BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Hier werden häufig gestellte Fragen zur Kennzeichnung beantwortet.

Muss die Sponsoradresse auf dem Etikett mit der Sponsoradresse im Antragsformular übereinstimmen, z.B. bei Konzernen mit mehreren Niederlassungen?

Die Sponsoradresse auf den Prüfpräparaten muss mit der Angabe im Antragsformular übereinstimmen.

Ist es möglich bei Sponsoren aus Drittstaaten (außerhalb der EU) nur den gesetzlichen Vertreter in der EU auf dem Etikett anzugeben?

In diesem Fall ist es ausreichend nur den gesetzlichen Vertreter anzugeben und auf die Angabe des Sponsors im Drittstaat zu verzichten.

Muss jedes CRO auf dem Etikett angegeben werden (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GCP-V)?

Ein CRO ist aufzunehmen, wenn es für die Notfallentblindung und / oder die Information über die Prüfpräparate verantwortlich ist. In diesem Fall sind vollständige Angaben mit Adresse und Telefonnummer zum CRO zu machen.

Einige Angaben wie die Telefonnummer des Sponsors/ CROs oder die EudraCt-Nummer können in ein Begleitdokument ausgelagert werden. Welche Dokumente können als Begleitdokumente akzeptiert werden und muss das Begleitdokument vorgelegt werden?

Als Begleitdokumente werden akzeptiert:
Probanden / Patienteninformation, Probandenausweis sowie die Einverständniserklärung der Probanden.

Die Dokumente müssen nicht vorgelegt werden, es ist ausreichend, wenn in der Dokumentation erklärt wird, wo sich die Angaben befinden (z.B. im Anschreiben oder als Bestätigung bei den Kennzeichnungstexten oder auch im Rahmen einer Mängelantwort).

Gibt es besondere Vorgaben, wie Lagerhinweise anzugeben sind?

Sofern ein Lagerhinweis erforderlich ist, ist dieser nach den feststehenden Termini der „Guideline on declaration of storage conditions A: in the product information of medicinal products B: for active substances CPMP/QWP/609/96/Rev 2)“ festzulegen.

Entsprechend der Guideline ist eine konkrete Temperaturangabe erforderlich
(z.B. „Nicht über 30 °C lagern“).
Die Angabe „Raumtemperatur“ ist nicht ausreichend.

Für Prüfpräparate, die im Kühlschrank gelagert werden müssen, sollte zusätzlich zu der Angabe „im Kühlschrank lagern“ auch der Temperaturbereich, z.B. „2°C bis 8°C“, aufgenommen werden.

Die europäische Guideline zu den Lagerhinweisen fordert die explizite Angabe eines Temperaturbereichs für Handelspräparate in der Patienteninformation.
Da für Prüfpräparate keine Patienteninformation existiert, ist diese Information auf der Verpackung anzugeben.

In welchen Fällen sind besondere Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Abs.2 Nr. 16 GCP-V auf dem Etikett erforderlich?

Diese Angaben sind z.B. notwendig für:

  1. Zytostatika: Hier ist ein Hinweis für besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Beseitigung von nicht verwendeten Prüfpräparaten aufzunehmen.
  2. Thalidomid und strukturverwandte Stoffe
    (Lenalidomid, Pomalidomid): Hier ist zum Schutz von nicht betroffenen Personen der Hinweis: „Von Schwangeren fernhalten.“ zu ergänzen.

Ist eine deutschsprachige Kennzeichnung der Prüfpräparate erforderlich?

Ja, eine deutschsprachige Kennzeichnung ist erforderlich. Diese muss die Anforderungen gemäß §5 GCP-Verordnung erfüllen

Ist es möglich, zugelassene Arzneimittel als Prüfpräparate in der marktüblichen Verpackung und Kennzeichnung einzusetzen, ohne diese studienspezifisch kennzeichnen zu müssen?

Ja. Sofern es das Studiendesign zulässt, können in Deutschland zugelassene Arzneimittel verwendet werden.

Ausnahme:

Sofern der Vertriebsweg (über Großhändler und Apotheke) nicht eingehalten wird, bedarf es einer zusätzlichen Kennzeichnung mit der Aufschrift "Zur klinischen Prüfung bestimmt" (siehe dazu §47 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe g AMG)

Was kann ein Begleitdokument sein, in das Informationen aus der Kennzeichnung ausgelagert werden können?

Ein Begleitdokument kann die Patienteninformation oder Patientenkarte sein, die zusammen mit dem Prüfpräparat an den Probanden ausgehändigt wird.

Dabei muss das Dokument selbst nicht der Bundesoberbehörde vorgelegt werden. Es ist ausreichend, wenn bestätigt wird, dass die entsprechenden Angaben in dem angegebenen Dokument enthalten sind.

Beispiel:

"Die Telefonnummer des Sponsors und die EudraCT-Nummer sind auf der Patienteninformation enthalten." (Auszug aus dem Anschreiben)

Ist das Umpacken oder Umkennzeichnen eines zugelassenen Arzneimittels ein Herstellungsschritt?

Ja. Der Hersteller, der nach diesem Herstellungsschritt das modifizierte Fertigarzneimittel freigibt, ist unter D.9.2 im Antragsformular einzutragen.

Kann die Angabe des Verwendbarkeitsdatums in den Kennzeichnungstexten klinischer Prüfpräparate bei der Verwendung von IVR/IWR-Systemen (IVRS: Interactive Voice Response System, IWRS: Interactive Web Response System) entfallen?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Generell ist dies nur bei klinischen Prüfungen möglich, bei denen die Prüfpräparate den Probanden nicht ausgehändigt werden, also nur vom Studienpersonal im Prüfzentrum verabreicht werden.

Weiterhin muss von der Sachkundigen Person (Qualified Person (QP)), die für die Endfreigabe der Prüfpräparate verantwortlich ist, bestätigt werden, dass das IVRS/IWRS den grundlegenden GCP und GMP Anforderungen entspricht.

Unmittelbar vor Anwendung der Prüfpräparate muss im Prüfzentrum deren Verwendbarkeitsdatum durch Einsichtnahme in das IVRS/IWRS geprüft und dokumentiert werden.

Die Erwartungen der Behörden an die IVRS/IWRS und Prozesse beim Sponsor und in den Prüfzentren sind detailliert in dem „Reflection paper on the use of interactive response technologies (interactive voice/web response systems) in clinical trials, with particular emphasis on the handling of expiry dates (EMA/INS/GCP/600788/2011)” dargestellt.

In diesem Dokument befindet sich auch ein Formblatt, mit dem die Sachkundige Person die GCP / GMP Konformität des IVRS/IWRS bestätigen kann.

Bei klinischen Prüfungen, bei denen auf die Kennzeichnung des Verwendbarkeitsdatums verzichtet werden soll, ist diese Bestätigung den Antragsunterlagen beizufügen. Weiterhin ist zu bestätigen, dass die betroffenen Prüfpräparate den Probanden nicht ausgehändigt werden.

Diese Dokumente sind bei den Einreichungsunterlagen bei den Angaben zur Kennzeichnung der Prüfpräparate einzusortieren; bei elektronischer Einreichung im Datei-Ordner „09 Labelling“ abzuspeichern.

Welche Angaben sind auf Zusatzetiketten für Marktware akzeptabel?

Bei studienspezifischen Zusatzetiketten, die auf die Marktware deutscher Fertigarzneimittel aufgebracht werden, sind die folgenden Angaben möglich:

  • Angaben, die den Sponsor, die klinische Prüfung, das Prüfzentrum und den Probanden nennen, identifizieren oder zuordnen (z.B. Name und Adresse des Sponsors, Prüfplancode, EudraCT-Nummer, Probandennummer).
  • Angaben, zur der in der Studie vorgesehenen Dosierung, bzw. ein diesbezüglicher Verweis auf ein Begleitdokument oder die Anweisung eines Prüfarztes.
  • Die Angabe „Zur klinischen Prüfung bestimmt“
  • Ein Hinweis zur Rückgabe (z.B. von nicht verbrauchter Studienmedikation bzw. leerer Packungen)

Sofern der Sponsor angegeben wird, ist der erläuternde Zusatz „Sponsor:“ voranzustellen, um den Sponsor klar vom Pharmazeutischen Unternehmer, der ja schon im Kennzeichnungstext des Fertigarzneimittels angegeben ist, abzugrenzen.

Angaben, die sich bereits in der Kennzeichnung des Fertigarzneimittels finden, dürfen auf den Zusatzetiketten nicht wiederholt werden (z.B. Bezeichnung des Arzneimittels, Chargenbezeichnung, Verwendbarkeitsdatum), damit die Kennzeichnung nicht durch unnötige Doppelangaben unübersichtlich und verwirrend wird.

Durch die Zusatzetiketten darf keine der Originalangaben auf dem Fertigarzneimittel überdeckt werden.