BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Ergebnisprotokoll zur 25. Sitzung der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen am 03. März 2021 als Videokonferenz

Kommission zur Einstufung von Borderline-Stoffen, die als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden, des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte


am 03. März 2021
als Videokonferenz

BEGINN: 09:00 Uhr
ENDE: 16:20 Uhr

Teilnehmer

Mitglieder der Arzneimittelüberwachung
Herr Dr. Latté
Herr PD Dr. Raith (Stellvertreter)

Mitglieder der Lebensmittelüberwachung
Frau Grochowski (Stellvertreterin)
Frau Kürzdörfer (Stellvertreterin)
Frau Maixner

Behördenexterne Mitglieder
Frau Prof. Dr. Alban
Frau Dr. Fruijtier-Pölloth (Stellvertreterin)
Herr Prof. Dr. Keusgen
Frau Prof. Dr. Lehmann
Herr Prof. Dr. Linn (Stellvertreter)
Herr Prof. Dr. Meyer (Stellvertreter)
Herr Prof. Dr. Voit
Herr Prof. Dr. Wölfl (Stellvertreter)

Mitglied des BfR
Herr Dr. Sachse

Mitglied des BfArM
Herr Kesseler (Stellvertreter)

Mitglied des BVL
Frau Dr. Breitweg-Lehmann

Gäste
Frau Becker (BfArM)
Herr Höhl (BMG)
Frau Dr. Merz (BfArM)
Frau Mutz (BfArM)
Frau Steinert (BMEL)
Herr Zsivkovits (AGES)

Geschäftsstelle der Gemeinsamen Expertenkommission
Frau Buchholz (BfArM)
Herr Dr. Conrads (BVL)
Herr Dr. Mußotter (BVL)
Frau Dr. Saerbeck (BVL)

Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung und Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende eröffnet die virtuelle Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wird auf die erstmalige Teilnahme der anwesenden Vertreterin des BMEL hingewiesen. Die Beschlussfähigkeit der Kommission ist gegeben.

TOP 2 Annahme der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird in der vorliegenden Fassung angenommen (Anlage 1).

TOP 3 Verabschiedung des Protokolls der 24. Sitzung (27. Oktober 2020)

Der Protokollentwurf zur 24. Sitzung vom 27. Oktober 2020 wird seitenweise durchgegangen und mit einer kleinen Änderung einstimmig angenommen (Anlage 2).

TOP 4 Abfrage von Interessenkonflikten zu Themen der Sitzung

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die vorab per E-Mail versandten Formulare zur Erklärung von Interessenskonflikten ausgefüllt an die Geschäftsstelle zurückzusenden sind. Es werden keine Interessenskonflikte der Mitglieder identifiziert. Dies wird in den Formularen mittels Unterschrift der behördenexternen Mitglieder vermerkt.

TOP 5 Organisatorisches

Da die Abfrage zum Sitzungstermin der 27. Sitzung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Termin im Nachgang schriftlich mitgeteilt. Falls die Pandemie-Situation eine Präsenzveranstaltung zulässt, ist der Sitzungsort voraussichtlich Berlin.

TOP 6 Stellungnahmen zur Einstufung von Mineralstoff-haltigen Produkten
6.1 Selen

Der überarbeitete Entwurf der Stellungnahme zur Einstufung von Selen-haltigen Produkten (Anlage 3) wird anhand der offenen Kommentare durchgesprochen. Schwerpunkt der Diskussion ist die rechtliche Abgrenzung von Selen-haltigen Produkten zu Arzneimitteln. Es wird über Formulierungen bezüglich der Funktionsarzneimitteleinstufung diskutiert.
Des Weiteren wird über die Handhabung von Produkten diskutiert, die aufgrund ihrer Dosierung zu einer Überschreitung des vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (Scientific Committee on Food, SCF) abgeleiteten Tolerable Upper Intake Level (UL) führen können. Unterhalb des auf Basis von toxikologischen Daten abgeleiteten UL, der unterschiedliche Sensitivitäten innerhalb der Bevölkerung berücksichtigt, kann das Auftreten unerwünschter Wirkungen mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden. Oberhalb des UL kann das Auftreten unerwünschter Wirkungen hingegen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Bezüglich der Produktgruppe der ergänzend bilanzierten Diäten wird festgehalten, dass in Ausnahmefällen ein Überschreiten des UL, wenn gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 besondere ernährungsphysiologische Gründe vorliegen. Es wird beschlossen, auch die relevanten gesetzlichen Regelungen zur Produktegruppe der angereicherten Lebensmittel in der Stellungnahme zu erläutern.
Nach Rücksprache mit den Berichterstattern wurde vorgeschlagen, eine Recherche zum Marktgeschehen von Selen-haltigen Produkten aus dem Entwurf zu löschen. Entsprechende Recherchen liefern keine repräsentative Übersicht, da nur dem BVL angezeigte und nicht alle tatsächlich auf dem Markt verfügbaren Produkte erfasst werden können. Diesem vorgehen wird zugestimmt. Stattdessen soll die marktübliche Dosierungspanne Selen-haltiger Produkte exemplarisch dargestellt werden.
Bezüglich der Präsentationsarzneimitteleinstufung soll der Wortlaut angepasst und in der Stellungnahme darauf hingewiesen werden, dass die Einstufung als Präsentationsarzneimittel nicht Gegenstand der Stellungnahme ist. Da in den Abschnitten zur Arzneimitteleinstufung noch Verweise auf Glossar-Begriffe enthalten sind, die nach Einigung innerhalb der Gemein-samen Expertenkommission nur intern verwendet werden sollen, sind entsprechende Inhalte nachträglich einzuarbeiten. Hinsichtlich der Höchstmengen unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten sollen die unterschiedlichen Ansätze bei der Ableitung erläutert werden.
Die Struktur der Stellungnahme soll an den Aufbau bisheriger Stellungnahmen angepasst werden.

6.2 Zink

Der überarbeitete Entwurf der Stellungnahme zur Einstufung von Zink-haltigen Produkten (Anlage 4) wird anhand der offenen Kommentare durchgesprochen.
Aufgrund einer vergleichbaren Ausgangslage bezüglich Toxizität und Vorkommen in Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs soll sich die Einstufung an der Stellungnahme zu Selen-haltigen Produkten orientieren. Dabei sollen die Formulierungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Zink-spezifischen Sachverhalte angepasst werden. Beispielsweise weist Zink eine geringere akute Toxizität als Selen auf und bei bestimmten Indikationen wie Akrodermatis enteropathica oder Morbus Wilson werden zugelassene Arzneimittel angewendet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Definitionen der Begriffe „Überversorgung“ und „Unter-versorgung“ in der Stellungnahme klargestellt werden müssen. Ebenso soll geprüft werden, wie die Menge von 7,5 % bzw. 15 % der Nährstoffbezugswerte als Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Zink nach Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) abgeleitet worden ist und inwieweit daraus eine ernährungsspezifische Wirkung abgeleitet werden kann.
Im Zusammenhang mit der toxikologischen Bewertung von Zink werden verschiedene Ansätze zur Herleitung von Höchstmengen für Zink in Nahrungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln diskutiert. Der vom SCF abgeleitete UL beträgt 25 mg Zink pro Tag. Über Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs werden ca. 10 mg Zink pro Tag zugeführt. Gegebenenfalls fallen die Restmengen für Nahrungsergänzungsmittel bzw. angereicherte Lebensmittel daher relativ gering aus. Es wird diskutiert unter welchen Bedingungen ein Zink-Präparat als nicht sicheres Lebensmittel anzusehen ist. Analog zur Selen-Stellungnahme soll eine Übersicht der Höchstmengen anderer EU-Mitgliedsstaaten und eine Erläuterung zur Her-leitung der Höchstmengenempfehlung des BfR ergänzt werden. Ein Mitglied schlägt vor, konsistent darzulegen, welche Lebensmittel zur Ableitung von Verzehrs- bzw. Aufnahmemengen herangezogen werden.
Bei einer aktuellen Recherche zu zugelassenen Zink-Monopräparaten zur peroralen Anwendung wurde ein Arzneimittel mit der niedrigsten Tagesdosierung von 3,2 mg identifiziert. Im Nachgang soll die Grundlage dieser Dosierung geprüft werden. Übliche Tagesdosierungen für Arzneimittel beginnen bei 10 mg.
Die Auflistung von Zink-Gehalten in Lebensmitteln soll wie in der Selen-Stellungnahme in tabellarischer Form dargestellt werden.
Ferner wird von einem Mitglied angeregt, eine Übersicht der nach der Unionsliste gemäß Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Artikel 15 Absatz 1 zugelassenen Zink-Verbindungen zu ergänzen.
Im Nachgang sollen insbesondere die Abschnitte zur rechtlichen Abgrenzung überarbeitet werden. Es soll der Wortlaut zur Einstufung als Präsentationsarzneimittel angepasst und ein Hinweis ergänzt werden, dass die Präsentationsarzneimitteleinstufung nicht Gegenstand der Stellungnahme ist. Des Weiteren soll die Gliederung an den Aufbau bisheriger Stellungnahmen angepasst werden.
Es wird beschlossen, mit der Überarbeitung parallel zur Selen-Stellungnahme zu beginnen.

TOP 7 Wichtige Begrifflichkeiten bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen (Pharmakologische Wirkung; Verzehr eines Lebensmittels in angemessener Menge; Präsentationsarzneimittel)

Pharmakologische Wirkung
Ein Mitglied berichtet über den Sachstand des Entwurfes. Arbeitsauftrag zu dieser Sitzung war es, Formulierungen zur erheblichen Wirkung eines Stoffes vor dem Hintergrund des Urteils des Kammergerichtes Berlin vom 11. Februar 2020 (Az. 5 U 58/16 – „Melatonin 5 mg Kapseln II“) zu schärfen. Im Zuge der Überarbeitung wurde von Bearbeitenden angemerkt, dass eine umfassendere Änderung anderer Passagen notwendig sein könnte. Es wird festgelegt, die Veröffentlichung des Papieres zurückzustellen, um das Dokument einer weiteren Bearbeitung zu unterziehen.

Präsentationsarzneimittel
Die Berichterstatter geben einen kurzen Überblick über die Bearbeitungen des Entwurfs (An-lage 5). Anhand der offenen Kommentare wird der Entwurf besprochen.
Es wird festgestellt, dass zu Beginn neben der Definition in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG auch die Definition aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 des AMG ergänzt werden sollte. Es soll fernerhin geprüft werden, ob einzelne Passagen des Entwurfes zusammengeführt werden können. Ein Mitglied merkt zu dem Punkt an, inwieweit eine Änderung der Aufmachung oder weiterer Aspekte das Gesamtbild eines Produktes im Rahmen eines Gerichtsverfahrens maßgebend auf das Gesamtbild sein können, dass dieser Sachverhalt von den Gerichten nicht immer eindeutig beurteilt wurde. Die entsprechende Passage soll vor diesem Hinter-grund überprüft werden. Es wird außerdem vereinbart, einleitend zu erläutern, dass die Erfüllung einzelner Punkte nicht zwangsläufig zu einer Einstufung als Präsentationsarzneimittel führt.

Verzehr
Die Bearbeitenden geben einen kurzen Überblick über den umgesetzten Arbeitsauftrag des aktuellen Entwurfs (Anlage 6). Es besteht Einigkeit, dass die Überarbeitung des Abschnittes zum heranzuziehenden Verzehrverhaltens im Kontext der Urteile des BGH zu Zimtkapseln (Urteile vom 14. Januar 2010, Az. I ZR 67/07 und Az. I ZR 138/07) ausreichend umgesetzt wurde. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird die weitergehende inhaltliche Diskussion auf die nächste Sitzung verschoben. Eine Reinversion des Entwurfes soll erneut zur Kommentierung gestellt werden.

TOP 8 Stellungnahme zur Einstufung von Citrus aurantium-Extrakt bzw. Synephrin allein und in Kombination mit Coffein in Lebensmitteln

Da die bisherige Stellungnahme (Anlage 7) einen Verweis auf das Grundsatzpapier zur pharmakologischen Wirkung enthält und somit die Veröffentlichung der Stellungnahme von der Veröffentlichung des Grundsatzpapieres abhängt, wurde bereits ein alternativer Vorschlag er-arbeitet, sodass die Stellungnahme auch ohne Veröffentlichung des Grundsatzpapieres publiziert werden kann (vgl. TOP 7).
Bezüglich der Einstufung als Präsentationsarzneimittel soll verdeutlicht werden, dass die Gesamtschau eines Produktes maßgeblich für die Präsentationsarzneimitteleinstufung ist. Des Weiteren wird festgestellt, dass der Abschnitt zur Funktionsarzneimitteleinstufung dahingehend konkretisiert werden soll, was unter einer „signifikanten“ Wirkung im Sinne der rechtlichen Regelungen zu verstehen ist. Im Zuge dessen sollen die Kriterien der Erheblichkeitsschwelle sowie des Verzehrs eines Lebensmittels in angemessener Menge erläutert werden.
Der überarbeitete Entwurf der Stellungnahme soll im Umlaufverfahren erneut zur Abstimmung gestellt werden.

TOP 9 Grundsatzpapier zur Einstufung von hochdosierten Vitamin- und Mineralstoffpräparaten

Ein Mitglied stellt eine alternative Darstellung des Einstufungsschemas für hochdosierte Vitamine und Mineralstoffe vor (Anlage 8). Es wird diskutiert, inwieweit die aus dem Bereich der Risikobewertung von Lebensmitteln stammende Darstellungsform geeignet ist, beide Positionen abzubilden. Es wird festgestellt, dass die Abbildung überarbeitet werden müsste, damit die Bereiche, in denen ein Dual-Use bzw. die Verwendung als Arzneimittel vorliegt, ersichtlich werden. Ein Mitglied schlägt vor, neben dem bisherigen Einstufungsschema auch die alternative Darstellung in das Grundsatzpapier mitaufzunehmen.
Der Entwurf des Grundsatzpapieres (Anlage 9) und die alternative Darstellung des Einstufungsschemas sollen zur nächsten Sitzung erneut zur Kommentierung gestellt werden.

TOP 10 Entwürfe neuer Stellungnahmen Dehydroepiandrosteron (DHEA) und Traditioneller chinesischer Medizin (TCM)

Dehydroepiandrosteron (DHEA)
Die Berichterstatter stellen in einer Übersicht zwei Fragestellungen vor (Anlage 10), die näher diskutiert werden sollen. Es soll geklärt werden, welche Endpunkte in klinischen Studien für die Beurteilung einer pharmakologischen Wirkung herangezogen werden können und welche Endpunkte bei der toxikologischen Bewertung relevant sind. Die verschiedenen in Frage kommenden Endpunkte werden von den Berichterstattern vorgestellt und anschließend diskutiert. Da es sich bei DHEA um eine Substanz mit hormoneller Wirkung handelt, wird der Standpunkt vertreten, dass bereits eine sich durch die DHEA-Zufuhr ergebende Erhöhung des Blutspiegels bestimmter Hormone als pharmakologische Wirkung zu interpretieren sein könnte und zudem bereits der Anstieg des Blutspiegels von DHEA unerwünscht sein könnte.
Es wird festgestellt, dass DHEA bisher nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen wurde. Inverkehrbringer DHEA-haltiger Produkte müssen demnach zunächst Belege für einen nennenswerten Verzehr vor dem Stichtag 15. Mai 1997 erbringen. Ein Mitglied weist darauf hin, dass DHEA zudem unter die Anti-Doping-Bestimmung (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG) fällt.
Es wird die Frage aufgeworfen, inwieweit bei der Abgrenzung von DHEA die Funktionsarzneimitteleinstufung von Relevanz ist, da die Abgrenzung von Arznei- und Lebensmittel durch andere Problemstellungen überlagert sein könnte. Die Gemeinsame Expertenkommission ist sich einig, nach dem üblichen Prüfschema vorzugehen.
Für das weitere Vorgehen wird festgelegt, die Literatur insbesondere im Hinblick auf die Pharmakokinetik von DHEA weiter auszuwerten und Studien tabellarisch anhand der zugrunde gelegten Endpunkte darzustellen.

Traditionelle chinesische Medizin (TCM)
Für die weitere Bearbeitung der Stellungnahme zur Einstufung von Produkten der Traditionellen chinesischen Medizin wird festgelegt, ein externes Sachverständigengutachten – analog zur Stellungnahme zur Einstufung von Produkten der ayurvedischen Tradition – in Auftrag zu geben.

TOP 11 Überarbeitung der Stellungnahme zur Einstufung bestimmter Vitalpilzprodukte

Die Geschäftsstelle gibt einen Überblick (Anlage 11) über die eingegangen Rückmeldungen der Mitglieder aus der Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung der Länderbehörden zu der Abfrage, ob, und wenn ja um welche Aspekte die Stellungnahme zur Einstufung bestimmter Vitalpilzprodukte erweitert werden soll. Es wird berichtet, dass neben den drei in der Stellungnahme beurteilten Vitalpilzen Cordyceps sinensis, Coriolus versicolor und Ganoderma lucidum weitere als Vitalpilze verwendete Pilze hauptsächlich als Speisepilze verwendet wer-den. Dementsprechend sollte die Stellungnahme weiterhin ihr Augenmerk auf diese drei Pilze legen, deren Verwendung als Speisepilz ungeeignet erscheint bzw. nicht belegbar ist. Ein Mit-glied befürwortet den Vorschlag, neben sogenannter clean-label-Produkte mit neutraler Auf-machung auch gekennzeichnete bzw. mit einem Verwendungszweck ausgelobte Produkte in der Stellungnahme zu berücksichtigen. Dagegen merken andere Mitglieder an, dass in solchen Fällen die übliche Einzelfallbetrachtung unumgänglich sei und allgemeingültige Aussagen kaum getroffen werden könnten. Für die Berücksichtigung von Produkten, die mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, spreche jedoch, dass solche Produkte über den Online-Handel möglicherweise eine größere Bekanntheit erreichen. Dies wiederum spräche für eine Berücksichtigung. Aufgrund der bisherigen Rückmeldungen kann nicht eingeschätzt werden, in welcher Größenordnung clean-label-Produkte im Vergleich zu beispielsweise als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebrachte Produkte auf dem Markt vertreten sind, und inwieweit dadurch die Verbrauchererwartung beeinflusst wird. Es wird vereinbart, eine entsprechende Marktübersicht zu erstellen. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit soll das weitere Vorgehen zur Überarbeitung der Stellungnahme im Nachgang geklärt werden.

TOP 12 Sonstiges

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 16:20 Uhr.


Anlagen:
Anlage 1 zu TOP 2: Tagesordnung 25. Sitzung
Anlage 2 zu TOP 3: Protokoll der 24. Sitzung
Anlage 3 zu TOP 6: Entwurf einer Stellungnahme zur Einstufung von Selen-haltigen Produkten (intern)
Anlage 4 zu TOP 6: Entwurf einer Stellungnahme zur Einstufung von Zink-haltigen Produkten (intern)
Anlage 5 zu TOP 7: Entwurf eines Kriterienkatalogs zum Begriff „Präsentationsarzneimittel“ (intern)
Anlage 6 zu TOP 7: Entwurf eines Grundsatzpapiers zum Begriff „Verzehr eines Lebensmittels in angemessener Menge“ (intern)
Anlage 7 zu TOP 8: Stellungnahme zur Einstufung von Citrus aurantium-Extrakt bzw. Synephrin allein und in Kombination mit Coffein (intern)
Anlage 8 zu TOP 9: Vorschlag zur alternativen Darstellung des Einstufungsschemas (intern)
Anlage 9 zu TOP 9: Entwurf eines Grundsatzpapieres zur Einstufung von hochdosierten Vitamin- bzw. Mineralstoffpräparaten (intern)
Anlage 10 zu TOP 10: DHEA - Diskussionsübersicht zu relevanten Endpunkten (intern)
Anlage 11 zu TOP 11: Übersicht zu den Rückmeldungen der Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung zur Abfrage bezüglich der Überarbeitung der Stellungnahme zur Einstufung bestimmter Vitalpilze (intern)

Anlagen

Alternativ zur Online-Version können Sie hier die pdf-Version des Protokolls herunterladen:

Anlage 1 zu TOP 2:

Anlage 2 zu TOP 3: