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II. Bibliographische Dokumentationen analog zu Art. 10 a) der Richtlinie 2001/83/EG as amended

Aspekte der Beurteilung bei Bibliographische Dokumentationen analog zu Art. 10 a) der Richtlinie 2001/83/EG as amended

1. Durchsicht der informativen Texte auf Plausibilität, Unklarheiten/Widersprüche z.B. durch Vergleich mit Kenntnissen von Präparaten mit gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung.

Berücksichtigung der Guideline on Summary of Product Characteristics und der Guideline on the Readability of the Label and Package Leaflet of Medicinal Product for Human use

Eudralex Vol. 2


2. Überprüfen des klinischen Sachverständigengutachtens (in Form des Clinical Overview gemäß CTD), hinsichtlich einer

  • ausreichenden Begründung, ob das Arzneimittel bei den angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam, verträglich und zweckmäßig dosiert ist und welche Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bestehen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 AMG), d.h. ob im Gutachten eine vollständige und sachgerechte Begründung der Angaben in Gebrauchs- und Fachinformationen sowie Aufarbeitung der Dokumentation erfolgte (Anhang 1 der Richtlinie 2001/83/EG as amended). [vgl. I. Eigenständige Dokumentationen auf der Basis eigner Studien gemäß Art. 8, § 3 der Richtlinie 2001/83/EG as amended]

  • Soweit wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 als Dokumentation vorgelegt wird, muss aus dem Gutachten hervorgehen, dass das wissenschaftliche Erkenntnismaterial in sinngemäßer Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde (§ 24 Abs. 2 AMG).

  • Wurden Verfahren und Methodik seit Durchführung der Untersuchungen fortentwickelt, muss dies bei der Bewertung der Ergebnisse entsprechend berücksichtigt werden (Teil 2 des Anhang 1 der Richtlinie 2001/83/EG as amended).
  • Soweit die bibliographischen Unterlagen ein ähnliches Produkt betreffen, muss der Sachverständige sich zu der Frage äußern, inwieweit diese Daten für das zu beurteilende Arzneimittel relevant sind. Bestehende Unterschiede zwischen den Produkten müssen für die Bewertung irrelevant sein.

Bei fixen Kombinationen ist § 22 Abs. 3a AMG zu berücksichtigen sowie die “Guideline on Pharmaceutical Fixed Combination Products” zu beachten.

3. Zum Erkenntnismaterial können entsprechend Abschnitt 2, Anhang 1 der Richtlinie 2001/83/EG folgende Unterlagen gehören:

  • Post-marketing-Studien (z.B. Anwendungsbeobachtungen)
  • epidemiologische Studien (Fall-Kontroll-Studien, Kohortenstudien)
  • Studien mit vergleichbaren Arzneimitteln.

Dabei müssen sowohl günstige wie ungünstige Ergebnisse einbezogen werden.Berücksichtigung soll finden:

  • die Zeitdauer des Inverkehrbringens (mindestens 10 Jahre)
  • der Verordnungsumfang bzw. Anwendungshäufigkeit
  • Ausmaß des wissenschaftlichen Interesses (niedergelegt in umfangreich publizierter wissenschaftlichen Literatur)
  • die Konsistenz in der wissenschaftlichen Bewertung.

Maßstab zur Begründung des Wirksamkeitsnachweises bei bekannten und unbekannten Stoffen ist gleich.

Unzureichend begründet ist die therapeutische Wirksamkeit, wenn die Unterlagen

  • nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen
  • sachlich unvollständig sind (fehlende Angaben zu einzelnen Aspekten) oder
  • inhaltlich unrichtig sind.

(BVerwG vom 14.10.1993, Az. 3 C 46.91; BVerwG vom 14.10.1993, Az. 3 C 21.91).