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Genehmigungsverfahren zu klinischen Prüfungen

Hier werden häufig gestellte Fragen zum Genehmigungsverfahren zu klinischen Prüfungen beantwortet.

Welches sind die häufigsten formalen Mängel im Genehmigungsverfahren?

Von den Bundesoberbehörden werden am häufigsten folgende Punkte bemängelt:

  • Fehlende Kennzeichnungsentwürfe
  • Fehlende Herstellungserlaubnis
  • Fehlende EuCT-Nummer auf dem Anschreiben oder dem Prüfplan
  • Fehlender Prüfplan-Code des Sponsors im Anschreiben oder auf dem Prüfplan
  • Unvollständige elektronische Einreichung, fehlende XML-Datei

Ist es zulässig, dass der Sponsor einer Klinischen Studie Phase III nicht identisch ist mit dem Unternehmen, das anschließend den Zulassungsantrag für das Arzneimittel stellt (z.B. weil dieses Unternehmen wg. § 40 Abs. 1 AMG nicht als Sponsor fungieren kann)?

Grundsätzlich kann natürlich der Sponsor einer Phase III-Studie unabhängig vom pharmazeutischen Unternehmer sein, so z.B. bei Studien mit zugelassenen Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation/Population. Sponsor ist gemäß § 4 Abs. 24 AMG "eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und Finanzierung einer klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt."

Wenn in einem Zentrum mehrere Prüfer an der Durchführung der Studie beteiligt sind, muss der Leiter der klinischen Prüfung (LKP) dann der Hauptprüfer, d.h. der verantwortliche Leiter der Gruppe sein, oder kann es auch ein Prüfer sein?

Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 25 S. 3 AMG läßt sich nicht eindeutig ableiten, ob der LKP gleichzeitig auch Hauptprüfer in einem Prüfzentrum sein muss, da dort nur von "Prüfer" die Rede ist und dies auch ein in Satz 2 erwähnter "einfacher" Prüfer sein könnte. Indes dürfte bei der Regelung des Satz 3 gemeint sein, dass der Sponsor als Leiter der klinischen Prüfung einen in einer der beteiligten Prüfstellen für die Durchführung der klinischen Prüfung Verantwortlichen benennen soll. Da aber jeder Prüfer eine Verantwortlichkeit für die Prüfstelle (auch wenn es nicht die "Hauptverantwortung" ist) hat, kann jeder Prüfer grundsätzlich auch LKP sein. Es ist zu beachten, dass eine klinische Prüfung nur einen LKP in Deutschland haben kann.

Was ist zu beachten, wenn der Sponsor seinen Sitz in einem Drittstaat (d.h. außerhalb der EU bzw. des EWR ) hat?

Sponsoren mit Sitz in Drittstaaten benötigen einen gesetzlichen Vertreter in der EU bzw. dem EWR der die Rechte und Pflichten des Sponsors übernimmt. Dieser ist im Antragsformular unter dem Punkt B.2 anzugeben. Aus den Einreichungsunterlagen muss hervorgehen, dass der benannte gesetzliche Vertreter bereit ist die Rechte und Pflichten des Sponsors in der EU zu übernehmen. Sollte der gesetzliche Vertreter die Antragstellung bei der Bundesoberbehörde übernehmen ist im Abschnitt C.1 auf diesen zu verweisen. Sofern die Antragstellung nicht durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, ist eine separate Erklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen, in der dieser bestätigt, dass er die Rechte und Pflichten des Sponsors für diese Studie übernimmt. Unabhängig davon kann ein Dritter (z.B. ein Clinical Research Organisation - CRO) mit der Einreichung des Antrages beauftragt werden. Dieser wird im Antragsformular im Abschnitt C.1 angegeben. Unter Punkt C.1.4 ist dann die Adresse dieses Antragstellers anzugeben. Antragsteller können ihren Sitz auch in einem Drittstaat haben. Ist der Antragsteller ein anderer als der Sponsor, so muss eine Vollmacht des Sponsors für diesen Antragsteller mit eingereicht werden.

Ist es möglich, dass z.B. ein amerikanischer Sponsor für verschiedene Studien mit derselben Studienmedikation verschiedene gesetzliche Vertreter innerhalb von Europa hat?

Ja, es ist möglich, dass z.B. ein amerikanischer Sponsor für verschiedene Studien mit derselben Studienmedikation verschiedene gesetzliche Vertreter innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten haben kann.

Kann ein pharmazeutisches Unternehmen aus der Schweiz Sponsor für eine klinische Prüfung sein, die in der EU durchgeführt wird?

Ein Schweizer Unternehmen muss einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU vorweisen, um eine klinische Prüfung innerhalb der EU / Deutschland beantragen zu können. Ausnahmeregelungen hierzu gibt es nicht.

Von wem und in welcher Art und Weise muss eine Bestätigung dem BfArM vorgelegt werden, um zu belegen, dass eine bestimmte Partei die rechtliche Vertretung für einen Sponsor außerhalb der EU übernimmt?

Bei der Antragstellung muss eine vom Sponsor unterschriebene Vollmacht vorgelegt werden, mit der ein legaler Vertreter für diese Funktion bevollmächtigt wurde. Weitere Regelungen bzgl. der Verantwortlichkeit zwischen Sponsor und legalem Vertreter sollten vertraglich festgelegt werden. Die Vorlage eines solchen Vertrages bei der Bundesoberbehörde ist jedoch nicht erforderlich.

Kann ein Sponsor ohne Sitz in der EU / im EWR selbst als Antragsteller tätig werden (vorausgesetzt natürlich, er benennt seinen rechtlichen Vertreter innerhalb der EU / des EWR)?

Ja, auch ein Sponsor ohne Sitz in der EU kann einen Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung stellen, sofern er einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU benennt.

Kann die Niederlassung des Sponsors mit Sitz außerhalb der EU / des EWR-Antrag stellend tätig werden, wenn der Sponsor innerhalb der EU/des EWR eine Niederlassung hat?

Ja, die Niederlassung des Sponsors mit Sitz außerhalb der EU kann einen Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung stellen, wenn der Sponsor innerhalb der EU eine Niederlassung hat.

Der rechtliche Vertreter innerhalb der EU /des EWR, der von einem Sponsor mit Sitz außerhalb der EU/ der EWR autorisiert wurde, hat eine CRO unter Vertrag genommen, die Antrag stellend tätig werden soll. Wer ist dann dafür zuständig, der CRO die für die Antragstellung erforderliche Vollmacht auszustellen, der Sponsor oder dessen Vertreter?

Die Vollmacht zur Antragstellung ist bei einem Sponsor mit Sitz außerhalb der EU von seinem gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU auszustellen.

Ist es möglich, dass Sponsor und Leiter der klinischen Prüfungen eine identische Person sind?

Ja, dies ist möglich. Üblicherweise findet sich diese Konstellation bei Prüfer-initiierten Studien (IITinvestigator initiated trials ), bei denen der Sponsor der klinischen Prüfung gleichzeitig der Prüfer in dieser klinischen Prüfung ist.

Gibt es Erleichterungen für Prüfer-initiierte Studien von Seiten der Gesetzgebung?

Das BfArM hat gemeinsam mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesministerium für Gesundheit eine Bekanntmachung zu nicht-kommerziellen klinischen Prüfungen erstellt, die sie über diesen Link erreichen: Bekanntmachung zu nicht kommerziellen klinischen Prüfungen

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-V ist der Bundesoberbehörde eine Einwilligungserklärung zum Datenschutz vorzulegen. Was ist damit gemeint?

Es ist eine separate Bestätigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-Verordnung vorzulegen. Dies ist die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach §12 und §13 GCP-V an die dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen werden. Es ist möglich diese Angabe als separate Bestätigung (siehe Mustertext) vorzulegen. Diese Bestätigung ist vom Sponsor zu unterschreiben. Alternativ kann statt einer Bestätigung auch ein Muster der Patienteninformation mit der Einwilligungserklärung vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass der Wortlaut „pseudonymisiert“ und nicht „anonymisiert“ lautet.

Mustertext

„Hiermit bestätige ich, dass gemäß §7 Abs.2 Nr.15 der GCP-Verordnung die betroffenen Personen über die Weitergabe ihrer pseudinymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach §12 und §13 GCP-Verordnung aufgeklärt werden. Betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, werden nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen. [Datum und Unterschrift des Sponsors]“

Welche Rolle spielt das BfArM bei klinischen Studien, insbesondere inwieweit behandelt es datenschutzrechtliche Fragen?

Das BfArM ist als eine der beiden Bundesoberbehörden Genehmigungsstelle für Klinische Prüfungen, d.h. vor Beginn einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln am Menschen im Sinne des § 4 Abs. 23 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ist nach § 42 Abs. 2 AMG eine Genehmigung bei der zuständigen Bundesoberbehörde einzuholen. Datenschutzrechtlichen Belange werden in Teilen vom BfArM geprüft, ein weiterer Teil obliegt der nach Landesrecht gebildeten zuständigen Ethikkommissionen, die ebenfalls vor Beginn einer klinischen Prüfung eine zustimmende Bewertung abgegeben muss.

Unterstützt das BfArM die Nutzung von EudraLink, das sichere Nachrichtentransfersystem der EMEA? Falls ja: bedeutet dies, dass die gesamte Einreichung über EudraLink abgewickelt werden kann und also papierlos vonstatten gehen kann? (mit Ausnahme der zu unterschreibenden Dokumente).

Das BfArM nutzt EudraLink, allerdings muss derzeit noch die Einreichung aus rechtlichen Gründen in Papierform und elektronisch (Datenträger) erfolgen (siehe hierzu auch §7 Abs. 1 GCP-Verordnung).

Welche zusätzlichen Genehmigungen sind bei klinischen Prüfungen mit radioaktiven Stoffen erforderlich?

Wer im Rahmen einer klinischen Prüfung radioaktive Stoffe am Menschen anwendet, bedarf zusätzlich zu der Genehmigung durch die Bundesoberbehörde eine Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) (§ 23 StrlSchV). Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Genehmigung erhalten Sie unter (http://www.bfs.de/bfs/dienstleitungen/med_forschung). (Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, D-38201 Salzgitter, Telefon +49 (0)1888 333 0, Fax +49 (0)1888 333 1885).

Was bedeutet die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 GCP-V zu Geschlechterverteilung in Klinischen Prüfungen?

Der Sponsor hat bei der Antragstellung auf Genehmigung einer klinischen Prüfung der zuständigen Bundesoberbehörde sowie der zuständigen Ethik-Kommission gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 12 eine „Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist“ vorzulegen. Weiterhin bestimmt § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AMG, dass die Genehmigung einer klinische Prüfung durch die Bundesoberbehörde versagt werden kann, wenn „die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Angaben zum Arzneimittel und der Prüfplan einschließlich der Prüferinformation nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen“. Ein analoger Versagungsgrund besteht bei der zuständigen Ethik-Kommission gemäß § 42 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 AMG.

Sowohl die Bestimmungen in der GCP-Verordnung wie auch die Bestimmungen in § 42 AMG richten sich auf Genderaspekte im Rahmen der klinischen Prüfung von Arzneimitteln. So verlangen diese Bestimmungen zwar nicht, dass grundsätzlich alle klinischen Prüfungen an Frauen und Männern im gleichen Verhältnis durchgeführt werden müssen, doch besteht grundsätzlich damit die gesetzliche Aufforderung, Genderaspekte bei der Erforschung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln zu untersuchen. Eine nicht ausreichende Berücksichtigung von Genderaspekten kann sich so z.B. in den informativen Texten wie Fachinformation und Packungsbeilage negativ niederschlagen (z.B. Nennung nicht ausreichend untersuchter Subpopulationen). Ebenso könnte eine klinische Prüfung, die zum Ziel hat, die Wirksamkeit eines Arzneimittels in der gesamten Population zu belegen, die Prüfung selbst aber nur an einer männlichen Population zum Ziel hat, unter Bezug auf § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AMG versagt werden. Zur Vermeidung solcher Komplikationen sollte die geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Studienpopulation auch die u.U. unterschiedliche geschlechtsspezifische Prävalenz der zu behandelnden Erkrankung in der Bevölkerung berücksichtigen. Zusätzlich sollte aufgrund von Studiendaten auch eine Aussage über mögliche geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels möglich sein.

Wie lange sind die Unterlagen einer klinischen Prüfung zu archivieren?

Archivierungsfristen von Klinischen Prüfungen

WerWasWie langeRelevanzRechtsgrundlage
SponsorWesentliche Unterlagen der klinischen Prüfung einschließlich der Prüfbögen
(Definition in Recommendation bzw. ICH Guideline)
Mindestens 10 Jahre nach Beendigung oder Abbruch der klinischen PrüfungGilt für jedwede klinische Prüfung§ 13 Abs. 10 GCP-VO
Eigentümer der Daten (Sicherstellung durch Zulassungsinhaber)Wesentliche Unterlagen der klinischen Prüfung, einschließlich der Prüfbögen)
(Definition in Recommendation bzw. ICH Guideline)

Mindestens 15 Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Prüfung, oder mindestens zwei Jahre nach Erteilung der letzten Zulassung in der Europäischen Gemeinschaft, bis keine Zulassungsanträge in der Europäischen Gemeinschaft mehr anhängig sind oder in Aussicht stehen, oder

mindestens zwei Jahre nach dem formellen Abbruch der klinischen Entwicklung des Prüfpräparats

Gilt bei Verwendung der klinischen Studie für Stellung eines ArzneimittelzulassungsantragsAnhang I, Teil 1, Modul 5, 5.2 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/83
Sponsor bzw. andere Personen, in deren Besitz sich die Daten befinden (Sicherstellung durch Zulassungsinhaber)

Teil der wesentlichen Unterlagen; hierzu gehören:

der Prüfplan mit der Begründung, Zielsetzung, statistischen Konzeption und Methodik der Prüfung sowie die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt und geleitet wird;

ausführliche Angaben zum Prüfpräparat, dem Referenzarzneimittel und/oder dem Plazebo, die verwendet werden;

die Standardarbeits-anweisungen (SOP);

alle schriftlichen Stellungnahmen zum Prüfplan und zu den Verfahren;

die Prüferinformation,

die Prüfbögen für jede Versuchsperson;

der Abschlussbericht und ggf. die Auditbescheinigungen.

Während der gesamten Dauer der ZulassungGilt bei Verwendung der klinischen Studie für Stellung eines ArzneimittelzulassungsantragsAnhang I, Teil 1, Modul 5, 5.2 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/83
Sponsor bzw. andere Personen, in deren Besitz sich die Daten befinden (Sicherstellung durch Zulassungsinhaber)AbschlussberichtWeitere fünf Jahre nach Erlöschen der ZulassungGilt bei Verwendung der klinischen Studie für Stellung eines ArzneimittelzulassungsantragsAnhang I, Teil 1, Modul 5, 5.2 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/83