BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Hinweise zur Einreichung Zulassungsanträgen im dezentralen Verfahren (according to Art. 28(3) of Directive 2001/83/EC)

Zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung in der Validierung sollten bei Einreichung folgende aktuelle Anforderungen berücksichtigt werden.

Biowaiver: Inhaltsverzeichnis zu Modul 1 / Pkt. 9

Es sind generell Unterlagen zur Bioverfügbarkeit als regelmäßige Anforderung mit dem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels einzureichen.

Werden keine vergleichenden in vivo Studien zur Bioverfügbarkeit/Bioäquivalenz vorgelegt, sind aussagekräftige Unterlagen, die den Verzicht auf in vivo Studien begründen, als zusätzliche Anlage zum Zulassungsantrag separat zusammengefasst und geheftet in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Vollmacht / Pkt. 2.4.2

Wird ein anderer Bevollmächtigter für die Kommunikation während des Verfahrens bestimmt, als unter 2.4.1 des Antragsformulars angegeben, ist eine Vollmacht als Anlage 6.4 dem Antrag beizufügen.

Hersteller / Pkt. 2.5.2

Eine gültige Herstellungserlaubnis der Firmen, die an der Herstellung beteiligt sind, ist nach §§ 13 und 16 AMG einzureichen. Falls nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegend, ist zusätzlich eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher bzw. Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen.

Importerlaubnis

Gemäß § 22 Abs. 5 AMG muss im Fall der Herstellung eines Arzneimittels (Fertigarzneimittel oder Bulkware) in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, im Zulassungsverfahren der Nachweis erbracht werden, dass der Hersteller nach den Bestimmungen des Herstellungslandes berechtigt ist Arzneimittel herzustellen. Zusätzlich ist für den Einführer eine Einfuhrerlaubnis (Importerlaubnis) gemäß § 72 AMG vorzulegen.

Ein so genanntes MRA-Abkommen entbindet nicht von der Vorlage einer Einfuhrerlaubnis.

Die Einfuhrerlaubnis muss in dem EU-/EWR -Staat beantragt werden, in den die Arzneimittel verbracht werden sollen.

Für die Einfuhrerlaubnis ist gegebenenfalls ist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dometscher bzw. Übersetzer angefertigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische beizufügen.

Sollte es bei der Beschaffung der Einfuhrerlaubnis zu zeitlichen Verzögerungen kommen, ist vorab in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen, die dokumentiert, dass eine Einfuhrerlaubnis beantragt wurde.

Eine Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG (vgl. § 22 Abs. 5 AMG) ist jedoch vor Abschluss des Verfahrens nachzureichen, da das Fehlen einer Einfuhrerlaubnis zur Versagung des Zulassungsantrages gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG führen kann.

ASMF (EDMF) Pkt. 2.5.3

Wenn eine Teilnahme am Active Substance Master File (ASMF/EDMF)-Verfahren beabsichtigt wird, ist dafür Sorge zu tragen, dass die direkt vom Wirkstoffhersteller einzureichenden Unterlagen entsprechend der Guideline on Active Substance Master File Procedure (CPMP/QWP/227/02 Rev 1; EMEA/CVMP/134/02 Rev 1. April 2005) vorgelegt werden:

  • der vertrauliche Teil (Restricted Part) und der offene Teil (Applicant´s Part) des EDMF
  • das Sachverständigengutachten (Quality Overall Summary) zum vertraulichen Teil (Restricted Part) und zum offenen Teil (Applicant´s Part) des EDMF
  • das Autorisierungsschreiben des Wirkstoffherstellers (Letter of Access) mit Angabe des aktuellen(während des Zulassungsverfahrens gültigen)Antragstellers
  • das Anschreiben (Covering Letter) zum EDMF

Certificate of Suitability (CEP)/ Pkt. 2.5.3

Wird im Antrag angegeben, dass für den Wirkstoff ein Zertifikat der Europäischen Arzneibuchkommission (Ph. Eur. Certificate of Suitability) vorliegt, ist eine Kopie des Zertifikates der Europäischen Arzneibuchkommission ( CEP ) beizufügen.

Modul 1.4

Die unterzeichneten Erklärungen der Gutachter zu den eingereichten Sachverständigengutachten und die Lebensläufe (Erläuterung über den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang der Gutachter) sind gemäß der Richtlinie 2003/63/ EG zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/ EG unter Modul 1.4 mit dem Antrag einzureichen.

14. AMG-Novelle

Seit Inkrafttreten der 14. AMG -Novelle zum AMG sind folgende zusätzliche Unterlagen gemäß § 22 AMG vorzulegen:

  • Erklärung zu klinischen Prüfungen, die außerhalb der EU durchgeführt wurden
    (s. § 22 Abs. 2 Nr. 4 AMG), Modul 1.9
  • Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems und, soweit zutreffend, des vorgesehenen Risikomanagement-Systems
    (s. § 22 Abs. 2 Nr. 5 AMG) Modul 1.8
  • Nachweis der qualifizierten Person nach § 63a AMG
    (s. § 22 Abs. 2 Nr. 6 AMG)
  • Kopie jeder Ausweisung des AM als AM für seltene Leiden
    § 22 Abs. 2 Nr. 7 AMG) Modul 1.7
  • Bericht zur Bewertung möglicher Umweltrisiken
    § 22 Abs. 3c AMG) Modul 1.6
  • Ergebnisse der Bewertung der Packungsbeilage /„User testing
    (s. § 22 Abs. 7 AMG) Modul 1.3.4

Es ist in jedem Fall ausführlich zu begründen, wenn die Vorlage einzelner Dokumente nicht für erforderlich gehalten wird.

AMG-EV

Am 01. Januar 2001 ist die „Verordnung über die Einreichung von Unterlagen in Verfahren für die Zulassung und Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln (AMG-Einreichungsverordnung – AMG-EV)“ vom 21.12.2000 (BGBl. Teil I Nr. 60 vom 29. Dezember 2000, Seite 2036) in Kraft getreten. Alle in § 2 Abs. 1 AMG-EV genannten Unterlagen, d.h. die Entwürfe für die Kennzeichnung gemäß § 10 AMG, die Packungsbeilage gemäß § 11 AMG, die Fachinformation gemäß § 11a AMG und die Sachverständigengutachten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1-3 AMG (Module 2.2, 2.3, 2.4. 2.5, 2.6 und 2.7), sind nach Möglichkeit elektronisch per E-Mail an die Adresse: zulassung@amg-zulassung.de zu senden. Die Unterlagen nach §§ 10, 11 und 11a sowie die Sachverständigengutachten nach § 24 AMG müssen elektronisch jeweils als separate Dateien im Rich-Text-Format (rtf), wie unter Punkt 4.3.2 der unten genannten Erläuterungen ausgeführt, eingereicht werden (d.h. keine Zusammenfassung der Beschriftungs- und Textentwürfe nach § 10, 11 und 11a in einer Datei).

Es ist jedoch möglich, Modul 2.3 ausschließlich als pdf -Datei einzureichen. Die pdf-Datei darf allerdings keine Sperrungen oder eingescannten Dokumente enthalten.

Kombinationsbegründung

Enthält ein Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff ist nach § 22 Abs. 3a AMG eine Kombinationsbegründung vorzulegen, die belegt, dass jeder der arzneilich wirksamen Bestandteile einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.

Das Fehlen einer Kombinationsbegründung kann zur Versagung des Zulassungsantrages gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG führen.

Fundstellen

  • Hinweise zur Einreichung von Zulassungsanträgen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf der BfArM-Homepage unter der Adresse http://www.bfarm.de
  • „Erläuterungen zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 3. Auflage“, vom 31. Oktober 1996 (BAnz. Jahrgang 49 vom 05. März 1997 Nr. 44a) – soweit inhaltlich noch zutreffend
  • Hinweise zum Einreichen von Zulassungsanträgen im CTD- Format beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf der BfArM-Homepage unter der Adresse http://www.bfarm.de
  • Verordnung über die Einreichung von Unterlagen in Verfahren für die Zulassung und Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln (AMG-Einreichungsverordnung, AMG -EV) vom 21. Dezember 2000 (BGBI. Teil I Nr. 60 vom 29. Dezember 2000) und Erläuterungen zum Vollzug der AMG-Einreichungsverordnung – Version 4.09 vom 01. August 2004 auf der BfArM-Homepage unter http://www.bfarm.de
  • Guideline on Active Substance Master File Procedure (CPMP/QWP/227/02 Rev 1; EMEA/CVMP/134/02 Rev 1, April 2005)
  • Bekanntmachung über die Zulassung nach § 21 AMG (Bioverfügbarkeit/ Bioäquivalenz) vom 18. Dezember 2002 (BAnz. vom 25. März.2003, S. 5296)
  • Note for Guidance on the Investigation of Bioavailability and Bioequivalence (CPMP/EWP/QWP/1401/98, July 2001)
  • Richtlinie 2004/27/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/ EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
  • Richtlinie 2003/63/ EG der Kommission vom 25. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
  • Notice to Applicants, Volume 2A, Chapter 1 (November 2005) und Chapter 7 (März 2006), Volume 2B - Common Technical Document (CTD) (Juni 2006)