BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

I. Eigenständige Dokumentationen auf der Basis eigener Studien nach Art. 8, § 3 der Richtlinie 2001/83/EG as amended

Grundlage der Bewertung bei Eigenständigen Dokumentationen auf der Basis eigener Studien sind:

1. das pharmakologisch-toxikologische Expertengutachten (Nonclinical Overview und Nonclinical Summaries nach CTD). Die Qualität des Gutachtens wird bestimmt durch

  • die strukturierte Bewertung der präklinischen Studiendaten (Pharmakodynamik, Pharmakokinetik, Toxikologie)

  • die Angemessenheit und Validität der Studien; insbesondere bei älteren Studien, die nicht mehr dem Stand aktueller Richtlinien entsprechen, ist die Begründung der Angemessenheit für die wissenschaftliche Aussage entscheidend.

  • die Bewertung der Relevanz der Daten für die Anwendung am Patienten (insbesondere bei Hinweisen auf unerwünschte Wirkungen) wie z.B.:

    • Lassen sich Sicherheitsabstände zur klinischen Exposition ableiten.

    • Sind pathologische Befunde und/oder klinische Symptome aufgetreten, die für die Anwendung am Patienten relevant sind.

    • Lassen Laborbefunde Hinweise auf unerwünschte Wirkungen erkennen.

    • Sind Interaktionen mit anderen Arzneimitteln zu erwarten.

    • Ist Abhängigkeit aufgetreten.

2. das wissenschaftliche Erkenntnismaterial (Modul 4) nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 AMG in Verbindung mit § 26 AMG und Anhang 1 der Richtlinie 2001/83/EG in der jeweils geltenden Fassung, wird daraufhin überprüft

  • ob die vorgelegten pharmakologisch-toxikologischen Studien die Aussagen und Schlußfolgerungen des Expertengutachtes belegen.
  • ob die in den internationalen/euröpäischen Richtlinien zur Prüfung der Arzneimittelsicherheit festgelegten/empfohlenen Prüfungen vollständig durchgeführt wurden und Abweichungen von den Richtlinien nachvollziehbar und wissenschaftlich ausreichend begründet wurden.
  • ob die Studienprotokolle und Studiendurchführung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der jeweiligen internationalen/euröpäischen Richtlinien und GLP Vorschriften durchgeführt wurden.

3. die informativen Texte (Fach- und Gebrauchsinformation)

  • Die in den eingereichten Informationstexten enthaltenen Angaben müssen durch das Gutachten belegt sein. Die Aussagen müssen plausibel, klar und widerspruchsfrei sein
  • Die in Eudralex Vol. 2 in der Guideline on Summary of Products Characteristics und der Guideline on the Readability of the Lable and Package Leaflet of Medicinal Products for Human use festgelegten Anforderungen müssen erfüllt sein .
  • Nach Möglichkeit sollten die entsprechenden Templates verwendet werden. Diese sind auf der EMA-Webseite verfügbar (Product Information Templates)