BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Der Antrag auf Konsultation unter Berücksichtigung der Empfehlung der MEDDEV 2.1/3 rev.3 C.3

Der Antrag auf Konsultation sollte unter Berücksichtigung der Empfehlung der MEDDEV (Leitlinie der Europäischen Kommission) 2.1/3 rev.3 C.3 mit folgenden Angaben und Unterlagen versehen sein:

  1. Antragsformular
    Für die Beantragung eines Konsultationsverfahren beim BfArM steht ein auf der BfArM-Homepage veröffentlichtes Formular zur Verfügung. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Konsultationsverfahren wird ausdrücklich darum geben dieses Formular vollständig ausgefüllt einzureichen. Für die Anzeige von Änderungen nach einem durchgeführten Konsultationsverfahren steht folgendes Formular zur Verfügung.
  2. Allgemeine Angaben
    Die Zusammensetzung des / der Wirkstoffe(s) ist nach Art und Menge anzugeben. Eine allgemeine Beschreibung des Medizinprodukts, eine Stellungnahme des Herstellers bezüglich der Sinnhaftigkeit des Arzneimittelanteils und eine Bewertung der Ergebnisse der Risikoanalyse für das Kombinationsprodukt sind vorzulegen.
  3. Herstellung
    Es ist eine detaillierte Beschreibung der Herstellungsschritte in Bezug auf die Einarbeitung des Arzneimittelanteils in das Medizinprodukt vorzulegen.
  4. Kontrolle der Wirkstoffe
    Die Qualität des Wirkstoffs ist angemessen zu belegen. Für Wirkstoffe, die in einer Monografie des europäischen Arzneibuchs oder des Arzneibuchs eines EU-Mitgliedstaates beschreiben sind, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Qualität durch die monografierte Spezifikation und Prüfverfahren ausreichend kontrolliert wird, d.h. keine zusätzlichen Verunreinigungen enthalten sind. Für nicht monografierte Wirkstoffe ist eine firmeneigene Monografie vorzulegen. In diesem Fall ist die festgelegte Spezifikation besonders im Hinblick auf den Gehalt an Verunreinigungen zu begründen sowie die verwendeten Prüfverfahren zu validieren. Zum Nachweis der Qualität des Wirkstoffs sind insbesondere die "CHMP Guideline on Summary of Requirements for Active Substances in the Quality Part of the Dossier" sowie die einschlägigen Leitlinien zur Bestimmung von Verunreinigungen, zur Validierung von Analyseverfahren sowie zur Stabilitätsprüfung zu berücksichtigen.

    Wird ein Active Substance Master File verwendet, so sind die Vorgaben der entsprechenden "Guideline on active substance master file procedure" und Bekanntmachungen zu beachten.

    Im Falle der Verwendung von Materialien humaner oder tierischer Herkunft zur Herstellung des Arzneimittelanteils sind die Maßnahmen zur Gewährleistung der Virussicherheit darzulegen (siehe hierzu Ph. Eur., Kapitel 5.1.7 „Viral safety“ sowie „Note for Guidance on Virus Validation Studies“ (CPMP/BWP/268/95, in der jeweils gültigen Fassung). Im Falle der Verwendung von Zelllinien tierischer oder menschlicher Herkunft zur Herstellung des Arzneimittelanteils ist außerdem die ICH Leitlinie Q5A: „Viral Safety Evaluation of Biotechnology Products derived from Cell Lines of Human or Animal Origin“ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
    Sofern bei der Herstellung des Arzneimittelanteils TSE-relevante Stoffe verwendet werden, sind die Anforderungen der Ph.Eur., Kapitel 5.2.8. „Minimierung des Risikos der Übertragung von Erregern der spongiformen Enzephalopathie tierischen Ursprungs durch Human- und Tierarzneimittel“ zu erfüllen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
    Primärpackmittel sind genau zu beschreiben und ihre Eignung ist zu belegen.

  5. Kontrolle am Medizinprodukt während des Herstellungsverfahrens
    Es sind alle Spezifikationen und Prüfungen anzugeben, die für die Qualität des in das Medizinprodukt eingearbeiteten Wirkstoffs von Bedeutung sind.
  6. Kontrolle am Fertigerzeugnis
    Spezifikation und Prüfung der Qualitätsmerkmale des Wirkstoffs in Bezug zum Medizinprodukt (z.B.: Identität, Reinheit, Gehalt, Freisetzung, Kompatibilität) sind darzulegen.
  7. Stabilität
    Spezifikation und Prüfung haltbarkeitsrelevanter Qualitätsmerkmale des Arzneimittelanteils im Medizinprodukt und Validierung der Prüfverfahren sind anzugeben. Die Erhaltung der erwünschten Funktion des Arzneimittelanteils ist für die vorgesehene Haltbarkeitsdauer des Medizinprodukts unter Berücksichtigung der vom Hersteller empfohlenen Lagerungsbedingungen zu belegen.
  8. Toxizität – Pharmakologisch-toxikologisches Profil
    Bei bekannten Wirkstoffen kann ein Verweis auf das bekannte pharmakologisch-toxikologische Profil des Wirkstoffs vorgelegt werden. Im Falle neuer, bisher nicht als Arzneimittel zugelassener Wirkstoffe sind die Ergebnisse von pharmakologischen und toxikologischen Untersuchungen nach GLP-Richtlinien und den entsprechenden europäischen bzw. ICH-Guidelines erforderlich, die auch Angaben über das pharmakologisch-toxikologische Profil und die biologische Kompatibilität des Medizinprodukts enthalten. Für in ihren Wirkungen bekannte Wirkstoffe kann auf Literatur zum pharmakologisch-toxikologischen Profil Bezug genommen werden.
    Dieses Profil beinhaltet u.a.:

    • Reproduktionstoxikologische Untersuchungen, so z.B.: Embryonale/fötale und perinatale Toxizität

    • Mutagene Wirkung

    • Untersuchungen auf Genotoxizität

    • Untersuchungen auf karzinogene Wirkungen

    • Untersuchungen zur Sicherheitspharmakologie (Pharmakodynamik)

  9. Pharmakokinetik
    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
    • Beschreibung lokaler oder systemischer Expositionsmuster des Wirkstoffes
    • Bei Schwankungen des Expositionsgrades sind der maximale Expositionsgrad und die maximale Expositionsdauer zu berücksichtigen.
    • Sofern die Möglichkeit besteht, dass potentielle systembezogene Expositionsgrade zu Sicherheitsbedenken Anlass geben, ist eine maximale Plasma-Peak-Konzentration festzulegen, wobei individuelle Schwankungen zu berücksichtigen sind.
    • Bei neuen Wirkstoffen sind Angaben über die Wirkstoffabgabe durch das Medizinprodukt und gegebenenfalls über die anschließende Verteilung und Ausscheidung erforderlich.
  10. Lokale Verträglichkeit
    Sie ist von besonderer Bedeutung, da der Expositionsweg des Wirkstoffes von seiner herkömmlichen Verabreichung abweichen kann. Beispielsweise können die einschlägigen Testergebnisse gemäß DIN EN ISO 10993 zur biologischen Beurteilung von Medizinprodukten (Harmonised Standards under Council Directive 90/385/EEC relating to active implantable medical devices) vorgelegt werden, gegebenenfalls auch Angaben aus der wissenschaftlichen Literatur.
  11. Klinische Unterlagen
    Die Sicherheit, die Qualität und der Nutzen des Arzneimittelanteils im Medizinprodukt sind – unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Produktes – durch klinische Daten in Form einer Zusammenstellung der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur und/oder der Ergebnisse aus klinischen Prüfungen zu belegen (siehe unter Ablauf eines Konsultationsverfahrens Punkt 3). Bei Verwendung von mehreren Wirkstoffen ist eine Kombinationsbegründung vorzulegen.
  12. Kennzeichnung
    Vom Hersteller erstellte Entwürfe für die Kennzeichnung der Verpackung des Medizinprodukts und die Packungsbeilage (gemäß der Richtlinie 93/42/EWG Anhang 1 Punkt 13) sind dem BfArM vorzulegen.

    Für einen bekannten Wirkstoff mit einer bekannten Indikation sind Unterlagen nach 1.-7. und 12. erforderlich. Die Anforderungen nach 8.–11. können durch wissenschaftliches Erkenntnismaterial (Literatur, Standardwerke) belegt werden.

    Werden zu einzelnen Punkten keine Unterlagen vorgelegt, ist eine bewertende Begründung erforderlich.

    Die Unterlagen sind nach Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit zu untergliedern – möglichst entsprechend den Vorgaben der Notice to Applicants, Vol. 2B incorporating the Common Technical Document (CTD), und einzureichen. Es sind drei gutachterliche Stellungnahmen (gemäß Modul 2 des CTD’s) vorzulegen, in denen die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit kritisch gewürdigt werden.

    Des Weiteren ist dem Antrag eine Stellungnahme der Benannten Stelle zur Einstufung des Produkts und zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Wirkstoffs in Verbindung mit dem Medizinprodukt beizufügen, einschließlich einer Bewertung der Eignung unter Berücksichtigung der Bekanntheit des medizinischen Wirkstoffes und der Nützlichkeit in Bezug auf die Zweckbestimmung des Medizinprodukts.

    Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung und in einer identischen elektronischen Kopie auf CD einzureichen.
    Alternativ kann die Einreichung auch rein elektronisch über das Common European Submission Portal (CESP) erfolgen.

    Anfallende Kosten für die Durchführung eines Konsultationsverfahrens werden gemäß der "Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist" erhoben.
    Dabei können Kosten in Höhe von 5000 bis 20000 € (bei einem bekannten Arzneistoff, der im herkömmlichen Sinne eingesetzt wird) bzw. 5000 bis 50000 € (bei einem neuen Arzneistoff oder einem bekannten Arzneistoff mit neuer Zweckbestimmung) erhoben werden.