BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Anlage 4 zum Ergebnisprotokoll der 56. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vom 17.01.2006

8. Obidoxim

Empfehlung des Sachverständigenausschusses:

Der Sachverständigenausschuss empfiehlt,

Obidoxim

der Verschreibungspflicht nach § 48 (1) AMG zu unterstellen.

Begründung:

Obidoximchlorid, der Wirkstoff von Toxigonin, ist ein spezifisches Antidot gegen Or-ganophosphate (Alkylphosphate, Alkylthiophosphate, Phosphorsäureester,Thio- phosphorsäureester).

Obidoximchlorid ist in der Lage, die blockierten Acetylcholinesterasen zu reaktivieren und damit den Vergiftungserscheinungen mit Organophosphaten (Insektiziden und bestimmten chemischen Kampfstoffen) entgegenzuwirken. Die Applikation von Toxigonin soll zusätzlich zu Atropingabe und notfallmedizinischen Maßnahmen, möglichst nicht später als 6 Stunden nach Intoxikation, erfolgen. Die spezifische Behandlung beginnt nach der ersten Gabe von Atropin mit 1 Ampulle Toxigonin langsam i.v., gefolgt von einer Dauerinfusion mit 750 mg/24 Stunden, bis die Organophosphat-Konzentration unter den kritischen Wert gesunken ist.

Diese Therapie kann nur von einem Arzt verordnet und durchgeführt werden und gehört nicht zuletzt wegen der Indikationsstellung, der erforderlichen intensiv-medizinischen Maßnahmen und Überwachung ausschließlich in die ärztliche Verant-wortung.

zurück zur Übersicht