BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Ergebnisprotokoll zur 29. Sitzung der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen

Kommission zur Einstufung von Borderline-Stoffen, die als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden, des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

am 23. Juni 2022

in Berlin/Hybrid

Tagungsort: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

BEGINN:         08:30 Uhr

ENDE:             16:00 Uhr

Teilnehmende

Mitglieder der Arzneimittelüberwachung
Herr Dr. Raith (Stellvertreter)
Herr Dr. Schmidt (Stellvertreter)
Herr Dr. Walch

Mitglieder der Lebensmittelüberwachung
Frau Dr. Krüger
Frau Dr. Osiander-Fuchs (Stellvertreterin)

Behördenexterne Mitglieder
Frau Prof. Dr. Alban
Herr Prof. Dr. Hintzsche
Herr Prof. Dr. Keusgen
Frau Prof. Dr. Lehmann
Herr Prof. Dr. Meyer
Herr Prof. Dr. Pitz (Stellvertreter)
Herr Prof. Dr. Renner (Stellvertreter)
Herr Prof. Dr. Wölfl (Stellvertreter)

Mitglieder des BfR
Herr Dr. Sachse

Mitglieder des BfArM
Herr Kesseler
Frau Dr. Müllers (Stellvertreterin)

Mitglied des BVL
Frau Dr. Breitweg-Lehmann (zeitweise)

Gäste
Herr Dr. Duhs (BVL, zeitweise)
Frau Peschen (BMG)
Frau Schönemann (BfArM)
Herr Dr. Wiebrecht (zeitweise)
Herr Zsivkovits (AGES)

Geschäftsstelle der Gemeinsamen Expertenkommission
Frau Bauch (BVL)
Herr Dr. Conrads (BVL)
Herr Gebauer (BVL)
Frau Kemp (BfArM)
Herr Dr. Mußotter (BVL)
Frau Saerbeck (BVL)

Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung und Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Teilnehmenden. Die Beschlussfähigkeit der Kommission ist gegeben.

TOP 2 Annahme der Tagesordnung

Die Geschäftsstelle erläutert den Sitzungsablauf. Die Tagesordnung wird in der vorliegenden Fassung angenommen (Anlage 1).

TOP 3 Verabschiedung des Protokolls der 28. Sitzung (10. März 2022)

Der Protokollentwurf zur 28. Sitzung vom 10. März 2022 wird seitenweise durchgegangen und die Änderungsvorschläge einstimmig angenommen (Anlage 2).

TOP 4 Abfrage von Interessenskonflikten zu Themen der Sitzung

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die vorab per E-Mail versandten Formulare zur Erklärung von Interessenskonflikten ausgefüllt an die Geschäftsstelle zurückzusenden sind. Es werden keine Interessenskonflikte der Mitglieder identifiziert. Dies wird in den Formularen mittels Unterschrift der behördenexternen Mitglieder vermerkt.

TOP 5 Organisatorisches

Die Geschäftsstelle berichtet, dass der Termin für die 31. Sitzung in Berlin intern im Nachgang der Sitzung abgestimmt wird. Anschließend soll die Terminabstimmung mit den Mitgliedern erfolgen.

TOP 6 Wichtige Begrifflichkeiten bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen (Pharmakologische Wirkung)

Die Berichterstattenden geben eine Übersicht über die umgesetzten Arbeitsaufträge. Der Entwurf wird im Anschluss seitenweise durchgegangen (Anlage 3). Eingangs wird über die Begriffe Schwellenkonzentration bzw. die Sättigungskonzentration bei steigender Wirkstoff-Dosierung und dem Auftreten einer pharmakologischen Wirkung diskutiert. Es wird festgestellt, dass eine solche Sättigungskonzentration nicht bei allen Wirkstoffen vorgebracht werden kann. Die Formulierungen werden daher dahingehend relativiert. Der nächste Diskussionspunkt betrifft Ausführungen zur Pharmakokinetik, die aus Sicht der Mitglieder nicht allgemeingültig sind und entsprechend angepasst werden sollten.
Anschließend wird ein neu verfasster Abschnitt zur pharmakologischen Wirkung und deren Auslegung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung diskutiert. Die Mitglieder sehen in diesem Abschnitt einen Mehrwert für das Grundsatzpapier, da so die Notwendigkeit des Vorliegens mehrerer Tatbestandsmerkmale nach 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG und die bisherigen Diskussionen im Zusammenhang mit der pharmakologischen Wirkung gut umrissen werden. Ein Mitglied merkt an, das die Subsumption der Tatbestandsmerkmale der pharmakologischen Wirkung und die Reihenfolge, wie diese in dem Grundsatzpapier geschieht, geprüft werden sollte. Es wird sich außerdem dafür ausgesprochen, prominenter zu erläutern, warum Missverständnisse im Zusammenhang mit der pharmakologischen Wirkung entstehen. Ein weiteres Mitglied regt an, dass im Zusammenhang mit dem Urteil des KG Berlin (Urteil vom 09.12.2021, Az. 5 U 151/19) vertiefend erläutert werden sollte, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der pharmakologischen Wirkung hat, wenn der Stoff eines einzustufenden Produktes nicht in relevanten Mengen in Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nachgewiesen werden kann. Im neuverfassten Abschnitt sollen Formulierungen präzisiert werden. Anschließend sollen die nachfolgenden Passagen an den neuverfassten Abschnitt angepasst werden, soweit notwendig.
Ein Mitglied berichtet von einem aktuellen Einstufungsfall, welcher die Abgrenzung von Arzneimitteln zur Diagnostik und Medizinprodukten betrifft und weist darauf hin, dass es hilfreich sein könnte, Ausführungen zur physikalischen Wirkung mit in das Grundsatzpapier aufzunehmen. Dem wird entgegnet, dass die Wirkungsweise eine für die Abgrenzung von Arzneimitteln zu Medizinprodukten essentielle Eigenschaft sei, dies aber für die hier betrachtete Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmittel irrelevant ist. Dies könne im bisherigen Entwurf noch weiter verdeutlicht werden. Gegebenenfalls kann in einem anderen Grundsatzpapier auf dieses Thema eingegangen werden.
Des Weiteren wird die Frage aufgeworfen, ob das Grundsatzpapier sich ausreichend mit dem von den Gerichten entwickelten Kriterium der „der Gesundheit zuträglichen Wirkung“ befasst. Dies soll ebenfalls im Nachgang geprüft werden.
Darüber hinaus wird nochmals über die Veröffentlichung des Papiers diskutiert (s. auch Ergebnisprotokoll der 22. Sitzung). Insgesamt wird vereinbart, das Grundsatzpapier erneut kritisch zu überprüfen, zu überarbeiten und auf der kommenden Sitzung abzustimmen. Anschließend soll entschieden werden, ob von einer Veröffentlichung abgesehen wird.

TOP 7 Stellungnahme zur Einstufung von melatoninhaltigen Produkten

Die Geschäftsstelle berichtet von dem virtuellen Arbeitstreffen mit den Berichterstattenden und Bearbeitenden vom 03. Mai 2022. Die Gemeinsame Expertenkommission folgt der Ansicht der Arbeitsgruppe, dass eigene analytische Messungen von fraglich melatoninhaltigen Lebensmitteln einen erheblichen Mehrwert für die Stellungnahme bringen, da in Bezug auf bisherige und aktuell laufende Gerichtsverfahren die Faktenlage vervollständigt werden könnte.
Ein Mitglied umreißt das geplante lebensmittelanalytische Vorgehen. Die geplante Probenanzahl sowie die zu untersuchenden Lebensmittel werden besprochen. Es wird die Frage aufgeworfen, ob eine bereits validierte Methode vorliegt. Die Methode soll sich an einem im Rahmen eines Rechtsstreits von einem unabhängigen Labor erstellten Gutachten zu Pistazien orientieren.
Anschließend wird darüber diskutiert, welche Problematiken sich bei der Untersuchung von Proben in einer komplexen Lebensmittelmatrix im Vergleich zu Fertigarzneimitteln ergeben. Ein essentieller Punkt bei der analytischen Messung sei, die verschiedenen Strukturisomere des Melatonins auszuschließen. Eine vergleichende Untersuchung verschiedener Methoden (HPLC-MS, HPLC-FD) soll daher durchgeführt werden. In der Zwischenzeit soll abgeklärt werden, welche Labore sich beteiligen können. Im Idealfall soll die Versuchsreihe als Ringversuch durchgeführt werden.
In Bezug auf die zu untersuchenden Lebensmittel wird festgehalten, dass insbesondere Cranberries und Steinpilze untersucht werden sollen. Die in dem o. g. Gutachten1 erzielten Ergebnisse werden als ausreichender Nachweis dafür angesehen, dass in Pistazien keine signifikanten Mengen von Melatonin enthalten sind. Im Nachgang sind, neben dem genauen Prüfverfahren, noch die Beschaffung und Lagerung der Proben sowie die Frage der Kostenübernahme zu klären. Es wird vorgeschlagen, das weitere Vorgehen zur Auswahl und Beschaffung der Proben in einem weiteren virtuellen Arbeitstreffen zu besprechen und den bisherigen Entwurf der Stellungnahme zu kürzen (Anlage 4).
Ein Mitglied empfiehlt, die bisherigen Ausarbeitungen zu den in der Stellungnahme aufgeführten Studien analog zur DHEA-Stellungnahme in einem Anhang zu sammeln. Ein Mitglied merkt außerdem an, dass in der Stellungnahme auch auf den Umfang natürlicher Schwankungen von Melatonin-Gehalten in Lebensmitteln eingegangen werden sollte. Ferner wird vereinbart, dass die Toxikologie von Melatonin näher betrachtet werden sollte. Ein entsprechender Entwurf soll bis zur nächsten Sitzung ausgearbeitet werden.

TOP 8 Stellungnahme zur Einstufung von Dehydroepiandrosteron (DHEA)

Anhand des aktuellen Entwurfs stellen die Berichterstattenden ihre bisherigen Ausarbeitungen vor (Anlage 5). Besonderes Augenmerk liegt auf der Zusammenstellung der Interventionsstudien. Offen ist weiterhin, welche Schlussfolgerungen aus den Daten getroffen werden können. Es muss beurteilt werden, inwieweit signifikante Effekte, die in den Studien ausfindig gemacht werden konnten, entweder in Form eines Einflusses auf biochemische Parameter oder eines Einflusses auf klinische Parameter, als Nachweis für eine pharmakologische Wirkung herangezogen werden können. Auch sollen die Ein- und Ausschlusskriterien der in der Stellungnahme berücksichtigten Studien weiter erläutert werden.
Ein Mitglied berichtet, dass bezüglich der Einstufung von DHEA als neuartiges Lebensmittel noch kein abschließendes Ergebnis erzielt werden konnte. Ein Vertreter des BVL hält bezüglich der Grundlagen und der Novel-Food-Kategorien nach Art. 3 Abs. 2 a VO (EU) 2015/2283 einen Kurzvortrag (Anlage 6). Da der Ausgangsstoff für DHEA pflanzlich gewonnen und anschließend über mehrere Syntheseschritte zu DHEA überführt werden kann, kämen grundsätzlich zwei Kategorien (Kategorie i: „neue oder gezielt veränderte Molekularstruktur“ und Kategorie iv: „Pflanzen, Pflanzenteile“) in Frage, denen DHEA zugeordnet werden könnte: Entweder Kategorie i „neue oder gezielt veränderte Molekularstruktur“, oder Kategorie iv „aus Pflanzen oder Pflanzenteilen isoliert oder erzeugt“. Im Nachgang soll der Abschnitt zur Einstufung als neuartiges Lebensmittel erarbeitet werden.
Bezüglich der Einstufung als Arzneimittel, wird von einem Mitglied nochmals der Unterschied zwischen pharmakologischer Wirkung und klinischer Wirksamkeit betont. Die klinische bzw. therapeutische Wirksamkeit sei keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer pharmakologischen Wirkung. Sie sei viel mehr Kriterium für die Arzneimittelzulassung nach § 21 AMG. Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass das sich ergebende Gesamtbild aus veränderten biochemischen und klinischen Parametern entscheidend ist.
Insgesamt wird festgehalten, dass neben den Kapiteln zur Einstufung als neuartiges Lebensmittel und zur Arzneimitteleinstufung auch das Kapitel zur Toxikologie von DHEA zur nächsten Sitzung ausgearbeitet werden soll.

TOP 9 Stellungnahme zur Einstufung von Zink-haltigen Produkten

Die im Rahmen der Vorabveröffentlichung der Zink-Stellungnahme eingegangen Kommentierungen interessierter Kreise werden anhand des aktuellen Entwurfs vorgestellt (Anlage 7). Daraus resultierender Bedarf zur Anpassung des Entwurfs wird diskutiert.
Die mittlere Zinkzufuhr und der daraus resultierende Versorgungsstatus in der Bevölkerung sowie die Bioverfügbarkeit von Zink in Abhängigkeit von der Phytataufnahme werden diskutiert. Die Formulierungen zur Versorgungssituation in der Stellungnahme werden angepasst.
Bezüglich einer Überschreitung des UL wird eine erklärende Erläuterung ergänzt, wie dieser aus toxikologischer Sicht zu interpretieren ist. Ferner wird dargelegt, wie nah die Zinkaufnahme bestimmter Bevölkerungsgruppe an den UL von 25 mg/Tag kommt. Es wird festgehalten, dass der UL in weiten Teilen der Europäischen Union für die Sicherheitsbewertung von Produkten, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, herangezogen wird. Da die Stellungnahme die Rolle des UL in diesem Zusammenhang ohne Bewertung wiedergibt, wird von einer Überarbeitung entsprechender Passagen abgesehen.
Es wird außerdem die Frage aufgeworfen, ab welcher Dosierung ein zinkhaltiges Produkt als toxikologisch bedenklich bzw. als toxikologisch unerwünscht angesehen werden kann. Im Anschluss wird darüber diskutiert, inwiefern eine Überschreitung des UL zur Einstufung als unsicheres Lebensmittel nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung) führen kann. Ein Mitglied erläutert die bei der Ableitung des UL von Zink durch das SCF herangezogenen Parameter und spricht sich dafür aus, klarzustellen, dass dieser UL nicht zwangsläufig die Grenze zur Einstufung als nicht sicheres Lebensmittel darstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht Arbeitsauftrag der Gemeinsamen Expertenkommission ist, europaweit abgestimmte Grenzwerte zu relativieren oder neu zu definieren. Es wird klargestellt, dass die Gemeinsame Expertenkommission auf Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur, Rechtsprechung und regulatorischer Grenzwerte eine Empfehlung zur Einstufung abgibt.
Ein Mitglied wirft die Frage auf, ob im Falle einer Überschreitung des UL eine Einstufung gemäß Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet vorgenommen werden sollte. Es wird angemerkt, dass Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor allem bei einer Belastung mit Kontaminanten oder Rückständen angewendet wird.
Es wird angemerkt, dass im Falle einer deutlichen Anhebung der Grenze zum nicht sicheren Lebensmittel auch die Frage nach der Anwendbarkeit der Erheblichkeitsschwelle neu eröffnet werden müsste. Es wird der Wunsch geäußert, sich in Bezug auf die Erheblichkeitsschwelle in der Stellungnahme konkreter zu positionieren. Ein Mitglied wirft die Frage auf, ob es in diesem Zusammenhang hilfreich sein könnte, die Erwägungsgründe 13 und 14 der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie 2002/46/EG anzuführen.
Es wird festgestellt, dass trotz des globalen Lebensmittelmarktes in Deutschland der Verzehr von importierten Lebensmitteln aus zinkbelasteten Regionen in eher geringem Ausmaß zur Zinkaufnahme beiträgt. Entsprechende Formulierungen in der Stellungnahme sollen daher angepasst werden.
Da im Diskussionsverlauf grundsätzliche Fragen zur Einstufung erörtert werden, wird sich darauf verständigt, entsprechende Formulierungsvorschläge im Nachgang zu erarbeiten und die Stellungnahme bestenfalls im Umlaufverfahren abzustimmen. Sollten doch größere Bearbeitungen notwendig sein, soll die Stellungnahme auf der nächsten Sitzung besprochen werden.

TOP 10 Stellungnahme zur Einstufung von Produkten der traditionellen chinesischen Medizin (TCM)

Herr Dr. Wiebrecht hält einen Vortrag (Anlage 8) zu den Inhalten des angefertigten Gutachtens zum Fragenkatalog zu Produkten der traditionellen chinesischen Medizin. Dabei wird ein Überblick über die Charakteristika der chinesischen Arzneitherapie gegeben. Es wird außerdem dargelegt, welche Problematiken sich bei dem Nachweis der Wirksamkeit und der Beurteilung der Sicherheit von chinesischen Arzneidrogen ergeben. Es wird betont, dass die Datenlage für chinesische Monodrogen nach westlichen Kriterien oft unzureichend ist. Der Nachweis der Wirksamkeit solcher Drogen beruhe vor allem auf der traditionellen Anwendung. Des Weiteren werden diverse Beispiele pflanzlicher, in der traditionellen chinesischen Medizin angewendeten Arzneidrogen gegeben. Es wird erläutert, wie diese angewendet werden und welche möglichen Risiken damit in Verbindung stehen. Es wird erörtert, dass Anbieter von Produkten der TCM diese vermehrt aus China importieren und als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen. Ursache sei, dass bei der Verwendung als Wirkstoff strenge Qualitätsanforderungen bei Rohdrogen gestellt würden. Auch ein Urteil des BVerwG (Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 8/10) verstärke diese Vorgehensweise, da es besagt, dass es sich bei TCM-Granulaten um Arzneimittel handelt. Dies führe häufig zu Fragen bei der Abgrenzung solcher als Nahrungsergänzungsmittel vermarkteten Produkte.
In der anschließenden Diskussion werden Rückfragen zu bestimmten Produktbeispielen beantwortet. Ebenfalls wird erörtert, wie die Verfügbarkeit chinesischer Arzneidrogen, Granulate oder Fertigarzneimittel der traditionellen chinesischen Medizin in Deutschland und in der EU ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Einfuhr von solchen Erzeugnissen seien zwar europaweit harmonisiert, allerdings könnten chinesische Arzneidrogen oder Nahrungsergänzungsmittel über manche andere EU-Mitgliedsstaaten eventuell aufgrund weniger strikter Kontrollen bezogen werden. Fertigarzneimittel der traditionellen chinesischen Medizin seien selten und eher Spezialfälle, die mit der eigentlichen chinesischen Arzneitherapie wenig gemeinsam hätten. Ebenso wird die Vergleichbarkeit und Datenqualität von Studien und Fallbeispielen diskutiert.
Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird die Vorstellung des Erstentwurfs auf die nächste Sitzung verschoben (Anlage 9). Im Nachgang sollen bereits identifizierte Fragestellungen bezüglich der Einstufung als Arzneimittel den Mitgliedern mit juristischer Expertise sowie den Mitgliedern der Arzneimittel- und Lebensmittelüberwachung der Länder weitergeleitet werden.

TOP 11 Stellungnahme zur Einstufung von Tee-Monodrogen bzw. Dual-use-Produkten

Die Geschäftsstelle berichtet von den Fallbeispielen, die seitens der Mitglieder der Arzneimittel- und Lebensmittelüberwachung der Länder zusammengetragen wurden. Da diese sehr vielfältig sind, konnte die Fragestellung anhand dieser Beispiele nicht weiter eingegrenzt werden. Daher soll die einreichende Behörde bezüglich der Aktualität der Fragestellung kontaktiert werden. Im Anschluss soll das weitere Vorgehen abgeklärt werden.

TOP 12 Sonstiges

Der Vorsitzende weist auf die 30. Sitzung am 20. Oktober 2022 voraussichtlich in Bonn hin.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 15:30 Uhr.

Anlagen:
Anlage 1 zu TOP 2: Tagesordnung 29. Sitzung
Anlage 2 zu TOP 3: Protokoll der 28. Sitzung
Anlage 3 zu TOP 6: Entwurf eines Grundsatzpapieres zum Begriff „Pharmakologische Wirkung“ (intern)
Anlage 4 zu TOP 7: Entwurf einer Stellungnahme zur Einstufung von melatoninhaltigen Produkten (intern)
Anlage 5 zu TOP 8: Entwurf einer Stellungnahme zur Einstufung von Dehydroepiandrosteron (DHEA) (intern)
Anlage 6 zu TOP 8: Vortragsfolien „Novel Food Kategorien“ von Herrn Duhs (intern)
Anlage 7 zu TOP 9: Entwurf einer Stellungnahme zur Einstufung von zinkhaltigen Produkten (intern)
Anlage 8 zu TOP 10: Vortragsfolien „Chinesische Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel“ von Herrn Dr. Wiebrecht (intern)
Anlage 9 zu TOP 10: Entwurf einer Stellungnahme zur Einstufung von Produkten der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) (intern)

Anlagen

Alternativ zur Online-Version können Sie hier die pdf-Version des Protokolls herunterladen:

Anlage 1 zu TOP 2:

Anlage 2 zu TOP 7: