BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Hinweise zur Vollständigkeit der Unterlagen bei Einreichung von Neuzulassungsanträgen

Zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung in der Validierung sollten bei Einreichung folgende aktuelle Anforderungen berücksichtigt werden. Die Hinweise gelten, sofern zutreffend, auch für Anträge im neuen dezentralen Verfahren (DCP).


Antragsformular / Modul 1

Für den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels ist das europäische Formular der Notice to Applicants, Vol.2 B, Module 1: Administrative Information zu verwenden.

Das Antragsformular kann in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden, die Texte zum Arzneimittel gemäß §§ 10, 11 und 11a sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Hinweis: Im dezentralisierten Verfahren (Decentralised Procedure, DCP) ist zunächst die Vorlage der Texte in englischer Sprache ausreichend, die Texte in deutscher Sprache sind nach Abschluss der europäischen Phase vorzulegen.

Biowaiver

Gemäß der Bekanntmachung über die Zulassung nach § 21 AMG (Bioverfügbarkeit/Bioäquivalenz) vom 18.12.2002 (BAnz. vom 25.03.2003, S. 5296) sind generell Unterlagen zur Bioverfügbarkeit als regelmäßige Anforderung mit dem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels einzureichen.Werden keine vergleichenden in vivo Studien zur Bioverfügbarkeit/Bioäquivalenz vorgelegt, sind aussagekräftige Unterlagen, die den Verzicht auf in vivo Studien begründen, als zusätzliche Anlage zum Zulassungsantrag separat zusammengefasst und geheftet in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

MR-Verfahren

Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern zeitgleich neben der nationalen Zulassung auch Zulassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten beabsichtigt sind, diese seit dem 06.09.2005 (Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle) mit einer Übergangsfrist bis zum 30.10.2005 nur noch über das „Dezentrale Verfahren“ (DCP) gemäß Artikel 28 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/ EG beantragt werden können.Die Erteilung von europäischen Zulassungen über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) ist gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/ EG nur noch für Arzneimittel vorgesehen, für die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Zulassung in einem Mitgliedsstaat der EU vorliegt.

Vollmacht / Pkt. 2.4.2

Wird ein anderer Bevollmächtigter für die Kommunikation während des Verfahrens bestimmt, als unter 2.4.1 des Antragsformulars angegeben, ist eine Vollmacht als Anlage 6.4 dem Antrag beizufügen.

Hersteller / Pkt.2.5.2

Eine gültige Herstellungserlaubnis der Firmen, die an der Herstellung beteiligt sind, ist gemäß §§ 13 und 16 AMG einzureichen. Falls nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegend, ist zusätzlich eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher bzw. Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen.

Importerlaubnis

Gemäß § 22 Abs. 5 AMG muss im Fall der Herstellung eines Arzneimittels (Fertigarzneimittel oder Bulkware) in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, im Zulassungsverfahren der Nachweis erbracht werden, dass der Hersteller nach den Bestimmungen des Herstellungslandes berechtigt ist Arzneimittel herzustellen. Zusätzlich ist für den Einführer eine Einfuhrerlaubnis (Importerlaubnis) gemäß § 72 AMG vorzulegen. Ein so genanntes MRA-Abkommen entbindet nicht von der Vorlage einer Einfuhrerlaubnis.

Die Einfuhrerlaubnis muss in dem EU-/ EWR -Staat beantragt werden, in den die Arzneimittel verbracht werden sollen.

Gegebenenfalls ist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher bzw. Übersetzer angefertigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische beizufügen.

Sollte es bei der Beschaffung der Einfuhrerlaubnis zu zeitlichen Verzögerungen kommen, ist vorab in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen, die dokumentiert, dass eine Einfuhrerlaubnis beantragt wurde.

Die Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG (vgl. § 22 Abs. 5 AMG) ist jedoch vor Abschluss des Verfahrens nachzureichen, da das Fehlen einer Einfuhrerlaubnis zur Versagung des Zulassungsantrages gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG führen kann.

GMP / Annex 6.22 neu Annex 5.22

Als Annex 6.22 des Antragformulars ist die Bestätigung der sachkundigen Person (Qualified Person) von allen beteiligten Herstellern sowie des Endfreigebers vorzulegen, dass die GMP-Vorschriften bei der Wirkstoffherstellung eingehalten werden.

Die Vorlage einer Bestätigung ist ausreichend, sofern die QP zusätzlich erklärt, dass sie im Auftrag aller Beteiligten handelt.

Fundstellen:

ASMF (Active Substance Master File) / Pkt. 2.5.3

(EDMF (European Drug Master File))

Wenn eine Teilnahme am Active Substance Master File (ASMF/EDMF)-Verfahren beabsichtigt wird, ist dafür Sorge zu tragen, dass die direkt vom Wirkstoffhersteller einzureichenden Unterlagen entsprechend der Guideline on Active Substance Master File Procedure vorgelegt werden:

  • der vertrauliche Teil (Restricted Part) und der offene Teil (Applicant´s Part) des ASMF
  • das Sachverständigengutachten (Quality Overall Summary) zum vertraulichen Teil (Restricted Part) und zum offenen Teil (Applicant´s Part) des ASMF
  • das Autorisierungsschreiben des Wirkstoffherstellers (Letter of Access) mit Angabe des aktuellen (während des Zulassungsverfahrens gültigen) Antragstellers sowie (falls zutreffend) des zukünftigen Zulassungsinhabers
  • das Anschreiben (Covering Letter) zum ASMF

Certificate of Suitability(CEP)/ Pkt. 2.5.3

Wird im Antrag angegeben, dass für den Wirkstoff ein Zertifikat der Europäischen Arzneibuchkommission (Ph. Eur. Certificate of Suitability) vorliegt, ist eine Kopie des Zertifikates der Europäischen Arzneibuchkommission (CEP) beizufügen.

Modul 1.4

Die unterzeichneten Erklärungen der Gutachter zu den eingereichten Sachverständigengutachten und die Lebensläufe (Erläuterung über den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang der Gutachter) sind gemäß der Richtlinie 2003/63/EG zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG unter Modul 1.4 mit dem Antrag einzureichen.

14. AMG-Novelle

Seit Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle zum AMG sind folgende zusätzliche Unterlagen gemäß § 22 AMG vorzulegen:

  • Erklärung zu klinischen Prüfungen, die außerhalb der EU durchgeführt wurden
    (s. § 22 Abs. 2 Nr. 4 AMG), Modul 1.9
  • Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems und, soweit zutreffend, des vorgesehenen Risikomanagement-Systems
    (s. § 22 Abs. 2 Nr. 5 AMG) Modul 1.8
  • Nachweis der qualifizierten Person nach § 63a AMG
    (s. § 22 Abs. 2 Nr. 6 AMG)
  • Kopie jeder Ausweisung des AM als AM für seltene Leiden
    § 22 Abs. 2 Nr. 7 AMG) Modul 1.7
  • Bericht zur Bewertung möglicher Umweltrisiken
    § 22 Abs. 3c AMG) Modul 1.6
  • Ergebnisse der Bewertung der Packungsbeilage /„User testing“
    (s. § 22 Abs. 7 AMG) Modul 1.3.4

Es ist in jedem Fall ausführlich zu begründen, wenn die Vorlage einzelner Dokumente nicht für erforderlich gehalten wird.

AMG-EV

Am 01.01.2001 ist die „Verordnung über die Einreichung von Unterlagen in Verfahren für die Zulassung und Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln (AMG-Einreichungsverordnung – AMG-EV)“ vom 21.12.2000 (BGBl. Teil I Nr. 60 vom 29.12.2000, Seite 2036) in Kraft getreten. Alle in § 2 Abs. 1 AMG-EV genannten Unterlagen, d.h. die Entwürfe für die Kennzeichnung gemäß § 10 AMG, die Packungsbeilage gemäß § 11 AMG, die Fachinformation gemäß § 11a AMG und die Sachverständigengutachten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1-3 AMG (Module 2.2, 2.3, 2.4. 2.5, 2.6 und 2.7), sind elektronisch per e-Mail an die Adresse: zulassung@amg-zulassung.de zu senden. Die Unterlagen nach §§ 10, 11 und 11a sowie die Sachverständigengutachten nach § 24 AMG müssen elektronisch jeweils als separate Dateien im Rich-Text-Format (rtf), wie unter Punkt 4.3.2 der unten genannten Erläuterungen ausgeführt, eingereicht werden (d.h. keine Zusammenfassung der Beschriftungs- und Textentwürfe nach § 10, 11 und 11a in einer Datei).

Es ist jedoch möglich, Modul 2.3 ausschließlich als pdf-Datei einzureichen. Die pdf-Datei darf allerdings keine Sperrungen oder eingescannten Dokumente enthalten.

Hinweis:
Am 15.07.2008 hat das BfArMErläuterungen zum elektronischen Einreichungsverfahren gemäß AMG-EV, Version 5.0, 01.07.2007 veröffentlicht.

Vier neue Dokumententypen wurden in diesem Rahmen eingeführt:

phvsys (Pharmacovigilance system and qualified person - EU Module 1; 1.8.1)

riskmp (Risk Management Plan - EU Module 1; 1.8.2)

palde (Packungsbeilage - CTD 1.3.1)

palen (Package Leaflet - CTD 1.3.1)


Die Dokumententypen palde und palen ersetzen den vorherigen Dokumententypen pal; pal sollte nicht mehr verwendet werden, da es ansonsten zu einem negativen Systemfeedback kommen kann (sog. BAD mails).

Kombinationsbegründung

Enthält ein Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff ist nach § 22 Abs. 3a AMG eine Kombinationsbegründung vorzulegen, die belegt, dass jeder der arzneilich wirksamen Bestandteile einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.
Das Fehlen einer Kombinationsbegründung kann zur Versagung des Zulassungsantrages gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG führen.

Fundstellen

  • Hinweise zur Einreichung von Zulassungsanträgen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf der BfArM-Homepage (http://www.bfarm.de)
  • Hinweise zum Einreichen von Zulassungsanträgen im CTD- Format beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf der BfArM-Homepage unter der Adresse http://www.bfarm.de
  • Hinweise zur Einreichung von Registrierungsanträgen nach § 38 AMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
  • Verordnung über die Einreichung von Unterlagen in Verfahren für die Zulassung und Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln (AMG-Einreichungsverordnung, AMG-EV) vom 21.12.2000 (BGBI. Teil I Nr. 60 vom 29.12.2000) und Erläuterungen zum Vollzug der AMG-Einreichungsverordnung – Version 4.09 vom 01.08.2004 auf der BfArM-Homepage unter http://www.bfarm.de
  • Guideline on Active Substance Master File Procedure (CPMP/QWP/227/02 Rev 1; EMEA/CVMP/134/02 Rev 1, April 2005)

    http://www.emea.europa.eu/pdfs/human/qwp/022702en.pdf

  • Bekanntmachung über die Zulassung nach § 21 AMG (Bioverfügbarkeit/ Bioäquivalenz) vom 18.12.2002 (BAnz. vom 25.03.2003, S. 5296)
  • Note for Guidance on the Investigation of Bioavailability and Bioequivalence

    (CPMP/EWP/QWP/1401/98, August 2007)

    http://www.emea.europa.eu/pdfs/human/qwp/140198enrev1.pdf

  • Richtlinie 2004/27/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/ EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
  • Richtlinie 2003/63/ EG der Kommission vom 25. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
  • Notice to Applicants, Volume 2A, Chapter 1 (November 2005) und Chapter 7 (Juli 2008)), Volume 2B - Common Technical Document (CTD) (Mai 2008)