BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Hinweise zur Vorschusserhebung

Gemäß § 16 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

Das BfArM beabsichtigt, ab dem 01.08.2010 in größerem Umfang als bisher bei Zulassungsverfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Sollte ein Vorschuss erhoben werden, ist folgendes Verfahren vorgesehen:

Kurz nach Eingang des Zulassungsantrags werden Sie einen Vorschusskostenbescheid erhalten. Die Zahlung dieses Vorschusses ist Voraussetzung für die Bescheidung des Zulassungsantrags. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird ein Endkostenbescheid erstellt, auf den der Vorschuss angerechnet wird. Falls sich während des Verfahrens Änderungen in der Einstufung des Verfahrens bzw. noch Ermäßigungen ergeben, kann es je nachdem zu einer Nachforderung bzw. einer Erstattung kommen. Die endgültige Kostenfestsetzung erfolgt daher erst nach Abschluss des Verfahrens.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Kostenstelle unter der E-Mail-Adresse Fees@bfarm.de gerne zur Verfügung.