BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier werden häufig gestellte Fragen zur Pharmakovigilanz beantwortet.

FAQ zu PSUR-Bewertungsverfahren

Wie sind PSURs einzureichen?

Seit dem 13.06.2016 müssen alle periodischen Sicherheitsberichte (PSURs) über das eSubmission-Gateway/Web-Client in das PSUR Repository eingereicht werden. Andere Einreichungswege werden seitdem nicht mehr akzeptiert. Dies gilt auch für PSURs zu Wirkstoffen, die nicht auf der EURD Liste aufgeführt sind und zu denen demnach keine PSUSA-Verfahren durchgeführt werden.

Die Einreichung in den einzelnen Mitgliedsländern per CESP, Papier, etc. entfällt ab dem 13.06.2016.

Informationen siehe:
PSUR Repository website
CMDh SOP on the processing of PSUR single assessment for nationally authorised products
https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/post-authorisation/pharmacovigilance/periodic-safety-update-reports-psurs

Der früher verwendete submission cover letter der EMA (Formatted Table Template) wird inzwischen von der EMA nicht weiter unterstützt (nicht mehr auf der EMA-Homepage abrufbar), darf aber weiterverwendet werden. Die wesentlichen Einreichdaten sind nun in den XML delivery files enthalten.

Um die regulatorischen Aktivitäten und entsprechenden Datenanalysen im Zusammenhang mit PSURs sicherstellen zu können, ist es erforderlich, dass die Zulassungsinhaber für ihre in der EU zugelassenen Arzneimittel Informationen in der Artikel 57- Datenbank korrekt und vollständig angeben.

Weitere Informationen siehe:
https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/post-authorisation/data-medicines-iso-idmp-standards/data-submission-authorised-medicines-article-57

Was ist das PSUR Repository und in welchem Format wird in das Repository eingereicht?

PSUR-Repository ist eine zentrale Datenbank bei der EMA zur Einreichung und Archivierung von PSURs sowie zur Verwaltung und Archivierung der zu den PSUR Bewertungsverfahren gehörenden Prozessdokumente (Assessment Reports, Response-Dokumente, Comments, Commisssion Decisions, CMDh Positions, etc.). Nationale Zulassungsbehörden und die Europäische Kommission haben einen direkten, sicheren Zugriff auf das PSUR Repository.

Die elektronische Einreichung von PSURs wird von der EMA über das eSubmission Gateway/Web Client organisiert. Bevorzugtes Einreichungsformat ist eCTD („electronic Common Technical Document“-Format, verpflichtend für alle zentralen Zulassungen). Andere Einreichungsformate (zum Beispiel pdf-File) werden ab dem 13.06.2016 nicht mehr akzeptiert.

Um einen PSUR in das PSUR Repository einzureichen, muss sich der Benutzer über einen Registrierungsvorgang anmelden. Detaillierte Informationen zur Registrierung sind über den folgenden Link zu erhalten:
How to register for the Web-Client

Informationen zur Einreichung von PSURs über das eSubmission Gateway und den Web-Client in das PSUR Repository, sowie Tutorials für Zulassungsinhaber siehe:
PSUR Repository website

In welchem Format ist der PSUR zu erstellen?

Die Erstellung eines PSUR muss nach den aktuellen Vorgaben der Guideline on good pharmacovigilance practices (GVP) Module VII – Periodic safety update report erfolgen.

Welche Arzneimittel können in einem PSUR zusammenfassend dargestellt werden?

PSUR Single Assessment (PSUSA)-Verfahren werden wirkstoffspezifisch und teilweise auch indikations- oder darreichungsformbezogen durchgeführt. Die EURD-Liste enthält Angaben darüber, ob für das jeweilige Verfahren Beschränkungen zum Beispiel hinsichtlich der Indikation oder Darreichungsform vorhanden sind. Sind keine Beschränkungen vorhanden, können alle Arzneimittel eines Zulassungsinhabers, die den entsprechenden Wirkstoff/die entsprechende Wirkstoffkombination enthalten, in einem PSUR zusammen gefasst werden und zwar unabhängig von Indikation, Darreichungsform, Zulassungsart usw. Werden Beschränkungen benannt, sind diese entsprechend zu beachten.

Arzneimittel zu Einzelwirkstoffen können mit Kombinationsarzneimitteln nur dann in einem PSUR zusammengefasst werden, wenn ein entsprechender Eintrag in der EURD-Liste vorhanden ist (zum Beispiel hydrochlorothiazide/telmisartan, telmisartan).

Für Wirkstoffe, die nicht auf der EURD-Liste stehen, können ebenfalls alle Arzneimittel, die denselben Stoff beziehungsweise dieselbe Stoffkombination enthalten, in einem PSUR dargestellt werden. PSURs zu Kombinationspräparaten sind gesondert einzureichen. Ein PSUR sollte dabei nur Arzneimittel mit identischen Stoffkombinationen umfassen.

Sofern in einem PSUR Arzneimittel mit unterschiedlicher Indikation und/oder Darreichungsform beziehungsweise Anwendungsart (zum Beispiel oral und topisch) zusammengefasst werden, ist entsprechend den Vorgaben des GVP-Modul VII zum PSUR die Datenpräsentation (zum Beispiel zu Patientenexposition, Nebenwirkungen), getrennt für die einzelnen Indikationen/Darreichungsformen/Anwendungsarten vorzunehmen.

Was ist die EURD-Liste?

Die List of European Reference Dates and Frequency of PSUR Submission (EURD-List) listet alle Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen auf, für die in der EU die PSUR-Vorlagefristen harmonisiert festgelegt sind. Für diese Stoffe erfolgt eine einheitliche europäische Beurteilung im Rahmen des PSUSA-Verfahrens.

Spezifiziert werden:

  • Wirkstoff/Wirkstoffkombination
  • European Reference Date
  • PSUR-Einreichungs-Rhythmus
  • Data Lock Point (DLP) und Einreichungsdatum für den nächsten PSUR
  • ob PSURs für Arzneimittel, für die eigentlich ein „Waiver“ besteht (z.B. Generika) eingereicht werden müssen
  • Datum der Veröffentlichung des Eintrages oder einer Eintragsänderung
  • Verfahrensnummer (PSUSA-Nummer)
  • Name des zuständigen PRAC-Rapporteurs/des zuständigen Mitgliedslandes
  • Angabe, ob für den Wirkstoff zentrale oder nationale (einschließlich MRP/DCP) Zulassungen vorliegen

Änderungen der Liste sind monatlich möglich. Die letzten Änderungen werden farblich markiert. Aktualisierungen in der Liste werden jeweils 6 Monate nach deren Bekanntmachung rechtswirksam.

Weitere Informationen siehe:
European Medicines Agency publishes list of EU reference dates and frequency of PSUR submission

Ist die EURD-Liste bindend?

Ja, sofern ein Wirkstoff/eine Wirkstoffkombination auf der Liste stehen, müssen alle Zulassungsinhaber, die Inhaber einer gültigen Zulassung für den/die Wirkstoff(e) sind, einen PSUR einreichen.

Ob auch für die unter der Frage Für welche Arzneimittel müssen keine PSURs eingereicht werden genannten Zulassungen für die gelisteten Wirkstoffe PSURs vorzulegen sind, ist in der Liste spezifiziert.

Muss ein PSUR für Kombinationsprodukte vorgelegt werden, wenn die spezifische Kombination nicht auf der EURD-Liste steht aber eine/mehrere der Wirkstoffkomponenten?

Nein, basierend auf Angaben in der EURD-Liste zu den Einzelkomponenten sind keine PSURs für Kombinationsprodukte, deren Einzelstoffe gelistet sind, für die Bewertung im Rahmen eines PSUSA-Verfahrens einzureichen.

Seitens der Zulassungsinhaber ist dann zu prüfen, ob eine PSUR-Einreichung für die PSUR-Bewertung auf nationaler Ebene notwendig ist:

  • sofern die Arzneimittel von der routinemäßigen PSUR-Vorlage befreit sind, ist keine PSUR-Einreichung erforderlich,
  • sofern eine konkrete Auflage im Zulassungsbescheid zur PSUR-Einreichung besteht, ist dieser zu folgen,
  • sofern weder ein Waiver noch eine konkrete Auflage im Zulassungsbescheid bestehen, erfolgt die PSUR-Vorlage nach Standardrhythmus (im Regelfall 3-jährig)
    siehe hierzu auch die Frage:

Können Berichtsintervalle für Stoffe, die nicht auf der EURD-Liste stehen, verlängert werden?

Ist der DLP in der EURD-Liste bindend, auch wenn dadurch der Zeitraum für die vorgegebene PSUR-Frequenz überschritten wird?

Beispiel: DLP laut EURD-Liste 2018, vorgegebene PSUR-Frequenz 6 Jahre, letzter PSUR wurde 2010 eingereicht – bei Beachtung des DLP wäre die Frequenz 8 Jahre

Ja, der DLP ist bindend. Durch die in der EURD-Liste vorgegebenen DLPs soll die PSUR-Vorlage harmonisiert werden. Viele wirkstoffgleiche Arzneimittel haben derzeit unterschiedliche DLPs. Die Periode seit dem letzten PSUR und dem ersten PSUR entsprechend EURD-Liste kann daher von der laut Liste angegebenen Frequenz abweichen/länger sein. Die in der EURD-Liste benannte Periode wird somit erst ab der zweiten PSUR-Vorlage nach EURD-Liste vereinheitlicht. Sicherzustellen ist, dass der nach EURD-Liste vorgelegte PSUR die gesamte Berichtsperiode seit dem letzten DLP umfasst, auch wenn dadurch die in der EURD-Liste angegebene PSUR-Frequenz überschritten wird.

Muss die Anpassung an die EURD-Liste angezeigt werden?

Die Anpassung der PSUR-Vorlageverpflichtung an die EURD-Liste obliegt der Verantwortung des Zulassungsinhabers.

Sofern eine konkrete Auflage zur PSUR-Vorlage im Zulassungsbescheid besteht (nach § 28 Abs 3 oder 3a AMG), ist eine Änderungsanzeige/Variation zur Anpassung an die EURD-Liste erforderlich. Hinweise zu diesen Änderungsanzeigen/Variations siehe § 29 (1e) AMG und GVP Module VII - Periodic safety update report:

Guideline on good pharmacovigilance practices (GVP) - Module VII – Periodic safety update report (Rev 1)

Sofern keine Auflage zur PSUR-Vorlage im Zulassungsbescheid besteht, ist keine Änderungsanzeige erforderlich.

Es ist prinzipiell nicht erforderlich, dass der Zulassungsinhaber bei einer Zulassung, in der die PSUR-Vorlage nicht beauflagt wurde, dem BfArM eine Anpassung an die EURD-Liste mitteilt. Das BfArM bittet darum, von solchen Mitteilungen und Anfragen zur Bestätigung von DLPs Abstand zu nehmen. Das BfArM bittet um Verständnis, dass eine Bestätigung von DLPs für einzelne Arzneimittel seitens der Behörde in der Regel nicht vorgenommen wird.

Was ist das PSUR Single Assessment (PSUSA)?

Als PSUR Single Assessment wird die PSUR-Bewertung durch den Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee, PRAC) zu Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen, die auf der EURD-Liste stehen, bezeichnet.

PSUSA-Verfahren werden von der EMA administriert und betreffen sowohl Stoffe, für die zentrale Zulassungen bestehen als auch solche mit rein nationalen Zulassungen in den Mitgliedsländern.

Die Federführung für ein PSUSA-Verfahren liegt beim PRAC-Rapporteur, der für die Erstellung des Bewertungsberichtes (Assessment Report) verantwortlich ist. Die anderen Mitgliedsländer beteiligen sich im PSUSA Verfahren durch Kommentierung am Assessment Report. Das PSUSA-Verfahren wird im PRAC mit einer Empfehlung des PRAC (PRAC Recommendation) abgeschlossen. Diese wird nachfolgend durch den CHMP und die EC (bei Stoffen mit zentralen Zulassungen) oder den CMDh und gegebenenfalls die EC (bei Stoffen mit ausschließlich nationalen Zulassungen) beraten und durch einen Durchführungsbeschluss der EC (EC Decision) oder der CMDh (CMDh Position) abgeschlossen.

Weitere Informationen siehe:

Periodic safety update reports

Müssen die im Ergebnis eines PSUSA Verfahrens festgelegten Änderungen von allen pharmazeutischen Unternehmern umgesetzt werden?

Ja, die im Ergebnis des Assessments geforderten risikorelevanten Änderungen der Produktinformationen stellen den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand dar und sind von allen Zulassungsinhabern für die vom PSUSA-Verfahren betroffenen Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen umzusetzen. Dies gilt auch, wenn für die betreffenden Produkte infolge einer Ausnahmegenehmigung (Waiver, zum Beispiel für Generika) kein PSUR im Verfahren eingereicht wurde. (siehe auch Frage 13)

Wo werden die im Ergebnis eines PSUSA-Verfahrens festgelegten Änderungen von Produktinformationen veröffentlicht?

Für PSUSA-Verfahren zu Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen, für die in der EU nur nationale Zulassungen (einschließlich MRP-/DCP-Zulassungen, d.h. keine zentrale Zulassungen, sogenannte NAP-NAP-PSUSA) in mindestens zwei Mitgliedsstaaten bestehen, werden erforderliche Änderungen der Produktinformationen und gegebenenfalls sonstige Bedingungen der Zulassungen gemeinsam mit der wissenschaftlichen Begründung für die Änderungen auf der Webseite der EMA veröffentlicht:
Outcomes of periodic safety update report single assessments
Textänderungen und deren wissenschaftliche Begründung sind dort in den Sprachen aller EU-Mitgliedsländer verfügbar. Die Umsetzung der Ergebnisse erfolgt in Deutschland durch Erlass eines entsprechenden Umsetzungsbescheides.

Für PSUSA-Verfahren zu Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen, für die in der EU neben nationalen Zulassungen mindestens eine zentrale Zulassung (sogenannte CAP-NAP-PSUSA) besteht, werden erforderliche Textänderungen und gegebenenfalls sonstige Bedingungen der Zulassungen auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht:

Für nationale Zulassungen unter:

Für zentrale Zulassungen unter:

Textänderungen und deren wissenschaftliche Begründung sind dort ebenfalls in den Sprachen aller EU-Mitgliedsländer verfügbar. Die Umsetzung der Ergebnisse für oben genannte nationale Zulassungen erfolgt in Deutschland durch Erlass eines entsprechenden Umsetzungsbescheides. Sämtliche PSUSA-Umsetzungs-Bescheide, die das BfArM infolge von PSUSA-Verfahren erlässt, sind auf der BfArM-Homepage veröffentlicht:

PSUR Single Assessment

Für PSUSA-Verfahren zu Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen, für die es in der EU ausschließlich zentrale Zulassungen gibt (sogenannte CAP-PSUSA) werden die erforderlichen Textänderungen auf der Webseite der EMA im Rahmen des sogenannten European Public Assessment Reports (EPAR) veröffentlicht:
European public assessment reports

Wie sind die Textänderungen in den Produktinformationen infolge von PSUSA-Verfahren einzureichen?

Implementierungshinweise sind der EMA-Webseite Periodic safety update reports: questions and answers sowie der CMDh-Webseite/Rubrik questions and answers zu entnehmen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Dokumenten auf der CMDh Web-Seite bzw. aus den entsprechenden Umsetzungsbescheiden des BfArM.

PSUR Single Assessment

Eine Variation vom Typ IAIN der Kategorie C.I.3.a zur Anpassung der zugelassenen Produktinformationen an den CMDh-Beschluss bzw. den Kommissionsbeschluss ist grundsätzlich nur dann akzeptabel, wenn tatsächlich alle Bedingungen („Conditions“) der Variation Classification Guideline vollständig erfüllt werden sowie die Übernahme der genehmigten deutschen Übersetzung vollständig und wortwörtlich und ohne weitere Textänderung/en (Ergänzung/en und/oder Streichung/en) erfolgt. Sollten zur Anpassung weitere Ergänzung/en und/oder Streichung/en (zum Beispiel von widersprüchlichen und/oder redundanten Angaben) erforderlich sein, ist eine Variation vom Typ IAIN nicht akzeptabel.

Siehe hierzu bitte die Veröffentlichung auf der BfArM-Webseite: PSUR Single Assessment sowie die questions and answers der CMDh zu den Themen "Pharmacovigilance Legislation" und "Variations".

Wonach richtet sich die PSUR-Vorlageverpflichtung, wenn ein Stoff nicht auf der EURD-Liste steht?

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Auflage zur PSUR-Vorlage im Zulassungsbescheid angeordnet wurde (siehe auch Wie ist eine Auflage zur PSUR-Vorlage im Zulassungsbescheid formuliert?). Wenn ja, sind dementsprechend PSURs vorzulegen.

Ist dies nicht der Fall, gilt folgendes:

Bei Zulassungen, die gem. § 63 d) Abs. 4 von der PSUR-Pflicht ausgenommen sind, besteht keine Vorlagepflicht.

In allen übrigen Fällen ist - nach Standardrhythmus laut AMG vorzulegen (§ 63d Abs. 3 AMG), sofern keine Verlängerung der PSUR-Vorlagepflicht durch den Zulassungsinhaber beantragt wurde (siehe hierzu Frage Können Berichtsintervalle für Stoffe, die nicht auf der EURD-Liste stehen, verlängert werden?).

Hiervon unberührt bleibt eine Anforderung von PSURs durch die zuständige Bundesoberbehörde im Einzelfall nach § 63 d) Abs. 4 S.1 Nr.2 AMG.

Können Berichtsintervalle für Stoffe, die nicht auf der EURD-Liste stehen, verlängert werden?

Ja, eine Verlängerung ist auf Antrag prinzipiell möglich, wenn im Zulassungsbescheid keine Auflage nach § 28 Abs. 3 oder 3a AMG angeordnet wurde. Hierbei sind zwei prozedurale Wege möglich:

  1. Der Zulassungsinhaber kontaktiert per E-Mail PSUR@bfarm.de (Betreff: Antrag auf Verlängerung der PSUR Vorlagepflicht).
    Angegeben werden müssen der/die zur Verlängerung beantragte Wirkstoff/Wirkstoffkombination (INN), die letzte PSUR-Periode, die vorgeschlagene neue PSUR-Frequenz und der DLP. Weiterhin ist eine Begründung für den Vorschlag zu geben und eine Liste der von dem entsprechenden PSUR nach aktuellem Kenntnisstand betroffenen Arzneimittel inklusive Angabe des/der ATC-Code(s) mitzusenden.
    Das BfArM prüft nachfolgend den Vorschlag und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. Der vom BfArM bestätigte DLP und die PSUR-Frequenz sind dann per Variation IAIN anzuzeigen.
  2. Der Zulassungsinhaber reicht direkt eine Variation IB zur Verlängerung der PSUR-Frist unter Angabe der unter a) genannten Informationen ein. Das BfArM prüft nachfolgend den Vorschlag und teilt das Ergebnis der Prüfung mit.

Die Beantragung sollte spätestens 3 Monate vor dem nächsten DLP erfolgen. Rückwirkende, nach Überschreitung des DLP gestellte Anträge, werden abgelehnt.

Können mehrere Zulassungsinhaber einen gemeinsamen PSUR einreichen?

Nein, nach den Bestimmungen des AMG sowie des GVP-Moduls VII (PSUR) ist die Einreichung durch den jeweiligen Zulassungsinhaber vorgesehen. Eine Einreichung für unterschiedliche Zulassungsinhaber ist, auch wenn es sich um Tochterfirmen handelt, nicht möglich.

Für welche Arzneimittel müssen keine PSURs eingereicht werden?

Generell müssen regelmäßige periodische Sicherheitsberichte (PSURs) für alle Arzneimittelzulassungen eingereicht werden, deren Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen in der EURD-Liste aufgeführt sind. Zulassungsinhaber sind aufgefordert, regelmäßig die EURD-Liste, die Ausnahmeregelungen und ihre Zulassungsbescheide im Hinblick auf die PSUR- Vorlageverpflichtung zu überprüfen.
Von der routinemäßigen PSUR-Vorlagepflicht ausgenommen sind gem. § 63 d) Abs. 4 AMG beziehungsweise gem. Direktive 2001/83/EC:

  • Generika (Zulassungen nach § 24b Abs. 1 und 2 AMG)
  • Zulassungen nach § 22 Abs. 3 AMG (well-established use)
  • homöopathische und traditionell pflanzliche Registrierungen (§§ 38 und 39a AMG)
  • Standardzulassungen

Zu diesen Arzneimittelgruppen müssen jedoch PSURs vorgelegt werden, wenn entsprechend EURD-Liste (siehe auch Was ist die EURD-Liste?) zu den betreffenden Wirkstoffen PSURs gefordert werden, wenn das BfArM im Einzelfall PSURs anfordert oder wenn eine spezifische Auflage zur PSUR-Vorlage im Zulassungsbescheid formuliert wurde (siehe auch Wie ist eine Auflage zur PSUR-Vorlage im Zulassungsbescheid formuliert?).

Gemäß § 63 d) Abs.5 AMG gelten die regelmäßigen Berichtspflichten nach § 63 d) AMG nicht für Parallelimporte.

Wird eine Zulassung innerhalb der Berichtsperiode oder innerhalb der Zeitspanne nach Ende der Berichtsperiode bis zum Fälligkeitstermin der PSUR-Einreichung (70 oder 90 Tage nach dem DLP) gelöscht, entfällt die Verpflichtung zur PSUR-Einreichung. Dies gilt auch, wenn noch ein Abverkauf vorgenommen wird.

Zur Verdeutlichung sind die entsprechenden Begriffe aus der Richtlinie 2001/83/EG, die korrespondierenden im AMG verwendeten Begriffe und die reguläre PSUR Vorlageverpflichtung nachfolgend tabellarisch dargestellt:

AntragsartRL 2001/83AMGPSUR-Pflicht
Zulassung
VollantragArt. 8(3)§ 22ja
Generischer AntragArt.10(1)§ 24b(1)sofern Wirkstoff in EURD Spalte H mit „yes“genannt ist
Hybrid-AntragArt. 10(3)§ 24b(2)ja
BiosimilarsArt.10(4)§ 24b(5)ja
Bibliograph. Antrag (well-established use)Art. 10a§ 22(3) Nr. 1sofern Wirkstoff in EURD Spalte H mit „yes“genannt ist
Neue KombinationArt. 10b§ 22(3) Nr. 2ja
informed consentArt. 10c§ 24aja
Nachzulassungen§ 105 ggf. in Verb. mit §109 AMG

Nein, es sei denn,

a) im Verfahren nach § 105 AMG wurden Studien nach § 22 (2) AMG vorgelegt

b) sofern Wirkstoff in EURD Spalte H mit „yes“genannt ist

Registrierung
HomöopathikaArt. 14§ 38/39nein, sofern nicht explizit in EURD Liste gefordert
Traditionelle pflanzliche ArzneimittelArt. 16a§ 39asofern Wirkstoff in EURD Spalte H mit „yes“genannt ist
Sonstige
Parallelimportnein
Standard-Zulassungen§ 36Nein, es sei denn der Wirkstoff ist in EURD Spalte I mit „yes“ gekennzeichnet und es besteht ein Eintrag in XEVMPD gemäß Art. 10a )
Gelöschte Zulassungen bis zu 70 oder 90 Tage nach dem DLP nein

Müssen für Anträge nach § 24 b) Abs. 2 Satz 6 AMG und Anträge nach § 24 a AMG PSURs eingereicht werden?

Anträge nach § 24 b) Abs. 2 Satz 6 AMG (sog. „Hybrid-Anträge“) und nach § 24 a AMG (sog.informed-consent-Anträge“) sind in § 63 d) Abs. 4 AMG und in Art. 107 b) Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG nicht aufgeführt, daher bleibt es für Hybrid-Anträge und informed-consent-Anträge bei der Vorlagepflicht nach § 63 d) Abs. 1 AMG.

Müssen PSURs für Arzneimittel, die gemäß § 105 AMG (nach-) zugelassen sind, eingereicht werden?

Für diese Arzneimittelgruppe ist im Gesetz keine generelle Befreiung von der PSUR-Vorlagepflicht enthalten.
In Anwendung der Kriterien des § 63 d) Abs.4 AMG sind in folgenden Konstellationen keine routinemäßigen PSURs einzureichen:

  • Es handelt sich um eine Zulassung nach § 105 AMG in Verbindung mit 109a AMG.
  • Die Verlängerung nach § 105 AMG wurde gemäß § 22 Abs.3 AMG erteilt. Dies wurde in den meisten Fällen in den Antragsformularen explizit benannt.

Im Übrigen gilt, dass (Nach)Zulassungen gemäß § 105 AMG dann Zulassungen nach § 22 Abs.3 AMG gleichzustellen sind, wenn im Rahmen des Verlängerungsverfahrens keine präklinischen und/oder klinischen Studien vorgelegt wurden, sondern nur auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial/Monografien Bezug genommen wurde. Wenn im Rahmen der Nachzulassung eigene präklinische und/oder klinische Studien vorgelegt wurden, bleibt es bei der Vorlagepflicht nach § 63 d) Abs.1 AMG.

Darüber hinaus müssen PSURs vorgelegt werden,

  • wenn entsprechend der EURD-Liste zu den betreffenden Wirkstoffen PSURs auch für Zulassungen nach Art. 10 a der Richtlinie 2001/83/EG gefordert werden, oder
  • wenn das BfArM im Einzelfall gemäß § 63 d) Abs.4 S.1 Ziff.3 AMG PSURs anfordert.

Müssen PSURs für zugelassene Homöopathika und Anthroposophika eingereicht werden?

Sofern Homöopathika/Anthroposophika nach § 22 Abs. 3 AMG zugelassen sind, sind keine PSURs vorzulegen (siehe auch Für welche Arzneimittel müssen keine PSURs eingereicht werden?). Homöopathische/anthroposophische Zulassungen nach § 22 AMG, die auf der Grundlage von Monographien erteilt wurden, entsprechen Zulassungen gemäß § 22 Abs. 3 AMG. Sind diese Zulassungen in XEVMPD gemäß Art. 10a der Richtlinie 2001/83 erfasst, muss die EURD-Liste beachtet werden. Ist dort der Wirkstoff/ die Kombination in der EURD Spalte I mit „yes“ gelistet, besteht eine PSUR-Pflicht.

Sollten im Einzelfall im Rahmen der Zulassung von Homöopathika/Anthroposophika Studien nach § 22 Abs. 2 AMG vorgelegt worden sein, wären PSURs vorzulegen.

Muss die Inanspruchnahme einer Befreiung von der PSUR-Vorlagepflicht angezeigt werden?

Die Anpassung der PSUR-Vorlage an die neuen gesetzlichen Vorgaben liegt in der Verantwortung des Zulassungsinhabers. Der Zulassungsinhaber hat auch nach Überprüfung des Zulassungsdossiers anhand der in diesen FAQ aufgestellten Kriterien (siehe auch Müssen PSURs für Arzneimittel, die gemäß 105 AMG (nach-)zugelassen sind, eingereicht werden?) darüber zu entscheiden, ob ein Arzneimittel nach der Ausnahmevorschrift des § 63 d) Abs. 4 AMG von der PSUR-Vorlagepflicht befreit ist.

Es ist nicht erforderlich, dass der Zulassungsinhaber die Inanspruchnahme einer Befreiung (zum Beispiel für Generika) dem BfArM mitteilt. Das BfArM bittet darum, von solchen Mitteilungen Abstand zu nehmen. Eine Bestätigung von Befreiungen für einzelne Arzneimittel kann seitens der Behörde nicht erfolgen.

Wie ist eine Auflage zur PSUR-Vorlage im Zulassungsbescheid formuliert?

Nach § 63d Abs. 4 Satz 1 AMG müssen für Arzneimittel, die von der routinemäßigen Vorlagepflicht befreit sind, PSURs eingereicht werden, sofern im Zulassungsbescheid eine Auflage nach § 28 Abs. 3 oder 3a AMG angeordnet wurde.

Folgende Standardformulierungen im Zulassungsbescheid sind keine die Berichtspflicht auslösende Auflagen:

  • Aufforderung zur Anpassung des PSUR-Zyklus an das Referenzprodukt
  • Genehmigung eines 3-Jahreszyklus zur PSUR-Vorlage infolge eines Antrages auf Fristverlängerung

Wo finde ich die Ergebnisse aus dem PSUR Worsharing Projekt (WSP) der HMA?

Die „Zusammenfassungen der Bewertungsberichte“ (Summaries of Assessment Reports) aus dem PSUR Worksharing Projekt (WSP) sind auf der Homepage der HMA zu finden:

Wie werden die Kosten für die Bearbeitung eines PSURs erhoben?

Für PSURs, die im Rahmen von PSUSA-Verfahren eingereicht werden, erfolgt die Gebührenerhebung durch die EMA. Die Gebühren richten sich nach den Festlegungen in der Fee Regulation:
Pharmacovigilance fees payable to the European Medicines Agency

Für PSURs, die nicht Gegenstand eines PSUSA-Verfahrens sind und die auf rein nationaler Ebene durch das BfArM bearbeitet werden, richten sich die Gebühren nach der aktuellen Version der AMG-Kostenverordnung. Die Höhe der Gebühren für die Bewertung eines PSURs orientiert sich dabei an der bei DLP (Ende Berichtszeitraum) gültigen Art des Zulassungsverfahrens der kleinsten ENR und dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Arzneistoffes beziehungsweise bei Kombinationsarzneimitteln der gleichen Stoffkombination in Deutschland.

Nach der wissenschaftlichen Bewertung der PSURs wird ein Kostenbescheid für die PSUR-Bearbeitung an die in Amanda hinterlegte Firmenadresse des aktuell gültigen Zulassungsinhabers geschickt.

Wird immer ein Bewertungsbericht erstellt?

In PSUSA-Verfahren werden immer Assessment Reports erstellt. Weitere Information zu Assessment Reports in PSUSA-Verfahren und deren Veröffentlichung siehe Improving safety of medicines across Europe.

Für PSURs, die nicht Gegenstand eines PSUSA-Verfahrens sind und auf rein nationaler Ebene durch das BfArM bearbeitet werden, erhielt der Zulassungsinhaber bis zum 01.01.2018 nur dann eine Stellungnahme, wenn regulatorische Maßnahmen erforderlich waren. Die Übermittlung der Stellungnahme erfolgte in diesen Fällen ausschließlich elektronisch per E-Mail. Hatte der aktuelle Zulassungsinhaber bei Eingang des Gebührenbescheides zur Abrechnung des PSURs keinen Bewertungsbericht erhalten, waren auf Basis der behördlichen Bewertung keine regulatorischen Maßnahmen erforderlich.
Seit dem 01.01.2018 erhält der Zulassungsinhaber einer rein nationalen Zulassung für seine PSUR-Neueinreichungen immer eine Stellungnahme beziehungsweise einen Bewertungsbericht via E-Mail.

Wo finde ich Informationen zu PSUFUs (PSUSA Follow-Up)?

Informationen zu follow-up-Verfahren aus PSUSA (PSUFU) entnehmen Sie bitte der CMDh Homepage unter folgendem Link:

Die Ergebnisse der PSUFU-Verfahren finden Sie hier:

Sollten sich aus einem PSUFU-Verfahren Textänderungen in den Produktinformationen ergeben, sind diese der Zusammenfassung des Bewertungsberichts zu entnehmen.
Eine Übersetzung in die Sprachen der EU-Mitgliedsländer gibt es nicht. Der Zulassungsinhaber ist aufgefordert die Änderungen des wissenschaftlichen Erkenntnisstands eigenverantwortlich umzusetzen und gemäß § 11 Abs. 1 S. 9 und § 11a Abs. 1 S. 8 AMG die Fach- und Gebrauchsinformation auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten.

Für die Implementierung von Ergebnissen aus PSUFU-Verfahren ist eine Variation vom Typ IB der Kategorie C.I.3.z einzureichen.

Was ist zu beachten, wenn das Ergebnis eines PSUSA-Verfahrens „Maintenance“ lautet

Sollte ein PSUSA Verfahren ohne erforderliche Textänderungen abgeschlossen werden (Outcome = Maintenance), ist in den CMDh Sitzungsprotokollen und den CMDh Pressemitteilungen vom Zulassungsinhaber zu prüfen, ob sich aus dem PSUSA-Verfahren Änderungen ergeben haben, die für die eigene Zulassung/die eigenen Zulassungen relevant sind. Der Zulassungsinhaber ist aufgefordert gemäß § 11 Abs. 1 S. 9 und § 11a Abs. 1 S. 8 AMG die Fach- und Gebrauchsinformation auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten.

Wann ist das Ergebnis eines PSUSA Verfahrens auch für andere Wirkstoffe beziehungsweise Wirkstoffkombinationen umzusetzen?

Die Information, ob Ergebnisse eines PSUSA Verfahrens auch in die Produktinformationen von Arzneimitteln mit anderen Wirkstoffen beziehungsweise Wirkstoffkombinationen aufgenommen werden sollten, sind dem jeweiligen CMDh Sitzungsprotokoll beziehungsweise der jeweiligen CMDh Pressemitteilung zu entnehmen. 

CMDh Sitzungsprotokolle

CMDh Pressemitteilungen

Bei der Einreichung der Variation ist zu beachten, dass im Scope auf das PSUSA-Verfahren und das jeweilige CMDh-Sitzungsprotokoll beziehungsweise die jeweilige CMDh-Pressemitteilung referenziert wird. Der Typ der Variation ergibt sich aus den Angaben der Frage Wie sind die Textänderungen in den Produktinformationen infolge von PSUSA-Verfahren einzureichen

Was bedeutet die „sofortige Vollziehbarkeit“ der Umsetzungsbescheide aufgrund von PSUSA-Verfahren?

Das BfArM erlässt PSUSA-Bescheide zur Umsetzung europäischer Beschlüsse oder Einigungen. In diesen europäischen Beschlüssen/Einigungen wird für die betroffenen Arzneimittel ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis angenommen, sofern nicht die beschlossenen Änderungen der Fach- und Gebrauchsinformation umgesetzt und/oder die beschlossenen risikominimierenden Maßnahmen (wie zum Beispiel Bereitstellung von Schulungsmaterial) ergriffen werden. Im Interesse der Arzneimittelsicherheit ist es erforderlich, dass die Umsetzung solcher Maßnahmen entsprechend dem im Verfahren festgelegten Zeitplan erfolgt.

Daher sieht das Arzneimittelgesetz vor, dass die Umsetzungsbescheide des BfArM sofort vollziehbar sind. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Anordnungen in solchen Bescheiden vom pharmazeutischen Unternehmer auch dann gemäß dem im Verfahren festgelegten Zeitplan umgesetzt werden müssen, wenn er sich auf dem Rechtsweg gegen die Anordnung wehrt, das heißt wenn er Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhebt. Die Erhebung einer Anfechtungsklage hat in diesen Fällen – anders als in anderen Fällen - nicht zur Folge, dass die mit der Klage angegriffenen behördlichen Maßnahmen während eines solchen Klageverfahrens zunächst nicht umgesetzt werden müssen (das heißt die Klage hat in diesen Fällen keine sogenannte „aufschiebende Wirkung“). Die sofortige Vollziehung beruht nicht auf einer Entscheidung des BfArM, sondern ist eine Rechtsfolge aus dem Gesetz. Sie ist kein Indiz für eine besondere Eilbedürftigkeit und bedeutet somit nur, dass im Fall der Erhebung einer Klage dies nichts an der Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers ändert, die zur Befolgung der Anordnungen im Bescheid erforderlichen Maßnahmen innerhalb der sich aus dem Verfahren ergebenden Frist zu ergreifen, siehe hierzu Bis zu welchem Zeitpunkt sind aus PSUSA-Outcomes resultierende Änderungen der Produktinformationen umzusetzen.

Die Verkehrsfähigkeit bereits im Verkehr befindlicher Arzneimittel ist hiervon nicht betroffen, es sei denn, es gibt hierzu separate Festlegungen/Maßnahmen, zum Beispiel eine Rückrufanordnung. Für diese sind in erster Linie die Landesbehörden zuständig.

Bis zu welchem Zeitpunkt sind aus PSUSA-Outcomes resultierende Änderungen der Produktinformationen umzusetzen?

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 9 AMG beziehungsweise gemäß § 11a Absatz 1 Satz 8 AMG ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet, Packungsbeilage und Fachinformation auf aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten, zu dem auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und die Empfehlungen gehören, die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden.

Änderungen der Produktinformationen nach PSUSA-Ausgang „Variation“ sind gemäß den in CMDh-Beschlüssen (Annex III) vorgegebenen Zeitplänen einzureichen und in den Prozessen eines pharmazeutischen Unternehmers zu implementieren.

Vorgaben in den Bescheiden der Bundesoberbehörden zur nationalen Implementierung der Ergebnisse von europäischen Bewertungsverfahren sind von den pharmazeutischen Unternehmern umzusetzen.

Diese Umsetzung bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die fraglichen Änderungen unmittelbar in den gedruckten Fach- und Gebrauchsinformationen erscheinen müssen.

Für die Umsetzung im Rahmen der unternehmensinternen Prozesse sind dabei die unterschiedlichen Fristen je nach Art der Variation von Bedeutung:

  • bei geringfügigen Änderungen vom Typ IAIN durch Änderung der unternehmenseigenen Dokumentation mit der Maßgabe, dass deren Implementierung im Markt zum Zeitpunkt „next production run/next printing“ erfolgt,
    sowie zusätzlich durch Vorlage einer Variation vom Typ IAIN bei der Bundesoberbehörde gemäß der zeitlichen Vorgaben von EMA beziehungsweise CMDh
  • bei Änderungen vom Typ IB oder größeren Änderungen vom Typ II, die durch Einreichung einer entsprechenden Variation unter anderem zu den zu ändernden Texten der Fach- und Gebrauchsinformation gemäß der Vorgabe von EMA beziehungsweise CMDh erfolgen. Die Einführung der Texte in den Markt kann nach Zustimmung der Bundesoberbehörde zur Variation entweder zu einem festen Zeitpunkt (zu beantragen im Antragsformular und abhängig von der Zustimmung der Bundesoberbehörde zu diesem Datum) oder zum Zeitpunkt „next production run/next printing“ erfolgen. Bei Angabe eines konkreten Datums durch den Zulassungsinhaber gilt die Zustimmung als erteilt, sofern das BfArM nicht explizit widerspricht.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Umsetzung von Risikominimierungsmaßnahmen für die im Markt befindlichen Arzneimittel der pharmazeutische Unternehmer risikoadaptiert Festlegungen in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde treffen muss.

Bei relevanten Sicherheitsrisiken sollte eine schnellstmögliche Umsetzung unter Berücksichtigung möglicher Liefer- oder Versorgungsengpässe erfolgen. Die Bewertung durch die zuständige Landesbehörde erfolgt gegebenenfalls in Abstimmung mit dem BfArM.

Bitte beachten Sie auch das Dokument Empfehlungen zur Umsetzung von PSUSA-Bescheiden auf der BfArM-Webseite PSURs (Periodic Safety Update Reports), PSUSA (PSUR Single Assessment).

Risikomanagementpläne (RMP) (Zusammenfassung)

Was ist ein Risikomanagementplan?

Das Arzneimittelgesetz (AMG) sieht seit dem 26.10.2012 (Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften) vor, dass mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels stets auch ein Risikomanagementplan (RMP) eingereicht werden muss. Der RMP mit den darin dargestellten Maßnahmen zur weiteren Beobachtung und Riskominimierung wird Bestandteil der Zulassung.
Der RMP ist in § 4 Absätze 36 und 37 AMG definiert. Weitere Einzelheiten zu Aufbau und Struktur sind im Modul V des EU-Leitfadens zur Guten Pharmakovigilanzpraxis (GVP-Modul V, EMA-Good pharmacovigilance practices) festgelegt.

Zum Zeitpunkt der Zulassung eines Arzneimittels ist es allerdings nahezu unmöglich, sämtliche Eigenschaften zur Wirksamkeit oder potenzielle Risiken eines Arzneimittels vollständig erfasst zu haben. Grund hierfür ist, dass ein Arzneimittel zum Zeitpunkt der Marktzulassung nur über einen bestimmten Zeitraum und nur an einer kleinen Anzahl von Patienten getestet werden konnte. Bestimmte Nebenwirkungen kommen naturgemäß sehr selten (bei weniger als 1 von 10.000 Patienten), nur in bestimmten Patientengruppen (z.B. bei älteren Patienten), nur unter bestimmten Umständen (z.B. bei bestimmten Begleitmedikationen) oder nur bei bestimmter genetischer (erblicher) Veranlagung vor, so dass zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht alle Fakten über ein Arzneimittel bekannt sind.
Zweck des RMPs ist daher vor allem, zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels bekannte sowie vermutete potenzielle Risikoaspekte zu beschreiben und Strategien festzulegen, wie diese weiter abgeklärt werden können oder diesen risikominimierend begegnet werden kann.

Zum Instrumentarium der weiteren Abklärung gehören ggf. angeordnete wissenschaftliche Studien, die zum Ziel haben, über noch nicht hinreichend beschriebene oder vermutete Nutzen- oder Risikoaspekte weitere wissenschaftliche Erkenntnisse nach der Zulassung zu gewinnen. Aus den Ergebnissen dieser Studien werden dann gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikominimierung abgeleitet.
Zusätzlich zu den im RMP aufgeführten Studien wird die Sicherheit von Arzneimitteln nach Marktzulassung routinemäßig über das sog. Spontanmeldesystem überwacht. Das Spontanmeldesystem, mit dem Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen (Nebenwirkungen) außerhalb von systematischen Untersuchungen wie Studien oder klinischen Prüfungen erfasst und ausgewertet werden, soll gewährleisten, dass die zum Zeitpunkt der Zulassung ggf. noch nicht bekannten Nebenwirkungen und Risiken im Zuge der breiten Anwendung des Arzneimittels frühzeitig erkannt und die Anwendungsbedingungen für das Arzneimittel so schnell wie möglich angepasst werden können. Dabei prüfen die Arzneimittelbehörden regelmäßig, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels insgesamt positiv bleibt.

Welche Besonderheiten gibt es hinsichtlich der Einreichung von RMPs mit Blick auf verschiedene Zulassungsarten?

  • Nutzung von Standardzulassungen:
    Für Fertigarzneimittel, die gem. § 36 AMG aufgrund von Standardzulassungen von der Verpflichtung zur Einzelzulassung freigestellt sind, besteht keine Pflicht zur Einreichung eines RMP.
  • Zulassung als Parallelimport:
    Für Parallelimportzulassungen wird von einer regelhaften Vorlage eines RMP abgesehen, da das BfArM davon ausgeht, dass insbesondere die notwendigen zusätzlichen Risikominimierungsmaßnahmen (wie z. B. die Vorlage von angeordnetem Schulungsmaterial) gemäß den Vorgaben für die Bezugszulassung ergriffen werden.
  • Zulassung aufgrund von well established use (inklusive der sogenannten „homöopathischen Zulassung“):
    Für Zulassungen aufgrund von well established use (§ 22 Abs. 3 Nr.1 AMG) besteht die Verpflichtung zur Einreichung eines RMP. Gemäß GVP Modul V sind die Abschnitte SI bis SVI des Part II (safety specification) nicht verpflichtend einzureichen und somit ist der Umfang des RMP deutlich reduziert.
  • Registrierung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel:
    Für Registrierungen gemäß § 39a AMG ist ein RMP im Regelfall nicht vorzulegen, die Vorlage kann aber im Einzelfall angeordnet werden nach § 28 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63b Abs. 2 Nr. 4 und § 63c Abs.4 Nr. 1 AMG.
  • Registrierung als homöopathisches Arzneimittel:
    Für homöopathische Registrierungen gemäß §§ 38 ff. AMG besteht keine Verpflichtung zur Einreichung eines RMP.

In welchen Fällen muss eine Einreichung erfolgen, wenn eine Zulassung aktuell noch keinen RMP hat?

Sofern neue Safety concerns (gemäß GVP Modul V, RMP, Part II, Module SVIII “Summary of the safety concerns”) identifiziert werden und in Folge dessen zur Einführung zusätzlicher Risikominimierungsmaßnahmen (gemäß GVP Modul XVI.B.2 Risk minimisation measures) führen, oder bei Anordnung einer Auflage (z. B. in Folge eines Pharmakovigilanz-Referrals) muss ein aktueller RMP eingereicht werden.

Weshalb veröffentlicht das BfArM Zusammenfassungen von RMPs für national zugelassene Arzneimittel?

Die Veröffentlichung der RMP-Zusammenfassungen für in Deutschland zugelassene Arzneimittel entspricht den gesetzlichen Anforderungen und ist ein weiterer Schritt des BfArM hin zu mehr Transparenz zu wichtigen Informationen über Arzneimittel. Die RMP-Zusammenfassungen ergänzen die ebenfalls nach § 34 Abs. 2a AMG öffentlich verfügbaren Zusammenfassungen der öffentlichen Beurteilungsberichte („Public Assessment Reports“) über Arzneimittel im PharmNet.Bund-Portal, sowie die Gebrauchs- und die Fachinformation. Sie ermöglichen Arzneimittelanwendern – Patienten, Ärzten, Apothekern sowie sonstigen Akteuren im Gesundheitswesen (z.B. Krankenkassen oder Patientenorganisationen) – den ständigen Zugang zu Informationen über anwendungsbezogene Risiken.

Welche Informationen werden in der Zusammenfassung des Risikomanagement Plans zu einem Arzneimittel offen gelegt?

Die Zusammenfassung des RMP s für ein Arzneimittel enthält nach GVP-Modul V, Abschnitt V.B.12.1, EMA-Good pharmacovigilance practices in der Regel folgende Informationen:

  • Überblick über die Verbreitung und Ursachen der Erkrankung (Epidemiologie)
  • Zusammenfassung über den therapeutischen Nutzen eines Arzneimittels auf Grundlage der wichtigsten Studien, die beim Antrag auf Marktzulassung durchgeführt und eingereicht wurden
  • Beschreibung von Patientengruppen, bei denen die Anwendungserfahrungen noch gering sind (z.B. Bevölkerungsgruppen, an denen das Arzneimittel nicht untersucht wurde) oder bei denen besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten sind
  • Tabellarische Zusammenfassung

    • des derzeitigen Kenntnisstands zu den wichtigsten bekannten Risiken des Arzneimittels sowie Hinweise, wie diese vermieden oder minimiert werden können
    • des derzeitigen Kenntnisstands zu den wichtigsten vermuteten Risiken des Arzneimittels mit Begründung für die Vermutung, dass ein Risiko vorliegen könnte
    • von Informationen, welche zum Zeitpunkt der Marktzulassung noch nicht hinreichend bekannt sind, die jedoch kontinuierlich vom Arzneimittelhersteller gesammelt und der Behörde gemeldet werden müssen (z. B. Erkenntnisse über die Langzeitanwendung des Arzneimittels, Anwendung bei bestimmten, nicht in Studien untersuchten Patientengruppen)
  • Tabellarische Zusammenfassung von den einzelnen Sicherheitsbedenken zugeordneten zusätzlichen risikominimierenden Maßnahmen, die die sichere Anwendung des Arzneimittels gewährleisten sollen
  • Übersicht über die geplanten bzw. behördlich angeordneten Studien, die nach Erteilung der Zulassung durchgeführt und neue Erkenntnisse über die Sicherheit und den Nutzen des Arzneimittels liefern sollen
  • Tabellarische Aufstellung von Änderungen des RMPs, die im Laufe des Lebenszyklus des Arzneimittels vorgenommen wurden.

Können sich Zusammenfassungen des RMPs von Arzneimitteln mit dem gleichen Wirkstoff oder Arzneimitteln mit unterschiedlichen Wirkstoffen aus der gleichen Substanzgruppe unterscheiden?

Ja, diese können sich unterscheiden, z.B. wenn Zulassungen zu unterschiedlichen Indikationen oder Darreichungsformen des gleichen Wirkstoffs erteilt worden sind. Die mit den Zulassungsunterlagen eingereichten RMP s enthalten dann Daten und Fakten zum Nutzen-Risiko-Profil eines Arzneimittels auf Basis der von den einzelnen Inhabern oder Antragstellern einer Zulassung individuell – und nicht harmonisiert – durchgeführten Studien zum Beleg von Wirksamkeit und Sicherheit.
Für mehrere Wirkstärken eines Arzneimittels der gleichen oder vergleichbaren Darreichungsform wird in der Regel nur ein RMP eingereicht, ggf. mit entsprechender Differenzierung der bedeutenden Risiken. Sie finden daher auf PharmNet.Bund oftmals identische RMPs für wirkstoffgleiche, sich jedoch in der Wirkstärke unterscheidende Arzneimittel.
Antragsteller für generische Zulassungen (sog. Nachahmerpräparate) sind angehalten, sich möglichst eng am RMP der Originalzulassung zu orientieren. Eine Ausnahme bilden hier Sicherheitsaspekte, die auf die Arzneiform und ggf. auch auf Hilfsstoffe zurückzuführen sind.

Warum hat nicht jedes Arzneimittel eine RMP-Zusammenfassung?

Pharmazeutische Unternehmen, die bei einer europäischen Zulassungsbehörde einen Antrag für eine Marktzulassung stellen, müssen seit dem 26.10.2012 einen Risikomanagementplan (RMP) als Teil der Zulassungsunterlagen einreichen. Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 26.10.2012 beantragt wurde und die noch keinen RMP haben, kann dieser notwendig werden, wenn sich die Zulassung in wichtigen Punkten ändert und die zuständige Zulassungsbehörde die Einführung eines RMP für notwendig erachtet.

Das BfArM veröffentlicht gemäß § 34 (1a) Nr. 3 AMG auf PharmNet.Bund schrittweise RMP-Zusammenfassungen für national zugelassene Arzneimittel, also solche, die nach dezentralem Verfahren (DCP), dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder rein national zugelassen wurden. Bei der Veröffentlichungsreihenfolge der RMP-Zusammenfassungen haben Präparate gemäß Artikel 8(3) der RL 2001/83/EG (Vollantrag) Priorität, da deren RMP-Zusammenfassungen als Referenz für Generika (Nachahmerpräparate) dienen können.

Auf seiner Homepage veröffentlicht das BfArM seit 2015 eine monatlich aktualisierte Liste, die einen Überblick über wesentliche, veröffentlichte RMP-Zusammenfassungen von nationalen, beziehungsweise DC-MRP-Zulassungen gibt. Die Übersicht kann zum Beispiel nach Wirkstoff-, Darreichungsform oder ATC-Code, Originalzulassung gefiltert werden und erleichtert Antragstellern damit gegebenenfalls das Wiederauffinden von Referenz- RMPs. Die Übersicht gibt seit Januar 2021 zusätzlich einen Hinweis auf die Fundstelle für Lists of Safety Concerns (LoSC), die gemäß HaRP (Projekt zur Harmonisierung von LoSCs der CMDh) harmonisiert wurden. Außerdem enthält die Liste auch solche in Deutschland zugelassenen Arzneimittel, die in der List of safety concerns per approved RMP der CMDh aufgeführt sind. Sogenannte „Originatorzulassungen“, HaRP-LoSC und Produkte der CMDh-Liste sind dabei entsprechend farblich markiert und können in dieser Reihenfolge als Referenz für Generika-RMPs verwendet werden.

Hinsichtlich Veröffentlichung von RMP-Zusammenfassungen zu zentralisiert zugelassenen Arzneimitteln wird auf die Website der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) hingewiesen.

Wer schreibt den RMP und die RMP-Zusammenfassung?

Der RMP wird zusammen mit anderen Dokumenten vom Inhaber bzw. Antragsteller einer Zulassung entworfen und mit den anderen Zulassungsunterlagen zur Genehmigung eingereicht. Bei einem rein nationalen Zulassungsverfahren werden diese Unterlagen vom BfArM bewertet. Bei positivem Bewertungsergebnis wird eine Zulassung erteilt. Bei einem dezentralen Zulassungsverfahren (DCP, Decentralised Procedure) oder einem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP, Mutual Recognition Procedure) wird der RMP von der federführenden Zulassungsbehörde eines der beteiligten EU-Länder, dem sog. Referenzmitgliedsstaat (RMS, Reference Member State) wissenschaftlich bewertet. Die Zulassungsbehörden der anderen beteiligten Mitgliedsstaaten (CMS, Concerned Member States) haben dabei das Recht, eigene Bewertungen abzugeben. Bei unterschiedliche Auffassungen zur Bewertung des Zulassungsdossiers zwischen RMS und CMS, und wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, wird das Verfahren an den Ausschuss für Risikobewertung in der Pharmakovigilanz (PRAC) oder den Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) weitergeleitet, um eine Entscheidung über die Zulassung herbeizuführen. Erst wenn eine insgesamt positive Bewertung des Zulassungsantrags – und damit auch des RMPs – vorliegt, kann die Zulassung für ein Arzneimittel erteilt werden.

Die Zusammenfassungen der RMPs werden von den nationalen Zulassungsbehörden anhand der Angaben aus den genehmigten RMPs, welche im Abschnitt VI auch die Elemente der öffentlichen Zusammenfassung enthalten, erstellt und veröffentlicht. Da die RMPs im Kontext europäischer Zulassungsverfahren wie die anderen Zulassungsunterlagen in englischer Sprache eingereicht werden, sind die auf der BfArM Homepage veröffentlichten RMPs ebenfalls in englischer Sprache veröffentlicht.

Was ist der Unterschied zwischen der Packungsbeilage (Gebrauchsinformation), einer Zusammenfassung des öffentlichen Beurteilungsberichts und der RMP-Zusammenfassung?

Obwohl alle drei Dokumente (Gebrauchsinformation, Zusammenfassung des RMP, Public Assessment Report) einem jeweils unterschiedlichen Zweck dienen, ergänzen sie sich gegenseitig und sind wichtige Instrumente, um Patientinnen und Patienten sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Arzneimittel zu informieren.

Informationen, die Patientinnen und Patienten benötigen, um ein Arzneimittel sicher anzuwenden, sind in der Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) zu finden, welche der Arzneimittelpackung beiliegt. Die Gebrauchsinformation enthält eine Aufstellung aller Nebenwirkungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung eines Arzneimittel beobachtet und zumindest mit einem möglichen ursächlichen Zusammenhang bewertet wurden.
Die „Zusammenfassung des öffentlichen Beurteilungsberichts“ (public assessment report, PARs) beschreibt die wichtigsten Eigenschaften eines Arzneimittels und erläutert, wie die zuständige Zulassungsbehörde Risiken und Nutzen eines Arzneimittels bewertet hat, bevor sie eine Marktzulassung empfohlen hat.

RMP-Zusammenfassungen werden für Anwender von Arzneimitteln (Patienten, Ärzte, Apotheker) oder sonstige Akteuren im Gesundheitswesen (z.B. Landesbehörden, Patientenorganisationen, Krankenkassen), veröffentlicht, um darüber zu informieren, wie die bedeutenden oder wichtigsten Risiken eines Arzneimittels minimiert oder vermieden werden können, bzw. welche Sicherheitsstudien zum Arzneimittel durchgeführt werden, um solche Risiken näher zu charakterisieren (siehe auch Welche Informationen werden in der Zusammenfassung des Risikomanagement Plans zu einem Arzneimittel offen gelegt?).

Wann werden RMP-Zusammenfassungen aktualisiert?

Wenn sich der Kenntnisstand zu den im RMP beschriebenen, bedeutenden Arzneimittelrisiken ändert, wird der RMP aktualisiert. Dies kann auch eine Aktualisierung der RMP-Zusammenfassung zur Folge haben. Derart aktualisierte RMPs finden Sie in der monatlich vom BfArM zur Verfügung gestellten Liste.

Beauflagte Schulungsmaterialien (Educational Material)

Kann als Schulungsmaterial die deutsche Übersetzung des bereits durch eine andere Behörde genehmigten Schulungsmaterials eingereicht werden?

Ja. Die Einreichung einer entsprechenden deutschen Übersetzung ist möglich, wobei aber eine Anpassung an die in der „Checkliste für die Erstellung von Schulungsmaterial“ aufgeführten Anforderungen sicherzustellen ist. Bitte bestätigen Sie in einem solchen Fall mit der Einreichung über CESP, dass es sich um eine 1:1 Übersetzung handelt mit Informationen zur entsprechenden EU-Behörde, dem Zeitpunkt der Genehmigung und der zugehörigen Verfahrensnummer.

Muss zur Erstellung des nationalen Schulungsmaterials stets ein in der aktuellen Version genehmigter RMP (Ersteinreichung oder Aktualisierung) vorliegen?

Nein, dieser muss nicht zwingend schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Schulungsmaterials erstmalig oder in aktualisierter Form vorliegen. Sobald die Kernelemente (die ggf. auch nationale Besonderheiten berücksichtigen können) und die Zielgruppen im Rahmen von Antragsgenehmigungsverfahren (Zulassung, Variation, etc.) oder im Rahmen eines Risikobewertungsverfahrens (z.B. Art. 107), Art. 31) verbindlich festgelegt wurden, kann direkt mit der Erstellung des Schulungsmaterials begonnen werden. Ein ggf. zu aktualisierender oder neu zu erstellender RMP hat keinen Einfluss auf das Schulungsmaterial, da auch im RMP nur die festgelegten Zielgruppen und Kernelemente enthalten sind.

Kann Schulungsmaterial bereits vor Abschluss des jeweiligen Verfahrens (z.B. vor der CHMP Opinion) eingereicht werden?

Nein. Die Einreichung vor Abschluss der wissenschaftlichen Bewertung ist nicht sinnvoll, da sich die Notwendigkeit für Schulungsmaterial bzw. die konkreten Anforderungen an das Schulungsmaterial (z.B. Festlegung der Zielgruppen und der Kernelemente) noch bis zum Abschluss der wissenschaftlichen Bewertung im Rahmen der Abstimmung mit den beteiligten Mitgliedstaaten und den Antragstellern ändern können. Eine Einreichung ist daher erst nach Abschluss der wissenschaftlichen Bewertung möglich. In Ausnahmefällen kann auf Grund der zum Teil europäisch vorgegebenen engen Zeitschienen durch das BfArM/PEI auch eine frühere Einreichung veranlasst werden.

Darf sich Schulungsmaterial von wirkstoffgleichen/identischen Arzneimitteln, die von mehreren pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebracht werden (Originatorzulassung, Generikum, Parallelimporteur, Parallelvertreiber) im Layout, Inhalt und Farbe unterscheiden?

Schulungsmaterial von mehreren pharmazeutischen Unternehmen sollte sich nicht unterscheiden. Bitte beachten Sie hier auch die „Checkliste für die Erstellung von Schulungsmaterial“. Für wirkstoffgleiche Arzneimittel soll nur eine inhalts- und formatgleiche Version des Schulungsmaterials für die jeweiligen Zielgruppen erstellt werden. Daher wird von Seiten des BfArM insbesondere zum Ablauf des Unterlagenschutzes von Originatorzulassungen hin harmonisiertes Material nach Vorschlägen der Zulassungsinhaber genehmigt und veröffentlicht.

Über laufende Erstellungsprozesse von harmonisiertem Schulungsmaterial wird im Webseitenbereich „Aktuelle Hinweise für pharmazeutische Unternehmen“ informiert. Hier werden die aktuellen Sachstände und nach Abschluss der Erstellung zudem die harmonisierten Materialien (editierbare Word-Dateien zur Übernahme) sowie der Kommunikationsplan zur Verfügung gestellt.

Damit ist eine zeitnahe Information zu laufenden Harmonisierungsverfahren gewährleistet und individuelle Anfragen können größtenteils durch Recherche an dieser Stelle beantwortet werden.

Das harmonisierte Schulungsmaterial muss gemeinsam mit dem dazu gehörigen Kommunikationsplan und der Verpflichtungserklärung zur Übernahme der abgestimmten Version per CESP unter Angabe der Eingangsnummer (ENR) und der Verfahrensnummer eingereicht werden.

Sollen angeordnete Schulungsmaterialien auf Webseiten elektronisch zugänglich gemacht werden?

Ja. Siehe „Checkliste für die Erstellung von Schulungsmaterial“.

Müssen Parallelimporteure und Parallelvertreiber für die Bezugszulassung angeordnete Schulungsmaterialien ebenfalls einreichen und von der Bundesoberbehörde genehmigen lassen?

Ja. Für die Bezugszulassung angeordnete Schulungsmaterialien sowie ggf. weitere zusätzliche risikominimierende Maßnahmen wie kontrollierte Abgabe- bzw. Distributionssysteme sind wesentliche Bestandteile zur Gewährleistung einer größtmöglichen Anwendersicherheit zum Schutz von Patientinnen und Patienten. Diese Auflagen gelten gleichermaßen für den Inhaber der Bezugszulassung wie für Parallelimporte bzw. Parallelvertriebe, die sich auf diese Zulassung beziehen. Derjenige, der Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt, ist im Falle zentral zugelassener Arzneimittel pharmazeutischer Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 18 Arzneimittelgesetz (AMG). Parallelvertreiber und Parallelimporteure sind als pharmazeutische Unternehmer daher in derselben Verpflichtung wie Inhaber der Bezugszulassung, alle Auflagen für die sichere Anwendung eines Arzneimittels zu erfüllen. Dies schließt die Bereitstellung angeordneten Schulungsmaterials mit ein. Nur durch die Einhaltung der erforderlichen regulatorischen Rahmenbedingungen ist (auch unter Berücksichtigung von § 5 AMG) sichergestellt, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis als positiv im Sinne des Patientenschutzes angesehen werden kann.

Müssen aktualisierte Schulungsmaterialien erneut an die Zielgruppen versendet werden oder diese aktiv über Aktualisierungen informiert werden?

Dies hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen sowie der Beschaffenheit des Schulungsmaterials ab und muss im Einzelfall mit der Behörde abgestimmt werden (siehe auch „Checkliste für die Erstellung von Schulungsmaterial“). Bei mehreren betroffenen pharmazeutischen Unternehmen wird die Abstimmung des Kommunikationsplans bzw. Versands über die Verbände der pharmazeutischen Industrie empfohlen. Über Aktualisierungen von harmonisierten Schulungsmaterialien sowie laufende gemeinsame Versandaktivitäten informieren wir im Bereich Aktuelle Hinweise für pharmazeutische Unternehmen.

Welche Dokumente müssen eingereicht werden?

Siehe „Technische Einreichungshinweise“.

Welche Besonderheiten gibt es für Parallelimporte?

Bei Parallelimport-Zulassungen gilt, das alle Änderungen des Schulungsmaterials in Anpassung an die Bezugszulassung vom Parallelimporteur als nationale Änderungsanzeige nach § 29 AMG über das PharmNet.Bund-Portal elektronisch eingereicht werden müssen. Ausnahmen sind Video-Dateien; diese oder ein Link zum Videomaterial des Bezugsarzneimittels werden zusätzlich mit einer separaten CESP mit Hinweis auf die Änderungsanzeige eingereicht, abweichend von der Bekanntmachung vom 16. Mai 2013.

Im Parallelvertrieb erfolgt die Einreichung der Änderungen des Schulungsmaterials ebenfalls national nach § 29 AMG, bis auf Weiteres jedoch in Papierform.

Hinweise zum Antrag auf Zulassung eines Parallelimport-Arzneimittels siehe unter:

https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsverfahren/Parallelimport-von-Arzneimitteln/hinweise-antrag.html?nn=596648

Wenn Schulungsmaterialien für mehrere Zulassungsinhaber angeordnet wurden (z.B. nach Abschluss eines Risikobewertungsverfahrens), wie soll hierfür die Einreichung erfolgen?

Hier wird vom BfArM ein harmonisiertes Material mit einem Kommunikationsplan in Zusammenarbeit mit betroffenen Zulassungsinhabern erstellt und publiziert. Über laufende Erstellungsprozesse von harmonisiertem Schulungsmaterial wird im Webseitenbereich „Aktuelle Hinweise für pharmazeutische Unternehmen“ informiert. Hier werden die aktuellen Sachstände und nach Abschluss der Erstellung zudem die harmonisierten Materialien (editierbare Word-Dateien zur Übernahme) sowie der Kommunikationsplan zur Verfügung gestellt.

Damit ist eine zeitnahe Information zu laufenden Harmonisierungsverfahren gewährleistet und individuelle Anfragen können größtenteils durch Recherche an dieser Stelle beantwortet werden.

Das harmonisierte Schulungsmaterial muss nach Publikation individuell gemeinsam mit dem dazu gehörigen Kommunikationsplan und der Verpflichtungserklärung zur Übernahme der abgestimmten Version per CESP unter Angabe der Eingangsnummer (ENR) und der Verfahrensnummer eingereicht werden. Ein reiner Verweis auf das Register von Schulungsmaterial ist nicht ausreichend.

Müssen Mock-ups der Schulungsmaterialien zur Genehmigung vorgelegt werden?

Ja, bei Print-Materialien sind Mock-ups, einschließlich der Angaben zur Größe, Beschaffenheit/Papiergewicht und Darstellung der Art der Faltung (im Kommunikationsplan), im Rahmen der Genehmigung des Schulungsmaterials einzureichen. Das vorgesehene Layout/Design soll bereits bei Ersteinreichung vorgelegt werden, um den Abstimmungsprozess zu verkürzen (Kontakt: edumat@bfarm.de). Gemäß der Bekanntmachung des BfArM vom 16.05.2013 unterliegt auch das Layout/Design der nationalen Genehmigung. Weitere Hinweise finden Sie in der „Checkliste für die Erstellung von Schulungsmaterial“.

Welche Änderungen von bereits genehmigtem Schulungsmaterial können ohne Genehmigung durch die Bundesoberbehörde implementiert werden?

Kleine, insbesondere rein formale Änderungen des Schulungsmaterials (Kontaktdaten, Firmenadresse, Telefonnummer, Webadresse, Tippfehler) sind dem BfArM formlos mitzuteilen (edumat@bfarm.de). Ohne gegenteilige Rückäußerung des BfArM innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen (zuzüglich der auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallenden gesetzlichen Feiertage) gilt die Änderung als akzeptiert. Bei der Versionierung sollte das Datum der (inhaltlichen) Genehmigung nach Monat und Jahr erhalten bleiben, lediglich die Versionsnummer sollte zur Unterscheidbarkeit um eine Zahl im Index weitergestellt werden (Beispiel: Version 1.0 wird zu Version 1.1).

Alle sonstigen Änderungen einschließlich solcher zum Layout/Design müssen der Bundesoberbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden und sind als „clean“ und "track change“ Version über CESP einzureichen. Mit Vorlage ist auch der aktualisierte Kommunikationsplan einzureichen.

Müssen spezielle Patientenkarten, die mit der Kennzeichnung (Etikettierung/äußere Umhüllung) verbunden sind (Bestandteil des genehmigten Anhangs III bei zentralen Zulassungen), zusätzlich vom BfArM genehmigt werden?

Sofern die Patientenkarten (einschließlich Layout/Mock-up) als Bestandteil der Kennzeichnung (Etikettierung, äußere Umhüllung) des Arzneimittels im Rahmen der Überprüfung der deutschen Texte für die Produktinformation und Kennzeichnung bereits genehmigt wurden, ist regelhaft keine zusätzliche Genehmigung dieser beauflagten Schulungsmaterialien durch die Bundesoberbehörde erforderlich. Sollte das Mock-up nicht explizit im Rahmen der Überprüfung der deutschen Texte in der nationalen Phase eines Verfahrens genehmigt worden sein, muss das Mock-up zusätzlich eingereicht und vom BfArM genehmigt werden. Es wird aus Gründen der Einheitlichkeit und Wiedererkennung auch in diesen Fällen um die Aufnahme der blauen Hand sowie die Bezeichnung „Patientenkarte zur sicheren Anwendung“ gebeten (siehe Standardlayout).

Pharmakovigilanz in klinischen Prüfungen

Auf welchem Wege sind jährliche Sicherheitsberichte (Annual Safety Reports, ASRs) zu übermitteln?

ASRs, die ausschließlich klinische Prüfungen umfassen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, sondern in den des Arzneimittelgesetzes in der am 26. Januar 2022 geltenden Fassung (der Richtlinie 2001/20/EG entsprechend) fallen, sind über CESP (Common European Submission Platform) einzureichen.

ASRs, die mindestens eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallende klinische Prüfung umfassen, sind über CTIS (Clinical Trials Information System) einzureichen. Eine zusätzliche Einreichung über CESP ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Mitteilungspflichten gegenüber den zuständigen Ethik-Kommissionen gemäß § 13 Abs. 6 der GCP-V bleiben unberührt, da nicht alle Ethik-Kommissionen, die eine klinische Prüfung auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes und der GCP-Verordnung in der jeweiligen am 26. Januar 2022 geltenden Fassung zustimmend bewertet haben, auch an den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 teilnehmen. Deshalb kann keine Regelung getroffen werden, die die Zahl der Einreichungen verringert und zugleich den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Bestehen im Zusammenhang mit der Sicherheitsberichterstattung gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zusätzliche Berichtspflichten, zum Beispiel die Einreichung monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Sicherheitsberichte oder SUSAR-Listen?

Dokumente, die sich auf kürzere als jährliche Berichtszeiträume beziehen, zum Beispiel monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Sicherheitsberichte bzw. monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Auflistungen von SUSARs (SUSAR line listings), sind nicht einzureichen, sofern sie nicht ausdrücklich angefordert wurden.

Die Vorlage vierteljährlicher Sicherheitsberichte zu klinischen Prüfungen mit thalidomidhaltigen Prüfpräparaten ist nicht mehr erforderlich (Hinweise zur Anwendung von Arzneimitteln, die Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid enthalten).

FAQ zum Stufenplanbeauftragten

Muss die Meldung zwingend durch den pharmazeutischen Unternehmer erfolgen oder kann sie auch von einem von ihm beauftragten Dienstleister versendet werden?

Eine An- bzw. Abmeldung kann nur durch den pharmazeutischen Unternehmer selbst oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen. Wenn ein Dienstleister für das Pharmakovigilanz-System eines pharmazeutischen Unternehmers zuständig sein soll, sollte der pharmazeutische Unternehmer sich selbst als Hauptnutzer bei der Registrierung und Benutzerverwaltung (RuBen) registrieren und den Dienstleister als Unternutzer anlegen. Dabei kann der RuBen-Hauptnutzer (also der pharmazeutische Unternehmer) die Berechtigungen für den Unternutzer (also für den Dienstleister) auf die Rolle "Pharmakovigilanz" einschränken. Dieser Account berechtigt dann die Nutzung der Anwendung "Stufenplanbeauftragte" durch einen Dienstleister.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen nur von dazu befugten Personen erfolgen dürfen. Es gibt keine Einschränkungen der Eingabeoptionen.

Innerhalb welches Zeitraums muss eine An- bzw. Abmeldung erfolgen?

Laut Gesetzgebung hat eine Meldung vor Beauftragung des Stufenplanbeauftragten an die zuständige Behörde zu erfolgen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Stufenplanbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
Das Datum der Meldung darf maximal eine Woche nach dem Wechsel des Stufenplanbeauftragten und maximal drei Monate vor der Einführung (Dienstbeginn) des Stufenplanbeauftragten liegen.

Kann ich an der Meldung Korrekturen vornehmen?

Der pharmazeutische Unternehmer oder der beauftragte Dienstleister kann die Meldung zunächst speichern und dann weiterhin ändern. Ist die Meldung abgesendet worden und hat den Status „abgeschlossen“, so können Änderungen nur über eine Änderungsmeldung vorgenommen werden.

Werde ich über den Status einer Meldung informiert? Bekomme ich eine Eingangsbestätigung?

Das System versendet mittels E-Mail automatisch Eingangsbestätigungen und Informationen zu dem Status einer Meldung. Sollte ein Stufenplanbeauftragter abgemeldet und noch kein neuer angegeben worden sein, so verschickt das System Erinnerungsmails.

Was sollte im Anmerkungsfeld angegeben werden?

Im Anmerkungsfeld können Zuordnungen bei verschiedenen Stufenplanbeauftragten eines Zulassungsinhabers erläutert werden (zum Beispiel bei verschiedenen Pharmakovigilanzsystemen).

Sofern mehrere Stufenplanbeauftragte für einen pharmazeutischen Unternehmer gemeldet werden (§ 63a Abs. 3 AMG), sind die Verantwortungsbereiche eindeutig voneinander abzugrenzen (§ 63a Abs. 1 Satz 6 AMG).

Warum kann ich die Kontaktdaten des pharmazeutischen Unternehmers nicht selbst ändern?

Diese Daten können nur von den Mitarbeitenden der Bundesoberbehörde geändert werden, da diese zu den Stammdaten der Datenbank „Partnerinformationen“ gehören. Bei Änderungswünschen wenden Sie sich bitte an: Partnerinformationen@bfarm.de beziehungsweise adressen_support@pei.de .

Gibt es einen „Refresh-Button“?

Nein, es gibt keinen „Refresh-Button“. Sie können jedoch die Website über den Browser aktualisieren.

Ersetzt die Meldung über dieses Portal die Angabe des Stufenplanbeauftragten in den Zulassungsunterlagen beziehungsweise die Anzeige entsprechender Änderungen?

Nein, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 AMG muss der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags den Nachweis erbringen, dass er über eine qualifizierte Person nach § 63a AMG verfügt und die Kontaktdaten dieser Person müssen angegeben werden. Dies entspricht dem Anhang 1.8.1 des Moduls 1 des Zulassungsformulars und damit den europäischen Vorgaben, vgl. Art. 104 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG. Insofern ist in jedem Zulassungsantrag die Angabe des benannten Stufenplanbeauftragten erforderlich.

Diese Verpflichtung sowie die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen an diesen Angaben bleibt wie bisher von der Verpflichtung zur Meldung nach § 63a AMG unberührt.

Gemäß der Variation Regulation (EG) Nr. 1234/2008 und der Anmerkung zu C.I.8. der Classification Guideline (2013/C 223/01) ist zur Anzeige von Änderungen an den oben genannten Angaben statt einer Variation eine Meldung an die Artikel-57-Datenbank ausreichend. Mit der Meldung in der Artikel-57-Datenbank werden die Daten zur EU-QPPV aktualisiert.

Für Arzneimittel, für die nicht die Variation Regulation (EG) Nr. 1234/2008 anwendbar ist, sondern weiterhin die nationalen Änderungsregelungen des § 29 AMG gelten, ist bei Änderungen an den Angaben zum Stufenplanbeauftragen beziehungsweise einem Wechsel des Stufenplanbeauftragten weiterhin neben der Anzeige nach § 63a AMG an das Portal eine Änderungsanzeige nach § 29 AMG für jedes betroffene Arzneimittel einzureichen.

Mögliche Ausnahmen:

Bei Blutkomponenten und ungerichteten allogenen Stammzellzubereitungen aus Nabelschnurblut nach § 21 Abs. 1 AMG sowie bei autologen und gerichteten Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, peripherem Blut beziehungsweise Nabelschnurblut nach § 21a Abs. 1 AMG ist abweichend von oben genannter Regelung die Einreichung einer zusätzlichen Änderungsanzeige nach § 29 AMG nicht erforderlich, sofern im Dossier (Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsantrag) anstatt der Kontaktdaten des Stufenplanbeauftragten eine Referenz auf die Angaben in der Artikel-57-Datenbank enthalten ist.

  • Im Zulassungsantrag für Blutkomponenten und ungerichtete allogene Stammzellzubereitungen aus Nabelschnurblut in Modul 1.2 (Antragsformular) unter Punkt 3.3 (Verantwortliche Sachkundige Person für die Arzneimittelsicherheit - Stufenplanbeauftragte Person)
  • Im Genehmigungsantrag für autologe und gerichtete Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, peripherem Blut beziehungsweise Nabelschnurblut in Modul 1.2 (Antragsformular) unter 1.2.3.3 (Qualifizierte Person für die Arzneimittelsicherheit – Stufenplanbeauftragter)

Dossiers, die bereits Kontaktdaten des Stufenplanbeauftragten enthalten, können mittels Änderungsanzeige entsprechend angepasst werden.

Was passiert, wenn ein Zulassungsinhaber keinen Stufenplanbeauftragten benennt oder meldet?

Gemäß § 63a Abs. 1 AMG besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines Stufenplanbeauftragten. Gemäß § 63a Abs. 3 AMG muss dieser der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde gemeldet werden. Fehlt diese Benennung oder Mitteilung, ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 97 Abs. 2 Nr. 24c AMG zu prüfen.

Gilt die Meldung immer für alle Produkte eines pharmazeutischen Unternehmers?

Wenn nichts anderes angegeben ist, so ist der gemeldete Stufenplanbeauftragte (Stellvertreter) für alle Produkte des pharmazeutischen Unternehmens zuständig. Sollte es Einschränkungen in der Zuständigkeit geben, so muss dies im Anmerkungsfeld angegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass für ausgenommene Produkte ein weiterer Stufenplanbeauftragter (Stellvertreter) gemeldet werden muss. Insbesondere ist in diesem Fall die Angabe der PSMF- oder MFL-Nummer der Pharmakovigilanzstammdokumentation (Pharmacovigilance system masterfilePSMF) sinnvoll. Die MFL-Nummer ist ein eindeutiger Code (MFL EVCODE), der durch das eXtended EudraVigilance Medicinal Dictionary (XEVMPD) von der EMA vergeben wird. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der EMA unter:

https://www.ema.europa.eu/en/documents/other/chapter-3ii-xevprm-user-guidance-detailed-guidance-electronic-submission-information-medicinal_en.pdf

Was bedeutet „pharmazeutisch“ und „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Zuständigkeit bei verschiedenen Stufenplanbeauftragten?

Die Aufgaben des „medizinischen“ Stufenplanbeauftragten beinhalten die Aufgaben, die für die EU-QPPV gem. Art 104 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG und für den Stufenplanbeauftragten in § 63a Abs. 1 AMG festgelegt sind. Für den „pharmazeutischen“ Stufenplanbeauftragten sind insbesondere die Aufgaben gem. § 19 AMWHV relevant: systematisches Aufzeichnen von Beanstandungen sowie Information der zuständigen Behörde über jeden Mangel, der zu einem Rückruf oder zu einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führen könnte. Dies gilt insbesondere für pharmazeutisch-technisch determinierte Risiken bei Qualitätsmängeln und für Chargenrückrufe.

Muss ein Zulassungsinhaber, der ausschließlich über zentrale Zulassungen verfügt, neben der EU-QPPV auch einen nationalen Stufenplanbeauftragten benennen und melden?

Ein pharmazeutischer Unternehmer, der lediglich über zentrale Zulassungen verfügt, benötigt keinen Stufenplanbeauftragten. Hier genügt die EU-QPPV, die im Umfang der Pflichten nach Art. 21 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 die Aufgaben des Stufenplanbeauftragten übernimmt.

Für die übrigen und zum Teil über die Aufgaben der EU-QPPV hinausgehende Verpflichtungen, u.a. nach § 19 AMWHV, muss der pharmazeutische Unternehmer sicherstellen, dass eine Person bestellt wird, die diese Pflichten übernimmt.

Wenn die EU-QPPV nicht der deutschen Sprache mächtig ist, sollte diese unterstützende Person die EU-QPPV sprachlich bzw. durch Sprachvermittlung behilflich sein.

Auch wenn diese Person nicht selbst Stufenplanbeauftragter ist, wird sie jedoch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Stufenplanbeauftragten im Sinne des AMWHV beauftragt und sollte insofern über dieses Portal gemeldet werden.

Bitte geben Sie im Bemerkungsfeld an, dass Sie eine dem Stufenplanbeauftragten gleichzusetzende Person melden, weil Sie ausschließlich über zentrale Zulassungen verfügen.

Ist die Meldung des Stufenplanbeauftragten kostenpflichtig?

Ja, die Meldung ist nach der Besonderen Gebührenverordnung BMGBMGBGebV (siehe Abschnitt 3, Gebührenziffer 16) kostenpflichtig. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist im Formular die offizielle Rechnungsmailadresse des Gebührenschuldners anzugeben.

Muss die Meldung separat auch an die Landesbehörde übermittelt werden?

Gemäß § 63a Abs. 3 AMG müssen Meldungen stets sowohl an die Bundesoberbehörde (BfArM und/oder PEI) als auch an die zuständige Landesbehörde übermittelt werden. Die Meldungen an die Landesbehörde sind derzeit nicht über das PharmNet.Bund-Portal möglich und müssen separat erfolgen. Für Informationen zu den jeweiligen Meldeanforderungen der Landesbehörde wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Landesbehörde.

Welche Browser sind mit der Anwendung kompatibel?

Für die Nutzung der Anwendung eignen sich alle gängigen Browser (z.B. Mozilla Firefox, Google Chrome, Microsoft Edge). Bitte stellen Sie sicher, dass Sie keine veralteten Browser (z. B. Microsoft Internet Explorer) verwenden, da diese oft schwerwiegende Sicherheitsprobleme haben, langsam sind oder Webseiten nicht mehr richtig darstellen können.

Muss für Prüfpräparate in klinischen Studien ein Stufenplanbeauftragter bestellt werden?

Nein, ein Stufenplanbeauftragter muss nicht bestellt werden (vgl. § 63k AMG). Die Dokumentationspflicht für alle bekannt gewordenen Meldungen über Arzneimittelrisiken von Prüfpräparaten sowie auch Beanstandungen bei Prüfpräparaten (Qualitätsmängel) ist aber sicherzustellen (§ 19 IV 1 AMWHV i. V. m. § 19 I AMWHV)

Muss ein Zulassungsinhaber immer einen Stufenplanbeauftragten benennen und melden, auch wenn er selbst das Arzneimittel gar nicht in Deutschland in den Verkehr bringt, sondern z. B. ein Mitvertreiber?

Ja, ein Zulassungsinhaber (auch ohne Sitz in Deutschland), der für den deutschen Markt ein Arzneimittel an einen Mitvertreiber abgibt, bleibt als Zulassungsinhaber für das Arzneimittel verantwortlich und bringt das Arzneimittel durch Abgabe an den Mitvertreiber in Verkehr (vgl. § 4 Abs. 17 AMG). Damit braucht es ggf. zwei Stufenplanbeauftragte. Sowohl Zulassungsinhaber als auch Mitvertreiber tragen gleichrangig die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten.

Warum werden bereits gemeldete Stufenplanbeauftragte nicht in der Historie angezeigt?

Da die bestehenden Meldungen leider nicht automatisch in das neue System übernommen werden konnten, liegen hier keine Eintragungen vor.

Um Ihre Historie zu vervollständigen, empfehlen wir Ihnen, dem Button "Stufenplanbeauftragte/n hinzufügen" zu folgen und dort Ihren Stufenplanbeauftragten zu registrieren. In dem Bemerkungsfeld tragen Sie bitte ein, dass eine Meldung bereits erfolgte (gerne mit Meldedatum). So gehen Sie sicher, dass keinerlei Gebühren für diese Meldung erhoben werden. Diese Eintragung ist fakultativ.

Sollten Sie eine Abmeldung eines Stufenplanbeauftragten vornehmen wollen, der/die noch nicht in PharmNet.Bund registriert ist, empfehlen wir folgende Vorgehensweise: Über das Portal melden Sie Ihren neuen Stufenplanbeauftragten. Bitte tragen Sie bei der neuen Meldung im Bemerkungsfeld den Namen des bisherigen Stufenplanbeauftragten und das damalige Meldedatum ein. Somit können wir die Abmeldung dort nachvollziehen, ohne dass Sie umständlich erst beide Personen im System anlegen und dann abmelden müssen. Eine Abmeldung via E-Mail kann leider nicht mehr angenommen werden.