press release vom Januar 2021 (EMA/CMDh/2731/2021)).

      Für ranitidinhaltige Arzneimittel hat das BfArM mit Bescheid vom 07. Januar 2021 für alle Zulassungsinhaber das vorläufige Ruhen angeordnet.

      Zur Begrenzung von Nitrosaminverunreinigungen in bestimmten sartanhaltigen Arzneimitteln hat der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) im November 2020 seine bisherigen Empfehlungen an die jüngsten Empfehlungen, die er für andere Arzneimittel herausgegeben hat, abschließend angeglichen (siehe EMA/CHMP/598854/2020). Die wichtigste Änderung betrifft die Grenzwerte für Nitrosamine, die bisher für die Wirkstoffe galten, jetzt aber auf die Fertigarzneimittel (zum Beispiel Tabletten) ausgeweitet werden. Diese auf international vereinbarten Standards (ICH M7(R1)) basierenden Grenzwerte sollen sicherstellen, dass das von Nitrosaminen ausgehende erhöhte Krebsrisiko bei einer Person, die das Arzneimittel lebenslang einnimmt, unter 1 zu 100.000 liegt. Die Koordinierungsgruppe CMDh hat für die Umsetzung im Dezember 2020 ein Dokument veröffentlicht (Q&A on implementation: CMDh/400/2019, Rev.3). Der Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission datiert auf den 19. Februar 2021. Er wurde mit Bescheid des BfArM vom 11.03.2021 national umgesetzt.

      Für die pharmazeutischen Unternehmer gelten weiterhin die im abgeschlossenen Verfahren nach Art. 5 (3) der Verordnung 726/2004 EG zu Nitrosaminverunreinigungen dargelegten Maßnahmen.

      Einen Überblick über die jüngsten Veröffentlichungen des BfArM und der EMA geben die folgenden Links:





TOP 4 Fälschungen von Arzneimitteln

Eine Zusammenfassung zu den Fällen von Arzneimittelfälschungen und zu Arzneimitteldiebstählen seit der vergangenen Sitzung ist den Stufenplanbeteiligten gesondert mitgeteilt worden.

TOP 5 Allgemeine Regularien und organisatorische Angelegenheiten

Es wurden keine aktuellen Themen für den allgemeinen Informationsaustausch zwischen den Stufenplanbeteiligten vorgeschlagen.

TOP 6 Verschiedenes

Termin nächste Routinesitzung

Die nächste Routinesitzung ist für Dienstag, den 18. November 2021 als Präsenzsitzung geplant.

gez. Abteilungsleitung Pharmakovigilanz

Anlagen