BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Active Substance Master Files (ASMF)

Hier werden häufig gestellte Fragen zu Active Substance Master Files (ASMF) beantwortet.

Werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens klinischer Prüfungen separate Dokumentationen zum Wirkstoff (sogenannte Active Substance Master Files [ASMF]) akzeptiert?

Ja, prinzipiell werden auch im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen für chemisch definierte Wirkstoffe so genannte Active Substance Master Files [ASMF] akzeptiert.

Wie im Bereich der Arzneimittelzulassung werden ASMF jedoch nicht (!) für biologische Wirkstoffe akzeptiert. Siehe hierzu auch die Richtline CPMP/QWP/227/02 Rev 2 Consultation. Weiterhin ist die Verwendung von ASMF auch nicht für Hilfsstoffe und die Prüfpräparate selbst möglich.

Kann auf ASMF Bezug genommen die bereits für Zulassungsverfahren verwendet wurden?

Ja, ASMF werden im BfArM zentral archiviert. Es kann auf ASMF Bezug genommen werden, die bereits in Zulassungsverfahren verwendet wurden.

Aus welchen Teilen muss ein ASMF für eine klinische Prüfung bestehen?

Das für einen Antrag auf eine klinische Prüfung verwendete ASMF muss die Dokumentation zu Herstellung und Prüfung des Wirkstoffs enthalten, in der Informationstiefe wie dies für die Bewertung von klinischen Prüfpräparaten erforderlich ist. Weiterhin muss ein Autorisierungsschreiben (Letter of Access) des Wirkstoffherstellers vorliegen, der das BfArM ermächtigt, auf die Unterlagen zur Antragsbearbeitung der entsprechenden klinischen Prüfung zuzugreifen.

Ein Sachverständigengutachten (Quality Overall Summary), wie es für Zulassungsanträge notwendig ist, muss nicht (!) enthalten sein.

Muss ein ASMF für das Genehmigungsverfahren einer klinischen Prüfung ein Sachverständigengutachten (Quality Overall Summary) enthalten?

Nein, da im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen keine Sachverständigengutachten (Quality Overall Summary) vorgelegt werden müssen, muss ein ASMF für klinische Prüfungen kein Sachverständigengutachten enthalten.

Ein ASMF ohne Sachverständigengutachten kann allerdings nicht im Rahmen von Zulassungsverfahren verwendet werden.

Wie sollen die Unterlagen eingereicht werden?

Das ASMF sollte mindestens 2 Wochen vor (!) dem Antrag auf klinische Prüfung eingereicht werden. Im Betreff des Begleitschreibens muss klar ersichtlich sein, dass ein ASMF eingereicht wird. Im Text des Begleitschreibens ist die EudraCT Nummer der klinischen Prüfung anzugeben, für die das ASMF eingereicht wird.

Die Vorabeinreichung des ASMF ist notwendig, da im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen sehr kurze Bearbeitungsfristen gelten und die Bearbeitung eines Antrages erst beginnen kann, wenn alle Unterlagenteile (einschließlich des ASMF) vorliegen.

In Fällen, bei denen das ASMF dem BfArM bereits vorliegt reicht die Einreichung des Autorisierungsschreibens des Wirkstoffherstellers (Letter of Access). Die vom BfArM vergebene ASMF Nummer sollte ebenfalls genannt werden.

Das Autorisierungsschreiben des Wirkstoffherstellers (Letter of Access) sollte im Original mit dem Antrag auf klinische Prüfung vorgelegt werden. Dem ASMF ist eine Kopie dieses Schreibens beizufügen.

Im Anschreiben zum Antrag auf klinische Prüfung ist auf die Verwendung des ASMF hinzuweisen.

Welche Angaben sind im Antrag auf klinische Prüfung bei Bezugnahme auf ein ASMF erforderlich?

Neben der Vorlage des Autorisierungsschreibens (Letter of Access) des Wirkstoffherstellers ist im Anschreiben zur klinischen Prüfung darauf hinzuweisen, dass auf ein ASMF Bezug genommen wird. Hiermit wird sichergestellt, dass die Unterlagen zeitnah zusammengeführt werden können.

Was geschieht im Fall von Aktualisierungen des ASMF durch den Wirkstoffhersteller?

Sofern ein aktualisiertes ASMF für eine laufende klinische Prüfung vom BfArM berücksichtigt werden soll, muss durch den Sponsor für die betroffene klinische Prüfung eine substanzielle Änderung beantragt werden.

Dabei ist zu beachten, dass bei klinischen Prüfungen nur so genannte substanzielle Änderungen genehmigungspflichtig sind. Zur Abgrenzung zwischen substanziellen und nicht-substanziellen Änderungen siehe Abschnitt 8 der „Guideline on the requirements to the chemical and pharmaceutical quality documentation concerning investigational medicinal products in clinical trials (CHMP/QWP/185401/2004-final)“.

Das Einreichen eines aktualisierten ASMF durch den Wirkstoffhersteller führt also nicht (!) dazu, dass dies automatisch auf alle klinischen Prüfungen bezogen wird, in denen ursprünglich darauf Bezug genommen wurde.