Änderung / Variations
Aufgaben
Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 - 24 AMG sind der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich unter Beifügung entsprechender Unterlagen anzuzeigen.
Die Anzeigen erfolgen entweder auf der Grundlage des Arzneimittelgesetztes oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, der so genannten Variation Regulation.
Seit dem 04.08.2013 ist auch für rein national zugelassene Arzneimittel die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Auf die Einreichung und Bewertung von Variations für rein nationale Zulassungen wird nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 712/2012 ab dem 04. August 2013 das Kapitel IIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Anwendung finden.
Ausgenommen hiervon sind die folgenden Arzneimittel-Gruppen
- zulassungspflichtige homöopathische Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 1998 zugelassen worden sind oder als zugelassen galten,
- homöopathische Registrierungen gemäß § 38 AMG
- Registrierungen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß §§ 39a-d AMG
- Standardzulassungen gemäß § 36 AMG
- Parallelimporte
Darüber hinaus sind nicht alle Änderungen von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 erfasst, wie zum Beispiel die Änderung des Zulassungsinhabers. Derartige Änderungen sind weiterhin für alle Zulassungen gemäß § 29 AMG anzuzeigen.
Hinweise zur Einreichung von Variations
Gemäß den Vorgaben der Variation Regulation können bei einem Grouping mehrere Änderungen gemeinsam in einer Variation eingereicht werden. Die Einzeländerungen sind aber dennoch aufzuführen. Dies betrifft auch Einzeländerungen, die der gleichen Kategorie zuzuordnen sind. Vom BfArM wird vermehrt festgestellt, dass bei eingehenden Groupings die zusammengefassten Einzeländerungen nicht alle entsprechend den Vorgaben der Variation Regulation separat aufgeführt werden.
Das BfArM wird daher sein Verfahren dahingehend umstellen, dass für Neueinreichungen ab dem 01.08.2016 fehlende oder falsche Angaben in Bezug auf die Einzeländerungen grundsätzlich zur Invalidierung der Variation führen.
Zur Vermeidung von Invalidierungen fordert das BfArM die Antragsteller daher auf, die zur Einreichung anstehenden Variations auf diesen Aspekt der separaten Aufführung aller einzelnen Änderungen des Groupings zu überprüfen.
Seit dem 01. Januar 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Europäischen Kommission vom 24. November 2008 anzuwenden. Diese sog. „Variation-Regulation“ regelt die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln, welche auf dem Wege eines zentralen (CP) oder dezentralen Verfahrens (DCP) bzw. eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung (MRP) erteilt wurden und ersetzt damit die bisher geltenden EG-Verordnungen 1084/2003 und 1085/2003. Seit dem 04.08.2013 findet die „Variation-Regulation“ auch Anwendung für rein nationale Zulassungen.
Entsprechend der Vorgaben des Artikels 4 wird diese Verordnung durch die Kommissions-Leitlinie “Guidelines on the details of the various categories of variations, on the operation of the procedures laid down in Chapters II, IIa, III and IV of Commission Regulation (EC) No 1234/2008 of 24 November 2008 concerning the examination of variations to the terms of marketing authorisations for medicinal products for human use and veterinary medicinal products and on the documentation to be submitted pursuant to those procedures” ergänzt, welche detaillierte verfahrensrelevante Informationen abbildet. Weiter werden verschiedene Änderungstatbestände bereits bestehenden Kategorien einer Typ IA-, IB- oder Typ II-Variation zugeordnet, inklusive der Nennung - soweit möglich – der zu erfüllenden Bedingungen und der vorzulegenden Dokumentation.
Das jeweils aktuelle Variation-Antragsformular ist in Volume 2C der Notice to Applicants veröffentlicht:
Neben diesen Grundlagen sind aktuelle Informationen auf der Homepage des CMD(h) veröffentlicht:
- Best Practice Guides for the Submission and Processing of Variations in Mutual Recognition Procedure
- European Medicines Agency/ CMDh explanatory notes on Variation Application Form
- Question & Answers – List for the Submission of Variations according to Commission Regulation (EC) 1234/2008
Wichtige Information für Zulassungsinhaber: Implementierung der Kennzeichnung im Rahmen der F-Gase-VO zum 01.01.2025
Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich medizinischer Dosier-Aerosole dürfen ab 1. Januar 2025 in der EU nur in den Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie entsprechend Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO) gekennzeichnet sind. Am 2. September 2024 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in Kraft getreten, die diese Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des Formats konkretisiert.
Das EMA Q&A Dokument zur neuen Kennzeichnungspflicht für Dosier-Aerosole, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gibt vor, wie die Änderungen bei den zuständigen Behörden einzureichen sind (siehe Link*1). Die Anzeige kann entweder durch Aufnahme in eine laufende Variation oder durch Einreichung eines Art. 61(3) Verfahrens gemäß der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Änderungsanzeige gemäß § 29 AMG erfolgen. Der einzufügende Wortlaut sowie die nationalen Übersetzungen sind ebenfalls von der Quality Review of Documents (QRD) group vorgegeben (siehe Link*2).
Die F-Gase-VO sieht keine Übergangsregelung für die Kennzeichnung von medizinischen Dosier-Aerosolen vor. Aus diesem Grund sollten alle Zulassungsinhaber die Umsetzung der vorgegebenen Kennzeichnung ihrer Produkte bis zum 31.12.2024 mindestens eingeleitet haben. Sofern die Implementierung bisher nicht angezeigt wurde und eine entsprechende Anzeige nicht mehr vor dem 31.12.2024 möglich ist, ist eine Meldung an das BfArM über die Einleitung der Umsetzung zur Kennzeichnung im Rahmen der F-Gase-VO erforderlich.
Die Meldung soll bis zum 31.12.2024 über das PharmNet.Bund Portal „elektronische Änderungsanzeigen“ erfolgen (Änderungsanzeigen). Das BfArM hat dazu die SKNR 6546 (Implementierung der Kennzeichnung im Rahmen der F-Gase-VO eingeleitet) eingerichtet. Die Einreichung ist kostenfrei und wird nicht als Änderungsanzeige gewertet. Im Anschluss ist die neue Kennzeichnung unverzüglich gemäß den Vorgaben der EMA anzuzeigen.
*1https://www.ema.europa.eu/en/documents/other/questions-answers-labelling-requirements-centrally-authorised-metered-dose-inhalers-containing-fluorinated-greenhouse-gases_en.pdf
*2https://www.ema.europa.eu/en/documents/other/qrd-statements-metered-dose-inhalers-containing-fluorinated-greenhouse-gases_en.pdf
Abschaltung des Variationzweigs der PharmNet.Bund-Anwendung Änderungsanzeigen
Ab dem 26.10.2023 entfällt die bisher noch empfohlene zusätzliche elektronische Einreichung von Variations gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über das PharmNet.Bund-Portal. Aufgrund BfArM-interner Weiterentwicklungen wird die Einreichung über das PharmNet.Bund-Portal nicht mehr benötigt und wird zum 26.10.2023 deaktiviert. Das Erstellen und Versenden von Änderungsanzeigen nach § 29 AMG und Meldungen bleibt davon unberührt und ist weiterhin über das PharmNet.Bund-Portal erforderlich.
Variations sind ab dem 26.10.2023 ausschließlich über das CESP-Portal einzureichen. Bitte beachten Sie, dass auch bereits angelegte, noch nicht versendete Variations ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingereicht werden können.
Nationale Änderungsanzeigen
Hinweise zur Einreichung
(Gültig für Arzneimittel, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in der jeweils gültigen Fassung nicht anzuwenden ist oder deren Änderungstatbestand nicht davon erfasst wird.)
Elektronische Änderungsanzeigen
Für die Einreichung von Änderungsanzeigen und Variations beim BfArM steht den pharmazeutischen Unternehmen seit April 2007 die PharmNet.Bund-Anwendung „Elektronische Änderungsanzeigen“ zur Verfügung. Diese Anwendung ist mittlerweile ebenso akzeptiert wie etabliert und wird von Seiten der einreichenden Unternehmen in hohem und weiter zunehmendem Maße (ggf. ergänzend mit CESP) genutzt.
Seit dem 04.08.2013 wurden für die Bearbeitung elektronisch eingereichter Unterlagen über das PharmNet.Bund-Portal ermäßigte Gebühren erhoben. Die Gebührenreduzierung betrug für Variations des Typs IA 25%, für Typ IB-Variations 10% und für Typ II-Variations 5%. Anlass dieser Praxis war die damals laufende Evaluierung und Neukalkulation der AMG-Kostenverordnung, die sodann im März 2015 zu deren Novellierung führte. Die für die genannten Variations seither maßgeblichen Gebühren wurden gegenüber der bis dahin geltenden Kostenverordnung deutlich reduziert. Die laufende Bearbeitungspraxis zeigt, dass die aktuellen Gebührensätze für die Bearbeitung der Variations nunmehr kostendeckend sind. Aus diesem Grunde wurde die gestaffelte Ermäßigungspraxis mit Wirkung vom 15.07.2016 eingestellt.
Weitere Informationen zu den Anwendung, wie auch die Benutzerdokumentation und Hinweise zur Registrierung für das Verfahren finden Sie bei PharmNet.Bund
Allgemeine Informationen zur Einreichung von Antragsunterlagen in elektronischem Format befinden sich unter eSubmission
Formular
Bekanntmachungen
- Gemeinsame Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (PEI) über die Anzeige von Variations für rein nationale Zulassungen gemäß Kapitel IIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 ab dem 4. August 2013 , Veröffentlicht am
- Bekanntmachung zur Prüfung des Gehalts an Pyrrolizidinalkaloiden zur Sicherstellung der Qualität und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, die homöopathische Zubereitungen aus pflanzlichen Ausgangsstoffen als Wirkstoffe enthalten , Veröffentlicht am
- Bekanntmachung zur Anpassung der informativen Texte registrierter homöopathischer Arzneimittel (Streichung von Dosierungsangaben) , Veröffentlicht am