BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Antipsychotika: Hinweise für pharmazeutische Unternehmer zur Umsetzung der Warnhinweise zum Risiko venöser Thromboembolien (VTE), dem Risiko cerebrovaskulärer Ereignisse (alle Antipsychotika) und dem Risiko erhöhter Mortalität bei Demenzpatienten (konventionelle Antipsychotika)

Bezug: Bewertungsbericht des CHMP vom 20.11.2008 (Verfahren nach Art. 107 der VO 726/2004), Beschlüsse der Pharmakovigilanz-Arbeitsgruppe (PhVWP) des CHMP vom Juli/September 09, Anhörung des BfArMs nach dem Stufenplan, Stufe II, vom Dezember 2009, AZ 75.02-3822-V12369/822400/09

Änderungen ab 2010 aufgrund der neuen Variation VO und Guidance

Zur Verwaltungsvereinfachung wird um die Verwendung von Formblättern gebeten. Es stehen jeweils zwei Versionen der Formblätter zur Verfügung: Einmal für die Arzneimittelgruppe der konventionellen Antipsychotika und einmal für die Arzneimittelgruppe der atypischen Antipsychotika. Die Zuordnung erfolgt nach der Wirkstoffliste in der Stufenplananhörung.

Die Textänderungen sind wie folgt umzusetzen:

  1. Arzneimittel, die im gegenseitigen Anerkennungsverfahren (MR-Verfahren) beziehungsweise im dezentralen Verfahren (DC-Verfahren) zugelassen worden sind

    1. mit Deutschland als Reference Member State (RMS)

    2. mit Deutschland als Concerned Member State (CMS)

  2. Arzneimittel, die rein national zugelassen sindEinreichung einer Änderungsanzeige in Reinschrift unter Verwendung des zutreffenden Formblatts Änderungsanzeigen Konventionelle Antipsychotika oder Änderungsanzeigen Atypische Antipsychotika und Bestätigung der wörtlichen Übernahme unter Verwendung des zutreffenden Formblatts nationale Zulassung konventioneller Antipsychotika oder nationale Zulassung atypische Antipsychotika als Vorblatt.

    Hinweise zu den Punkten 1 und 2:
    Es werden jeweils eine clean Version und eine highlighted Version sowie zwei CDs benötigt.
    Die Anhörungsfrist endet sechs Wochen nach Erscheinen des Anhörungsschreibens im Bundesanzeiger (BAnZ Nr. 196 vom 29. Dezember 2009, S. 4471). Der Text des Bundesanzeigers ist verbindlich.
    Änderungen zu anderen Inhalten können über dieses Verfahren nicht abgewickelt werden und sind getrennt einzureichen. Für Arzneimittel, die zurzeit nicht vermarket werden, ist das gleiche Vorgehen vorgesehen.