BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Ergebnisprotokoll zur vierten Sitzung der Gemeinsamen Expertenkommission am 13. Februar 2014

Ort Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Berlin

Kommission zur Einstufung von Borderline-Stoffen, die als Lebensmittel
oder Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden,
des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Teilnehmer

Geschäftstelle der Gemeinsamen Expertenkommission
Frau Hönig
Herr Kesseler

Ländervertreter der Arzneimittelüberwachung
Herr Dr. Latté
Herr. Dr. Schramek

Ländervertreter der Lebensmittelüberwachung

Behördenexterne Mitglieder
Frau Prof. Dr. Alban
Herr Dr. Mauz (Gast)
Frau Prof. Dr. Nieber
Herr Prof. Dr. Racké
Herr Prof. Dr. Schrenk (Vorsitz)
Herr Prof. Dr. Voit

Vertreter BfR
Frau Dr. Schumann

Teilnehmer BMG
Frau Hensel (Gast)

Teilnehmer BMELV
Frau Dr. Noble (Gast)

Vertreter BfArM
Frau Dr. Stephan
Frau Stöhr (Gast)

Vertreter BVL
Frau Dr. Breitweg-Lehmann
Frau Höbert (Gast)

Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung und Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende, Herr Prof. Dr. Schrenk, begrüßt alle Anwesenden und unterrichtet über personelle Veränderungen.
Als neues stellvertretendes Mitglied hat Herr Dr. Mauz die Nachfolge von Herrn Dr. Martin angetreten. Herr Dr. Mauz stellt sich der Runde vor.

TOP 2 Verabschiedung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird in der vorliegenden Fassung angenommen (Anlage 1).

TOP 3 Verabschiedung des Protokolls der Sitzung vom 17.10.2013

Das Protokoll wird mit folgenden Änderungen von der Kommission angenommen:

  • TOP 5 Unterpunkt 1 verdeutlicht nunmehr, dass während der Sitzung bei der Diskussion zum Begriff „Aufnahme“ unterschiedliche Positionen vertreten und die jeweiligen Argumente zunächst nur zusammengetragen wurden. Die einzelnen Diskussionspunkte wie die Notwendigkeit einer Qualität pharmazeutischer Regeln entsprechend für Zubereitungen zur parenteralen Ernährung (u.a. steril, pyrogenfrei), der Verweis auf die englische und französische Fassung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die den Begriff „to ingest“ bzw. „ingérer“ verwenden, der am ehesten mit „Verzehr“ übersetzt werden kann und der Verweis auf das Grünbuch der Europäischen Kommission, das darlegt, dass nur Erzeugnisse von dem Begriff „Aufnahme“ erfasst werden sollen, die den Magen-Darmtrakt durchlaufen, werden ergänzt.
  • TOP 5 Unterpunkt 2: Der Begriff „ernährungsphysiologische Wirkung“ wird durch „ernährungsspezifische und physiologische Wirkung“ und „therapeutische Wirkung“ durch „therapeutische Wirksamkeit“ ersetzt.
  • TOP 6 6. Absatz: Der Absatz wird umformuliert
  • TOP6 7. Absatz: Der Absatz wird gestrichen
  • TOP 9 4. Absatz: Es wird ergänzt, dass das chinesische Arzneibuch zu den drei thematisierten Pilzarten weder Informationen zu einer ernährungsspezifischen Wirkung, noch Daten zur Beurteilung der Qualität, noch zu möglichen unerwünschten Wirkungen liefert.
  • TOP 9 6. Absatz: Der Diskussionspunkt, dass in öffentlichen Medien nahezu ausschließlich krankheitsbezogene Aussagen zu den betreffenden Pilzen getätigt werden, wird ergänzt.
  • Es werden an verschiedenen Stellen formale Änderungen vorgenommen.

TOP 4 Interessenserklärungen

Keiner der Teilnehmer erkennt für sich einen Interessenskonflikt mit den in der Tagesordnung genannten Punkten.

TOP 5 Arbeitspapiere der Kommission, Anmerkungen und Diskussion

Die Erweiterungen der tabellarischen Übersicht von Tatbestandsmerkmalen sowie der Entwurf eines auf der letzten Sitzung besprochenen Kriterienkataloges zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln wird vorgestellt, kommentiert und diskutiert.

1. Übersicht der Tatbestandsmerkmale rechtlicher Begriffe

In der Tabelle (Anlage 2) wurde eine Spalte ergänzt, die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und damit weitere Merkmale zu unter anderem Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke in die Tabelle aufnimmt.

Zwei weitere hinzugefügte Spalten führen Tatbestandsmerkmale zu Novel Food auf, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und des Vorschlages KOM (2013) 894 entnommen sind.

Die Diskussion der letzten Sitzung zum Begriff „Aufnahme“ wird erneut aufgegriffen und anhand verschiedener Kommentierungen und Ausarbeitungen der Kommissionsmitglieder und Gäste geführt. Es wird auf die unterschiedlichen Auslegungsansätze in der rechtswissenschaftlichen Literatur verwiesen und es werden mehrere Kommentare zitiert.

Anhand einer detaillierteren Ausarbeitung wird erneut auf das Grünbuch der Kommission zur Neuregelung des Lebensmittelrechts verwiesen, sowie die von der deutschen Fassung abweichenden Formulierungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auf Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch.

Aus fachlicher Sicht wird auf die hohen Anforderungen und Risiken parenteraler Ernährung hingewiesen, sowie die für Parenteralia geltende Verschreibungspflicht. Das BMEL war an den Verhandlungen zur Erarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligt. Es wird die Intention des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erläutert. Es sei nie beabsichtigt gewesen, Lösungen zur parenteralen Ernährung mit der lebensmittelrechtlichen Begriffsbestimmung zu erfassen. Eine Ernährung unter Umgehung des Verdauungsapparates sei keine „Aufnahme“ im Sinne der Verordnung. Hierzu wird auch eine aktuelle Email der Kommission zitiert, die dies bestätigt. Die Mitglieder verständigen sich darauf, dass diese Informationen für die Arbeit der Kommission ausreichend sind und die Diskussion nicht fortgeführt werden muss. Die Fußnote V zu dem Begriff „Aufnahme“ wird entsprechend geändert.

Es werden zwei erläuternde Fußnoten ergänzt zum Begriff „Bestimmung“ bei Arzneimitteln (Fußnote XV) sowie als Erläuterung zur Zweifelsfallregelung beim Ausschlusstatbestand von Arzneimitteln in Lebensmitteln (Fußnote XXXI). In den Fußnoten werden Kommentarliteratur und Gerichtsentscheidungen aufgeführt.

2. Übersicht der Abgrenzungskriterien Arzneimittel/Lebensmittel

Die auf der letzten Sitzung zusammengetragenen Kriterien, die bei der Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln relevant sind, wurden seitens der Geschäftsstelle in einer Übersicht zusammengefasst (Anlage 3). Nach einer vorangegangenen Kommentierung werden auf der Sitzung einzelne Punkte um- und ausformuliert bzw. umgestellt. Die so überarbeitete kommissionsinterne Übersicht wird von der Geschäftsstelle als Reinschrift zur Verfügung gestellt und kann bei Bedarf erweitert/umformuliert werden. Sofern Änderungen bei der Geschäftsstelle eingehen, werden dieses auf der folgenden Sitzung zur Diskussion gestellt. Andernfalls soll lediglich eine kurze Abstimmung erfolgen, um den Entwurf als künftige Orientierung anzunehmen.

TOP 6 Entwurf der Stellungnahme zu Vitalpilzen

Anhand dieses Beispiels wird seitens der Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass generell die von den Berichterstattern ausgearbeiteten Stellungnahmen-Entwürfe in einem der Formatvorlage folgenden Dokument der Kommission zur Kommentierung zur Verfügung gestellt werden sollten. Die auf der Sitzung verwendete Arbeitsvorlage dient lediglich als internes Übersichtsdokument.

Die Geschäftsstelle verweist hierbei auf die Formatvorlage, die den Kommissionsmitgliedern zu Verfügung gestellt wurde.

Der Entwurf einer Stellungnahme der beiden Berichterstatter (Anlage 4) mit der Fragestellung nach der Zweckbestimmung der Pilze Cordyceps sinensis (chin. Raupenpilz), Coriolus versicolor (Yun Zhi) und Ganoderma lucidum, die als sogenannte „Vitalpilze“ bezeichnet werden, wird auf der Sitzung diskutiert. Die zuvor bereits von den Kommissionsmitgliedern eingereichten Kommentare werden in die Diskussion miteinbezogen. Der Schwerpunkt der Kommentare liegt dabei darauf, in der Stellungnahme klar zu formulieren für welche Pilze, in welchen Produkten und unter welchen Bedingungen die Inhalte der Stellungnahme gelten sollen, um keine zu pauschalen Aussagen zu treffen. Ein weiteres Heranziehen von Literatur und Quellen im Internet, die bei bestimmten Produkten die Verbrauchererwartung prägen können, wird vorgeschlagen.

Es wird betont, dass die an die Kommission herangetragene Fragestellung auf die Klärung einer medizinischen Zweckbestimmung und eine sich hieraus ergebende Verkehrsauffassung abzielt. Eine Prüfung wissenschaftlich belegter Wirkungen der Pilze war bisher nicht Gegenstand der Recherche durch die Kommission und soll auch nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sein.

Unter Berücksichtigung der Kommentare soll der Entwurf überarbeitet werden und als separates Dokument noch vor der nächsten Sitzung als beschlussfähiger Stellungnahmen-Entwurf zur Kommentierung den Kommissionsmitgliedern zu Verfügung gestellt werden.

TOP 7 Entwurf der Stellungnahme zu Vitamin D-haltigen Produkten

Der Entwurf einer Stellungnahme der beiden Berichterstatter (Anlage 5) zur Einstufung hoch dosierter Vitamin D-haltiger Produkte wird mit den zuvor bereits von den Kommissionsmitgliedern eingereichten Kommentaren auf der Sitzung diskutiert. Der Schwerpunkt der Kommentare liegt dabei darauf, inwieweit Vitamin D ernährungsspezifische und physiologische Funktionen beeinflusst und unter welchen Umständen eine therapeutische Wirksamkeit und somit therapeutische Eignung von Vitamin D gegeben ist. Anhand des entworfenen Kriterienkataloges für Abgrenzungskriterien zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln wird erneut über die Relevanz der Tagesdosis in dieser Frage diskutiert. Sollte die Dosierung eine Rolle bei der Einstufung von Zubereitungen mit Vitamin D spielen, so ist kritisch zu hinterfragen, ob die Bewertungen des EuGH in der Abgrenzungsfrage Arzneimittel/Lebensmittel in Bezug auf Dosierungen, die auch mit dem (einmaligen) Verzehr üblicher Lebensmittel erreicht werden können, der Sichtweise der EFSA sowie der Europäischen Kommission widersprechen könnten. Deren Ansicht nach könne nur die Betrachtung einer täglich üblichen Verzehrmenge probabilistische Aussagen erlauben. Dementsprechend wäre eine Betrachtung des Verzehrs für breite Teile der Bevölkerung üblicher Mengen entscheidender als die Betrachtung theoretisch möglicher Mengen, die aber nur selten oder nur von einem sehr kleinen Teil der Bevölkerung verzehrt werden. Als weiterer Schwerpunkt wird hinterfragt, inwieweit hochdosierte, als Lebensmittel vermarktete Produkte einen therapeutischen Zweck verfolgen können, wenn die resultierende Tagesdosis die Referenzwerte einer für die Ernährung ausreichenden Zufuhrmenge überschreitet. Es wird angemerkt, dass der Referenzwert der DGE von bis zu 20 µg für eine angemessene Vitamin D-Zufuhr lediglich bei fehlender endogener Synthese gilt und einen Schätzwert darstellt.

Ebenso wurde die Frage aufgeworfen, wann von einem nicht sicheren Lebensmittel auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung der Kommentare soll der Entwurf überarbeitet werden und noch vor der nächsten Sitzung als beschlussfähiger Stellungnahmen-Entwurf erneut kommentiert werden können.

TOP 8 Entwurf der Stellungnahme zu Red Rice Produkten (Monascus purpurea)

Der Entwurf einer Stellungnahme der beiden Berichterstatter (Anlage 6) mit den Fragestellungen welchem Rechtsgebiet Red Rice Produkte zuzuordnen sind und wie der Nährstoffbegriff im Sinne der Diätverordnung auszulegen ist, wird teilweise mit den zuvor bereits von den Kommissionsmitgliedern eingereichten Kommentaren auf der Sitzung diskutiert. Aus Zeitgründen kann keine Diskussion aller eingereichten Kommentare stattfinden. Der Schwerpunkt der Kommentare und der bisher erfolgten Diskussion liegt auf einer verstärkten Hervorhebung von Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Gegenanzeigen, die aus den jeweiligen Arzneimittelzulassungen von Lovastatin bekannt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass der von der EFSA bewertete Health Claim zur „Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels“ mit Studien belegt wurde, die an Patienten mit Hypercholesterinämie, also außerhalb normaler Cholesterinspiegel, durchgeführt wurden.

Um eine gewisse Übersicht zu Red Rice Produkten, die als ergänzend bilanzierte Diäten und Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht werden, zu erlangen, soll den Mitgliedern eine Liste der angezeigten ergänzend bilanzierten Diäten und Nahrungsergänzungsmittel von Seiten der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden.

Da der Entwurf nicht in allen Fragen diskutiert werden konnte, soll er – unter Berücksichtigung der bereits eingegangenen Kommentare – überarbeitet und in der bereits in Teilen überarbeiteten Fassung erneut zur Diskussion gestellt werden.

TOP 9 Weiterführung von TOP 6/3 – pharmakologische Wirkung /
ernährungsphysiologische Wirkung bei ergänzend bilanzierten Diäten

Das BMEL regt an, die Diskussion zum TOP abzuwarten, da in vielen Mitgliedsstaaten die im TOP angesprochene Problematik von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke erkannt wurde und von diesen an die Europäische Kommission herangetragen wurde. Die Europäische Kommission hat daher angekündigt, eine Arbeitsgruppensitzung zu dieser Thematik im März durchzuführen.

Diese Sitzung solle daher abgewartet werden, um zu entscheiden, ob danach noch Handlungsbedarf für die Expertenkommission bestehe. Der Vorsitzende und die Geschäftsstelle stimmen diesem Vorgehen zu.

TOP 10 Organisatorisches

Die 5. Sitzung wird am 12.06.2014 von 9:00 bis 16:00 Uhr in Berlin stattfinden.
Die 6. Sitzung wird am 06.11.2014 von 9:00 bis 16:00 Uhr in Bonn stattfinden.

TOP 11 Sonstiges

Die auf der Sitzung erteilten/erneuerten Arbeitsaufträge werden in einer Übersicht (Anlage 7) zur Verfügung gestellt.
Die Sitzung wird um 16:00 Uhr geschlossen.

Die Sitzung wird um 15:45 Uhr geschlossen.

Alternativ zur Online-Version können Sie hier die pdf-Version des Protokolls hier herunterladen:

Anlagen