BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier werden häufig gestellte Fragen zu Variations beantwortet.

Hinweise zur Änderung bzw. Einreichung der Produktinformationstexte

In welcher Sprache sind das Dossier und die Produktinformationstexte in MR-/DC-Variations und Renewals einzureichen, wenn ausschließlich deutschsprachige Mitgliedsländer (DE/AT bzw. nur noch DE) beteiligt sind?

Stand: 09.03.2021

Alle Guidance-Dokumente der CMDh verweisen auf die Nutzung englischsprachiger Dossiers und englischsprachiger Produktinformationstexte. Zum Abschluss der Verfahren soll der RMS die englischsprachigen finalen Texte zu SmPC, PL und Labelling zur Verfügung stellen. Dies ist auch für das Einstellen der Texte und, sofern zutreffend, des öffentlichen Bewertungsberichts in den MRI-PI erforderlich. Aus diesem Grund sind sowohl für Verfahren, die ausschließlich mit deutschsprachigen Ländern geführt werden, als auch für Verfahren, die durch Erlöschen der Zulassungen in anderen CMS nur mit deutschsprachigen MS weitergeführt werden, die englischen Texte in bereinigter und in einer mit Änderungen hervorgehobenen Version einzureichen und zu bewerten. Für Typ IA- und Typ IB-Variations müssen die nationalen Produktinformationstexte gemeinsam mit den englischen Texten mit Antragstellung eingereicht werden; sie werden dann im laufenden Verfahren parallel zu den englischen Texten bewertet.

Wie sind bei textrelevanten Typ II Variations bzw. Worksharing Verfahren mit DE=RMS die final abgestimmten Änderungen der common Texte (englisch) einzureichen?

Stand: 24.03.2023

Entsprechend der Vorgaben der CMDh Best Practice Guidances für Variations

hat der Antragsteller bei textrelevanten Typ II- Variations / Worksharing Verfahren die final abgestimmten Änderungen der common Texte (englisch) dem RMS vor europäischem „End of procedure“ per Mail zur Verfügung zu stellen.
Mit der „EoP Notification“ zirkuliert der RMS die Texte an die beteiligten CMS und den pharmazeutischen Unternehmer.
Parallel dazu veröffentlicht der RMS die verabschiedeten Texte im „MRI product Index“ der HMA.

Empfohlene Vorgehensweise im Detail:

  • Die Einreichung sollte per Mail und als „tracked“ und „clean version“ (docx-Datei) direkt nach der letzten CMS-Kommentierungsfrist (ca. Tag 81 – bei verkürztem/verlängertem Timetable an Tag 26/111) an den zuständigen BfArM-Kontakt des betroffenen Verfahrens erfolgen.
  • Für Verfahren, die bereits an Tag 60 (30/90) beendet werden können (= positiver PVAR + keine CMS-Kommentare), sollte die Zusendung ca. an Tag 56 (20/86) erfolgen.
  • Pro Wirkstärke/Darreichungsform und Art (SmPC/PIL) ist eine getrennte Datei einzureichen. Befinden sich die verabschiedeten Texte für verschiedene Wirkstärken/Darreichungsformen und Art (PI/SmPC/PIL) in einer gemeinsamen Datei, kann diese als gemeinsame Datei eingereicht werden. Bei einem Worksharing Verfahren sind für jedes integrierte MRP/DCP Verfahren getrennte Texte einzureichen.
  • Für eine gezielte Zuordnung sollte die Benennung der Dateien vorzugsweise wie folgt lauten:

    EUV_Wirkstoff_FINAL_Typ(SmPC/PIL)_Art(cv/hv)
    Beispiel:

    DE_1234_1_II_2_Diclofenac_FINAL_SmPC_cv

    DE_1234_1-2_WS_0815_Ibuprofen_FINAL_PI_hv

Wie ist die Anpassung an das aktuelle QRD-Template im Rahmen einer Typ IB - oder Typ II - Variation anzuzeigen?

Stand: 30.10.2013

Wird zusätzlich zu einer IB - oder Typ II - Variation der Kategorie C die Anpassung an das aktuelle QRD-Template angezeigt, so ist dieses im Anschreiben oder „Scope“ des Antragsformulares zu erwähnen. Es handelt sich dabei nicht um einen kostenpflichtigen Tatbestand. In dieser Konstellation ist für die Anpassung an das aktuelle QRD-Template keine zusätzliche Variation erforderlich. Kostenfrei ist ebenfalls diese Anpassung im Rahmen eines Renewals. Informationen dazu sind auch auf den Seiten des CMDh zu finden (Question 3.16 ).

Wie ist die Übernahme des Standardhinweises zum Berichten von Nebenwirkungen im Rahmen einer Typ IB - oder Typ II - Variation anzuzeigen?

Wird zusätzlich zu einer IB - oder Typ II - Variation der Kategorie C die Übernahme des Standardhinweises zum Berichten von Nebenwirkungen angezeigt, so ist dieses im Anschreiben oder „Scope“ des Antragsformulares zu erwähnen. Es handelt sich dabei nicht um einen kostenpflichtigen Tatbestand. In dieser Konstellation ist für die Übernahme des Standardhinweises zum Berichten von Nebenwirkungen keine zusätzliche Variation erforderlich. Kostenfrei ist ebenfalls diese Übernahme im Rahmen eines Renewals. Informationen dazu sind auch auf den Seiten des CMDh zu finden (Question 2.11.a).

Wie ist die Anpassung an das aktuelle QRD-Template anzuzeigen, wenn keine weiteren Änderungen angezeigt werden sollen?

Stand: 30.10.2013

Erfolgt die Anpassung an das aktuelle QRD-Template als „singleVariation, so handelt es sich um eine kostenpflichtige Typ IB - Variation der Kategorie C.I.z.

Wie ist die Übernahme des Standardhinweises zum Berichten von Nebenwirkungen anzuzeigen, wenn keine weiteren Änderungen angezeigt werden sollen?

Erfolgt die Übernahme des Standardhinweises zum Berichten von Nebenwirkungen als „singleVariation, so handelt es sich um eine gebührenpflichtige Typ IAIN - Variation der Kategorie C.I.z gemäß der Artikel 5 - Empfehlung des CMDh.

Kann eine Anpassung an das aktuelle QRD-Template zusammen mit einer Typ IA - oder Typ IAIN - Variation angezeigt werden?

Stand: 30.10.2013

Die Anpassung an das aktuelle QRD-Template kann zusätzlich zu einer Typ IA - oder IAIN - Variation angezeigt werden. Hierbei ist die Änderung an das aktuelle QRD-Template als gebührenpflichtige Typ IB - Variation der Kategorie C.I.z zu klassifizieren. Es liegt somit ein Grouping einer Typ IB - Variation mit einer Typ IA/ IAIN - Variation vor. Bei dem Grouping sind die allgemeinen Regeln des Groupings für nationale Variations zu beachten, siehe dazu auch folgende Bekanntmachung.

Kann eine Übernahme des Standardhinweises zum Berichten von Nebenwirkungen zusammen mit einer Typ IA - oder Typ IAIN - Variation angezeigt werden?

Stand: 30.10.2013

Die Übernahme des Standardhinweises zum Berichten von Nebenwirkungen kann zusätzlich zu einer Typ IA/IAIN - Variation angezeigt werden. Hierbei ist die Übernahme des Hinweises zum Berichten von Nebenwirkungen als gebührenpflichtige Typ IAIN - Variation der Kategorie C.I.z zu klassifizieren gemäß Artikel 5 - Empfehlung des CMDh. Es liegt somit ein Grouping einer Typ IAIN - Variation mit einer Typ IA/ IAIN -Variation vor. Bei dem Grouping sind die allgemeinen Regeln des Groupings für nationale Variations zu beachten, siehe dazu auch folgende

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Kann in der Packungsbeilage auf eine digitale Packungsbeilage verwiesen werden?

Ja, gemäß CMDh Positionspapier zur Nutzung von mobilem Scannen der Packungsbeilage und Labelling sind die nachfolgenden Optionen benannt:

  1. Einer Webseite der nationalen Zulassungsbehörde
  2. Spezielle vom Zulassungsinhaber eingerichtete Seiten für die Mobilgeräte in den Mitgliedstaaten, die keine Verknüpfung der Mobilgeräte mit der Website ihrer zuständigen nationalen Behörden verlangen.
  3. Ein verlinktes, eigenständiges PDF-Dokument

Sofern die digitale Packungsbeilage in der Verantwortung des Unternehmens z.B. über die Plattform https://www.gebrauchsinformation4-0.de zur Verfügung gestellt wird, würde der nachfolgende Text unter der Überschrift „weitere Informationsquellen“ von den Bundesoberbehörden nicht beanstandet werden

„Die vorliegende gedruckte Gebrauchsinformation enthält die für die Sicherheit des Arzneimittels relevanten Informationen. Gebrauchsinformationen von Arzneimitteln werden fortlaufend überarbeitet und an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst. Daher wird im Auftrag und in eigener Verantwortung unseres Unternehmens zusätzlich eine aktuelle digitale Version dieser Gebrauchsinformation unter https://www.gebrauchsinformation4-0.de von der Roten Liste Service GmbH <andere werbefreie Homepage> bereitgestellt und kann auch mit einem geeigneten mobilen Endgerät/Smartphone durch einen Scan <des linearen Barcodes> <des Matrix-2D-Codes/QR-Codes> <über Near Field Communication (NFC)> <auf der Arzneimittel-Packung> <in dieser Gebrauchsinformation> mit der App [Namen angeben, z. B. „Gebrauchsinformation 4.0 (GI 4.0)]“, abgerufen werden.“

Kann der Verweis auf die digitale Packungsbeilage bei nationalen Zulassungen im Rahmen einer Typ IA Änderung angezeigt werden oder muss es mit einer Typ IB Änderungsanzeige eingereicht werden?

Die Einreichung kann entweder über ein so genanntes „P-Verfahren“ erfolgen, da nur die Packungsbeilage betroffen ist, oder als „editorial change“ im Rahmen einer Typ IB oder Typ II-Variation, die die Produktinformation betreffen.

Ist auch bei zentral zugelassenen Arzneimitteln ein Verweis auf eine digitale Packungsbeilage möglich?

Nach Auffassung des BfArM kann die Information am Ende der Packungsbeilage unter der Überschrift „Weitere Informationsquellen“ national aufgenommen werden, ohne dass ein Hinweis in den englischen Texten erscheint. Eine Änderungsanzeige hält das BfArM in diesem Zusammenhang für nicht erforderlich.

eSubmission/PharmNet.Bund

Gibt es bei IA-Variations auch einen Status „in Bearbeitung“?

Da es sich bei Variations vom Typ IA um ein reines Validierungsverfahren handelt, erfolgt im Regelfall ein direkter Abschluss nach der Validierung, so dass eine Statusmeldung „in Bearbeitung“ nicht mehr erzeugt wird.

Im Juli 2013 wurden für sehr viele CMS-Variations Statusmeldungen „Abschluss“ versendet. Die Texte der Fach- und Gebrauchsinformation wurden aber in vielen Fällen noch nicht freigegeben. Steht dieses bereits im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung?

Aufgrund einer neu geschaffenen Datenbank-Verknüpfung des Arzneimittelinformationssystems AMIS mit angrenzenden IT-Systemen wurden Daten automatisch nach AMIS übernommen. Hierdurch wurden auch viele Statusmeldungen ausgelöst. Die formalen Abschlussarbeiten sind jedoch noch vorzunehmen. Hierbei kann es aufgrund der Vielzahl der Vorgänge zu Verzögerungen kommen. Die Statusmeldungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung.

Wie erfolgt die Einreichung der Texte nach Abschluss des Verfahrens?

Sofern mit dem Änderungsverfahren auch Änderungen in den Texten der Packungsbeilage und/oder der Fachinformation verbunden sind, ist der zuständigen Bundesoberbehörde gemäß §§ 11 Abs. 1a und 11a Abs. 3 AMG unverzüglich eine aktualisierte Version der Texte zu übersenden.
Für die Einreichung der finalen Texte plant das BfArM in Kürze ein vereinfachtes elektronisches Verfahren über PharmNet.Bund. In der Übergangsphase soll die Einreichung innerhalb von 3 Wochen nach Abschluss des Änderungsverfahrens gemäß den Konventionen der AMG-EV erfolgen. Hierbei sind ausschließlich sog. Clean-Versionen als pdf-Dokument einzureichen. Die technischen Anforderungen, wie auch die festgelegten Regeln und Formatvorgaben gemäß der jeweils aktuellen Hinweise zur Umsetzung der AMG-EV unter www.bfarm.de, sind zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass der exakte Bezug zum Änderungsverfahren wie folgt hergestellt wird:

Beispiel:

Tabelle – Bezeichnung der Metadaten innerhalb der attribut.txt

Zulassung: zulassung

Verlängerung: verlaengerung

Nachzulassung: nachzulassung

Hinweis:

o. g. Verfahrenstypen gelten auch für die Zulassung homöopathischer Arzneimittel mit Angaben zur Indikation.

Änderung: aenderung

Textfreigabe: freigabe

Ausfertigung der attribut.txt zum Verfahren zur Zulassung homöopathischer Arzneimittel ohne Angaben zur Indikation:

Registrierung registrierung Nachregistrierung nachregistrierung

pnr = pharmazeutische Unternehmer-Nummer

enr = Eingangsnummer

verf = Verfahrenstyp auswählen

edat = tt.mm.jjjj (Datum der Einreichung entsprechend Datum des Anschreibens der Papiereinreichung)

pnr = pharmazeutische Unternehmer-Nummer enr = Eingangsnummer

verf = aenderung

aend = tt.mm.jjjj (Datum Einreichung entsprechend Datum des Anschreibens der Papiereinreichung)

pnr = pharmazeutische Unternehmer-Nummer enr = Eingangsnummer

verf = freigabe

dat = tt.mm.jjjj (Datum des Abschluss des Verfahrens gemäss Status-E-Mail oder Abschlussschreiben oder Bescheid)

Beispiel attribut.txt:

pnr = 0000000

enr = 1999023

verf = zulassung

edat = 24.12.2006

Beispiel attribut.txt:

pnr = 0000000

enr = 1999023

verf = aenderung

aend = 24.12.2006

Beispiel attribut.txt:

pnr = 0000000

enr = 1999023

verf = freigabe

dat = 20.08.2013

Ist die ausschließlich elektronische Einreichung bei Änderungsanzeigen und Variations, die über PharmNet.Bund, in Verbindung mit CESP eingereicht werden, auch möglich für Dokumentationen, die nicht den eCTD- oder NeeS-Anforderungen entsprechen?

Grundsätzlich ja. Das BfArM empfiehlt aber ausdrücklich, die Dokumentationen auf eCTD-Einreichungen, zumindest aber auf das NeeS-Format umzustellen, da nur mit einer strukturierten Einreichung, wie eCTD, eine weitgehend reibungslose und ressourcenschonende Weiterverarbeitung möglich ist.

Seit dem 04.08.2013 verzichtet das BfArM sowohl auf eine Papierversion als auch auf eine digitale Signatur. Im Variationsformular wird jedoch eine Unterschrift gefordert, ebenso ist diese auf dem PharmNet.Bund-Formular für nationale Änderungsanzeigen noch vorgesehen. Bedeutet dies, dass das Formular ausgedruckt, unterschrieben und dann als eingescanntes Dokument eingereicht werden muss?

Sofern die Einreichung über PharmNet.Bund und/oder das CESP-Portal erfolgt, kann die Unterschrift auf dem Formular entfallen. Aufgrund des Autorisierungsvorganges und der hierfür erforderlichen Zugangsdaten über PharmNet.Bund und/oder das CESP-Portal wird das als Ersatz für eine Unterschrift angesehen. Das BfArM bittet ausdrücklich darum keine eingescannten Formulare einzureichen.

Können die elektronischen Versionen der Antragsformulare gleichwertig benutzt werden? Welche Signatur ist dort zu verwenden?

Die elektronischen Antragsformulare können in jedem Fall gleichwertig benutzt werden. Die dort zu ergänzende Unterschrift (eingescanntes Bild oder auf anderem Weg erstellte Signatur) kann in jeder Form akzeptiert werden, da durch den Autorisierungsprozess bei PharmNet.Bund und/oder das CESP-Portal der hinreichende Ersatz für eine Unterschrift bereits gewährleistet ist. Die Signatur gewährleistet an der Stelle vor allem, dass die Daten nicht mehr nachträglich geändert werden können. Daher sollen die elektronischen Antragsformulare nicht ohne diese „freie“ Signatur eingereicht werden.

Wie kann die CESP-Nummer unter PharmNet.Bund korrigiert werden, wenn zu einer bereits gesendeten Variation aufgrund einer fehlerhaften CESP-Einreichung eine erneute CESP-Einreichung mit einer anderen CESP-Nummer erfolgt?

Es besteht in der Anwendung „PharmNet.Bund elektronische Änderungsanzeigen“ die Möglichkeit einen Korrekturauftrag zu senden. Hierfür klicken Sie im Arbeitskorb unter „Gesendete Anzeigen“ das Feld „gesendete Anzeigen auflisten“ an. Aus der Liste können Sie nunmehr die Änderungsanzeige bzw. Variation mit dem Befehl „Korrektur beantragen“ und „Weiter“ auswählen. Im nächsten Schritt ist noch die Begründung, hier „Korrektur der CESP-Nummer“ anzugeben. Mit dem Befehl „senden“ wird der Korrekturauftrag an das BfArM übertragen und in der Regel am nächsten Arbeitstag bestätigt. Nach erfolgter Freigabe des Datensatzes können Sie die Änderungsanzeige bzw. Variation unter „Gesendete Anzeigen zur Korrektur“ aufrufen, die Änderung vornehmen und die geänderte Anzeige erneut versenden. Weitere Informationen finden Sie auch in der deutschsprachigen Version des Handbuchs in den Kapiteln 6.7 und 6.8.

Muss eine Reformatierung des Zulassungsdossiers bzw. Teilen des Zulassungsdossiers in das eCTD-Format per Variation angezeigt werden?

Für die Reformatierung des Zulassungsdossiers in das eCTD-Format ist keine Variation bzw. Änderungsanzeige erforderlich, wenn bestätigt wird, dass keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Dossier vorgenommen wurden.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch die FAQs zur Elektronischen Einreichung (eSubmission) - Hinweis zur elektronischen Einreichung („e-only“) von Folgeanträgen.

Sofern inhaltliche Änderungen zur Durchführung der Reformatierung erforderlich sind, sind diese gemäß Variation Guideline zu klassifizieren.

Gebühren

Wenn die Kostenverordnung des BfArM nicht für die neuen rein nationalen Variations gilt, wie erfolgt dann die Abrechnung, bzw. wie kann ich die Höhe der Gebühr der Variation erfahren?

Für die Bearbeitung der rein nationalen Variations wird zunächst ein Kostenvorbehalt erklärt, d.h. das BfArM behält sich eine Kostenerhebung nach Ergänzung bzw. Änderung der AMG-Kostenverordnung ausdrücklich vor. Die genaue Höhe der Gebührensätze wird vom Verordnungsgeber festgelegt. Sie wird sich am jeweiligen Personal- und Sachkostenaufwand orientieren und dementsprechend voraussichtlich in einem Bereich zwischen den Gebühren für Variations mit Deutschland als RMS und den Gebühren für Variations mit Deutschland als CMS liegen. Nach Inkrafttreten der Änderung der AMG-Kostenverordnung werden dann die Gebührenbescheide versandt.

Grouping

Handelt es sich bei Variations zu rein nationalen Zulassungen, die nur einen Änderungsaspekt aber mehrere Zulassungen umfassen um ein Grouping?

Ja. Diese Variations sind gemäß § 13.d.2) der Regulation 712/2012/EC als „horizontale Groupings“ einzustufen. Bei der Einreichung im BfArM für rein nationale Zulassungen sind diese aber nicht als Grouping sondern als Sammelanzeige anzuzeigen. Dies wird in der Verfahrensnummer durch das „S“ gekennzeichnet. Das Ankreuzen von „Grouping of variations“ im Antragsformular ist dann nicht erforderlich.

Ein Grouping sollte im Antragsformular immer dann gekennzeichnet werden, wenn mehrere Änderungen in einem Antragzusammengefasst werden.

Es ist beabsichtigt die Bekanntmachung des BfArM vom 12.07.2013 in diesem Punkt bei der ersten Überarbeitung anzupassen.

Ist es möglich, mehrere nationale Typ IA bzw. Typ IAIN Variations der Kategorien A, B und C in einem Grouping zusammenzufassen, auch wenn diese Änderungen nicht unmittelbar voneinander abhängen?

Sofern ein solches Grouping nur Änderungen des Typs IA bzw. IAIN umfasst, können Änderungen aus den Kategorien A, B und C miteinander kombiniert eingereicht werden. In diesem Fall ist ein Zusammenhang zwischen den Änderungen nicht erforderlich.

Klassifizierung von Variations

Wie ist die Anpassung an vom BfArM veröffentlichte Mustertexte anzuzeigen?

Die Anpassung an Mustertexte ist gemäß Artikel 5-Empfehlung des CMDh als Variation der Kategorie C.I.z zu klassifizieren.

C.I.z Change(s) in the SmPC, labelling or package leaflet of human medicinal products in order to adapt to a recommendation of a competent authority , e.g. a Core SmPC, following the assessment of an Urgent Safety Restriction etc.
- Implementation of wording agreed by the competent authority.
IA 1) The variation implements the wording requested by the Competent Authority and it does not require the submission of additional information and/or further assessment.
C.I.z Change(s) in the SmPC, labelling or package leaflet of human medicinal products in order to adapt to a recommendation of a competent authority , e.g. a Core SmPC, following the assessment of an Urgent Safety Restriction etc.
Implementation of wording agreed by the competent authority that require additional minor assessment, e.g. translations are not yet agreed upon.
IB N/A

Bei passendem Muster hinsichtlich Stärke und Darreichungsform und der Bestätigung, dass der Mustertext wörtlich übernommen wird, kann der Typ IA gewählt werden. Sind Stärke und Darreichungsform des beantragten Arzneimittels nicht im Mustertext aufgeführt oder wird der Mustertext mit Abweichungen übernommen, ist der Typ IB zu wählen. Abweichungen vom Mustertext sind zu kennzeichnen und zu begründen.

Mit welcher Klassifikationskategorie kann eine nationale Variation zur textlichen Anpassung an die Besonderheitenliste eingereicht werden?

Zur textlichen Anpassung an die Besonderheitenliste ist eine Variation Typ IB Kategorie C.I.z. einzureichen.

Die Anpassung an die Besonderheitenliste, eingereicht als Variation Typ IB Kategorie C.I.z., kann gemäß der allgemeinen Groupingregeln mit einer Variation Typ IA oder IA(IN) der Kategorie A oder C zusammen eingereicht werden.

Wird die Anpassung an die Besonderheitenliste im Rahmen einer weiteren Variation Typ IB Kategorie C oder Variation Typ II Kategorie C zusätzlich eingereicht, so ist hierfür keine weitere Klassifikationskategorie zu verwenden. Die Anpassung an die Besonderheitenliste ist lediglich im "Precise scope and background for change" des Variationformulares zu beschreiben. In dieser Konstellation ist die Anpassung an die Besonderheitenliste kostenfrei. Lesen Sie bitte dazu die Questions & Answers des CMDh, Variations, Question 3.16 .

Mit welcher Klassifikationskategorie kann eine nationale Variation zur textlichen Anpassung an MedDRA-Terminologie eingereicht werden?

Zur textlichen Anpassung an die MedDRA-Terminologie ist eine Variation Typ IB Kategorie C.I.z. einzureichen.

Die Anpassung an die MedDRA-Terminologie, eingereicht als Variation Typ IB Kategorie C.I.z., kann gemäß der allgemeinen Groupingregeln mit einer Variation Typ IA oder IA(IN) der Kategorie A oder C zusammen eingereicht werden.

Wird die Anpassung an die MedDRA-Terminologie im Rahmen einer weiteren Variation Typ IB Kategorie C oder Variation Typ II Kategorie C zusätzlich eingereicht, so ist hierfür keine weitere Klassifikationskategorie zu verwenden. Die Anpassung an die MedDRA-Terminologie ist lediglich im "Precise scope and background for change" des Variationformulares zu beschreiben. In dieser Konstellation ist die Anpassung an die MedDRA-Terminologie kostenfrei. Lesen Sie bitte dazu die Questions & Answers des CMDh, Variations, Question 3.16.

Wie ist die Anpassung der Produktinformationen an ein aktualisiertes Company Core Data Sheet (CCDS) anzuzeigen?

Im Rahmen der Anpassung der Produktinformation an ein aktualisiertes CCDS ist im Scope des Antragsformulars jeder einzelne Änderungsaspekt, der eine Aktualisierung im CCDS auslöst, zu benennen und gemäß der Variation Guideline zu klassifizieren.

Die jeweiligen Änderungsaspekte können im Rahmen eines Groupings in einem Variation-Antrag zusammengefasst werden.
Unter dem Begriff „Änderungsaspekt“ sind z.B. die Ergebnisse von Literaturrecherchen, Datenbankrecherchen, Anpassung an Core Safety Profile, Anpassung an Referenztexte etc. zu verstehen.

Was versteht die Änderungskategorie C.I.2 gemäß den „Guidelines on the details of the various categories of variations […]” unter „reference medicinal product” und welche Angaben werden im Antragsformular benötigt, um eine Anpassung an die Texte des „reference medicinal product[s]” vorzunehmen?

Hiermit ist das "reference medicinal product" entsprechend Art. 10(2)(a) der RL 2001/83/EC gemeint. Dies ist das Arzneimittel, auf das im Rahmen einer Zulassung gemäß Art. 10(1) bzw. 10(3) der RL 2001/83/EC Bezug genommen wird.

Diese Änderungskategorie ist also für bezugnehmende Zulassungen zu nutzen, wenn Änderungen in den Produkttexten des Referenzarzneimittels eine Anpassung erforderlich machen.

Das Referenzarzneimittel ist im Abschnitt „Scope“ des Antragsformulars eindeutig zu benennen – unter Angabe von Arzneimittelnamen, Zulassungsinhaber und Zulassungsnummer sowie der Bestätigung, dass es sich hierbei um das Referenzprodukt handelt. Zum Beleg, dass es sich um das Referenzarzneimittel handelt, ist außerdem der relevante Auszug aus dem Zulassungsantrag beizufügen.

Außerdem sind die betreffenden Texte des Referenzarzneimittels den Antragsunterlagen beizufügen.

Muss bei einer Anpassung an den Referenztext gemäß C.I.2 immer an die aktuelle Änderung der Referenztexte angepasst werden oder kann diese Kategorie auch gewählt werden, wenn z.B. mehrere vorangegangene Aktualisierungen des Referenztextes für die Aktualisierung der eigenen Texte in einer Variation zusammengefasst werden sollen?

Hierzu wird auf die Q/A zu Variations der CMDh verwiesen:

Question 4.14
How can a generic MA be adapted to the most current version of the SmPC, if the results of several procedures, e.g. PRAC/ PhVWP recommendations and PSUR worksharing, have to be considered?

Answer:

The applicant has to submit one variation application according to C.I.3.a, b or z for each single change applied for. The single change is defined by one data package triggering the variation. All these single changes may be combined in one grouped application, see also Examples for acceptable and not acceptable groupings for MRP/DCP products, http://www.hma.eu/96.html.

It is not acceptable to wait for the originator to have implemented all these changes and subsequently submit a single variation C.I.2.a in order to adapt to the originator,nor is it possible to include all the changes in a Company Core Data Sheet (CCDS) and to submit a single variation of type II under category C.I.4.

Wenn bei der Übernahme von Textvorgaben lt. C.I.3 nur der Wortlaut für die SmPC/Fachinformation vorgegeben ist, wie wird die daraus folgende, gleichzeitige Anpassung der Gebrauchsinformation angezeigt?

Die Änderung der Gebrauchsinformation kann mit der Änderung der SmPC zusammen in einer Variation beantragt werden.
Hierfür trifft die folgende Art. 5 Recommendation zu, dass in diesen Fällen eine Typ IB-Variation erforderlich ist:

C.I.3.z29.07.2013Change(s) in the Summary of product Characteristics, Labelling or Package Leaflet intended to implement the outcome of a procedure concerning PSUR or PASS, or the outcome of the assessment done by the competent authority under Articles 45 or 46 of Regulation 1901/2006:
Implementation of wording agreed by the competent authority that require additional minor assessment, e.g. translations are not yet agreed upon.
IB

Wie ist die Änderung der Verkaufsabgrenzung eines Arzneimittels anzuzeigen?

Die Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln wird durch die Arzneimittelverschreibungs-Verordnung (AMVV) und die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel geregelt. Wird die Verkaufsabgrenzung für einen Stoff durch eine Änderungsverordnung geändert, ohne dass in den informativen Texten Änderungen über die Verkaufsabgrenzung hinaus erforderlich sind, so ist dies über eine nationale Änderungsanzeige gemäß § 29 Abs. 1 AMG anzuzeigen. Erforderliche Anpassungen an das QRD-Template, die sich zwingend aus der Änderung der Verkaufsabgrenzung ergeben, können mit angezeigt werden. Die aktualisierten Texte sind einzureichen. Werden zeitgleich weitere Änderungen erforderlich, kann die Anpassung an die Verordnung ausnahmsweise im Rahmen der nächsten nationalen Variation Typ IB oder Typ II der C-Kategorie mitgeteilt werden.

Wird die Verkaufsabgrenzung für einen Stoff nur bzgl. einzelner Tatbestände (z.B. Anwendungsgebiete, Packungsgrößen) geändert und gehen damit gleichzeitig auch Änderungen dieser Tatbestände einher, so ist eine Variation mit Angabe der zutreffenden Kategorie(n) gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission einzureichen. Es ist zu berücksichtigen, dass für jedes Arzneimittel nur eine Verkaufsabgrenzung zulässig ist. Die Einreichung der Änderungsanzeige/Variation ist erst dann zulässig, wenn die Änderungsverordnung zur Änderung der Verkaufsabgrenzung in Kraft getreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arzneimittel zu diesem Zeitpunkt vermarktet/ in den Verkehr gebracht wird.

Für Arzneimittel, die durch Verordnung für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben werden, ist dies gemäß § 29 Abs. 1 AMG anzuzeigen und die aktualisierten Texte sind einzureichen. Wenn es sich nicht (mehr) um ein Arzneimittel handelt, das nur in Apotheken an den Verbraucher abgegeben werden darf, ist die Angabe „apothekenpflichtig“ in den informativen Texten zu streichen.

Müssen Musterpackungen der Zulassungsbehörde gemeldet werden?

Musterpackungen unterliegen keiner Meldeverpflichtung, wenn die kleinste im Handel befindliche Packungsgröße als Musterpackung verwendet wird. Die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 3 AMG bleiben hiervon unberührt.

Die Verwendung einer kleineren als der kleinsten zugelassenen Packungsgröße als Musterpackung ist möglich, muss aber im Rahmen einer Packungsgrößenänderung entsprechend den Regelungen der Variation Regulation angezeigt werden. Bei einem nachfolgendem Wechsel zurück zur oben genannten Regelung ist dieser Wechsel ebenfalls entsprechend anzuzeigen.

Wie sind bereits zugelassene patentgeschützte Anwendungsgebiete aufgrund Ablaufs des Patentschutzes anzuzeigen?

Die Aufnahme der Angaben zu bereits zugelassenen patentgeschützten Anwendungsgebieten aufgrund Ablaufs des Patentschutzes ist als Änderung der informierenden Texte als Typ-IB-Variation der Kategorie C.I.z zu beantragen.

Wie ist eine Änderung des Vermarktungsstatus von bereits zugelassenen Packungsgrößen einzureichen?

Änderungen des Vermarktungsstatus (Vertrieb bzw. Nicht-Vertrieb in DE) von zugelassenen Packungsgrößen, sind als Änderung der informierenden Texte als Typ-IB-Variation der Kategorie C.I.z zu klassifizieren.

Das BfArM empfiehlt, in den informierenden Texten alle zugelassenen Packungsgrößen und den folgenden Satz aufzunehmen:

Es werden möglicherweise nicht alle Packungsgrößen in den Verkehr gebracht.

Sofern diese Information noch nicht in den Texten enthalten ist, kann diese über eine Typ-IB-Variation der Kategorie C.I.z aufgenommen werden.

In welchen Fällen ist eine nationale Änderungsanzeige gemäß § 29 AMG einzureichen?

Diese Frage wird beantwortet im Bereich FAQ nationale Änderungsanzeigen

Werden sämtliche mit einer Variation eingereichten Unterlagen vom BfArM geprüft, auch wenn diese bzw. Teile dieser Unterlagen in keinem sachlichen Zusammenhang mit der beantragten Variation stehen?

Nein. Die Prüfung einer Variation beschränkt sich auf die Unterlagen, die nach den Vorgaben der Guideline on the details of the various categories of variations sowie weiterer relevanter Vorgaben zu der jeweiligen Variation einzureichen sind.

Das bedeutet, dass mit einer Variation nur solche Unterlagen eingereicht werden sollen, die mit dieser im Zusammenhang stehen. Weiterhin sind nur die Unterlagen Gegenstand des Variations-Verfahrens, die in der Sache der Begründung der eingereichten Änderung dienen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur diejenigen Änderungstatbestände, die im Antragsformular unter Punkt 3 „Types of Changes“ aufgeführt sind, als ordnungsgemäß angezeigt gelten und damit Gegenstand einer Entscheidung über einen Variations-Antrag sind.

Wie können redaktionelle Änderungen in den Produktinformationstexten angezeigt werden?

Für redaktionelle Änderungen, Anpassungen an das aktuelle QRD-Template sowie an die Besonderheitenliste/Excipients Guideline beachten Sie bitte die CMDh Q&A zu Variations #3.16

Die beschriebene Vorgehensweise ist ausdrücklich auch für Variations bei rein nationalen Zulassungen anzuwenden

Wie kann die Dokumentationsanforderung „The variation application form should clearly outline the ‘present’ and ‘proposed’ [finished] product manufacturers as listed in section 2.5 of the application form.” gemäß Abschnitt A.7, B.I.a.1 bzw. B.II.b.1 und B.II.b.2 der Variation Guideline nachvollziehbar umgesetzt werden?

In der Gegenüberstellung im Antragsformular sind die derzeitigen sowie zukünftigen Wirkstoff- bzw. Fertigprodukthersteller mit ihren jeweiligen Funktionen sowie Herstellungsstätten inklusive Adressangaben vollständig anzugeben, wobei die unveränderten Wirkstoff- bzw. Fertigprodukthersteller mit ihren jeweiligen Funktionen sowie Herstellungsstätten inklusive Adressangaben in der Spalte „Proposed“ erneut aufzuführen sind.

Beispiele:
PresentProposed

z.B. bei Namens- oder Adressänderung

[Funktion des Herstellers, z. B. “active substance manufacturer”]
Name des Hauptsitzes (HS)
Straße
PLZ Ort
Land

Betriebs-/Produktionsstätte (BS):
Name der Betriebs-/Produktionsstätte
Straße
PLZ Ort
Land


z.B. bei Löschung eines Herstellers

[Funktion des Herstellers]
Name des Hauptsitzes (HS)
Straße
PLZ Ort
Land

Betriebs-/Produktionsstätte (BS):
Name der Betriebs-/Produktionsstätte
Straße
PLZ Ort
Land


z.B. bei Hinzufügung eines Herstellers

[…]

z. B. bei Namens- oder Adressänderung

[Funktion des Herstellers, z. B. “active substance manufacturer”]
Name des Hauptsitzes (HS)
Straße
PLZ Ort
Land

Betriebs-/Produktionsstätte (BS):
Name der Betriebs-/Produktionsstätte
Straße
PLZ Ort
Land


z.B. bei Löschung eines Herstellers

-----------












z.B. bei Hinzufügung eines Herstellers

[….]

[Funktion des Herstellers]
Name des Hauptsitzes (HS)
Straße
PLZ Ort
Land

Betriebs-/Produktionsstätte (BS):
Name der Betriebs-/Produktionsstätte
Straße
PLZ Ort
Land

Nur mit vollständigen und nachvollziehbaren Angaben kann die korrekte Umsetzung und entsprechende Abbildung in der Arzneimitteldatenbank der zuständigen Zulassungsbehörde gewährleistet werden.

Welche Änderungen können in Modul 3 als redaktionelle Änderungen durchgeführt werden?

Gemäß der CMDh Q&A zu Variations #3.16 ist die EMA Post-authorisation Guidance Q&A on Editorial Changes zu beachten.

Diese ist ausdrücklich auch für Variations bei rein nationalen Zulassungen anzuwenden.

1. Als redaktionelle Änderungen durchführbar sind:

  • die Aufnahme von Überschriften.
  • die Neuanordnung bereits vorhandener Inhalte ohne deren Aussage zu verändern.
  • die Anpassung von Informationen, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass die korrekten Daten bereits hinterlegt und genehmigt waren.
  • orthographische und grammatikalische Korrekturen.

Beachten Sie bitte, dass redaktionelle Änderungen nur bis ins maximal vierte Segment des von einer Änderung betroffenen Dossierteils angezeigt werden können.
Beispiel: Sollte die angezeigte Änderung Modul 3.2.S.2.1 betreffen, können nur redaktionelle Änderungen von Modul 3.2.S.2.1. bis 3.2.S.2.7 mit eingereicht werden.

Das Antragsformular sollte außerdem die in der EMA Post-Authorisation Guidance geforderte Begründung des redaktionellen Sachverhalts sowie eine tabellarische Gegenüberstellung der Änderungen enthalten. Des Weiteren muss im Antragsformular bestätigt werden, dass die redaktionellen Änderungen den Inhalt des Dossiers nicht über die angezeigten Änderungen hinaus verändern.


2. Nicht als redaktionelle Änderung durchführbar sind beispielsweise:

  • die Löschung von Spezifikationsparametern oder Herstellungsbeschreibungen etc.
  • Aktualisierungen, um das Dossier an derzeitige Herstellungsprozesse o.ä. anzupassen
  • die Korrektur fehlerhafter Beschreibungen wie z.B. der Wechsel von ‚Lösung‘ zu ‚Suspension‘
  • Anpassungen von vormals ‚In-house‘- Methoden an das Ph. Eur.

    (Liste nicht abschließend)

Beachten Sie bitte, dass die Beispiele unter 2. lediglich exemplarisch zu betrachten sind.
Sollte bei der Bearbeitung eines Variation-Antrags eine redaktionelle Änderung auffallen, die gemäß der geltenden Kriterien nicht als solche durchführbar ist, können Sie jederzeit aufgefordert werden, die Änderung gemäß der Classification Guideline zu klassifizieren und anzuzeigen.

In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass Korrekturaufforderungen immer zu einer zeitlichen Verzögerung der Validierungsphase führen, da der Antrag nicht umgehend in die zuständige Fachabteilung weitergeleitet werden kann. Bitte überprüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse jede redaktionelle Änderung vorab sorgfältig anhand der o.g. Kriterien auf Plausibilität.

Wie kann die Produktinformation einer generischen bzw. Hybrid-Zulassung aktuell gehalten werden, wenn die Zulassung des Referenzarzneimittels erloschen ist?

Ein Wechsel des Referenzarzneimittels nach dem ursprünglichen Zulassungsverfahren ist grundsätzlich nicht möglich. Wir verweisen dazu auf die Questions & Answers der CMDh zu Variations Nr. 3.13 (s. unter https://www.hma.eu/20.html).

Zur Aktualisierung der Produktinformation kann jedoch auf die Zulassung eines anderen EU/EEA-Referenzarzneimittels innerhalb der gleichen einheitlichen umfassenden Zulassung („global marketing authorisation“, GMA) Bezug genommen werden, wenn die Aktualisierung erfolgt, um die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten.

Sofern die Texte dieser Zulassung mit der ursprünglichen Zulassung nicht harmonisiert sind, ist eine Typ II-Variation C.I.2.b erforderlich, um die Produktinformation anzupassen.

Sofern die Texte harmonisiert sind, ist die Anpassung weiterhin über eine Typ IB-Variation C.I.2.a möglich.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 9 AMG besteht weiterhin die Verpflichtung des Zulassungsinhabers, die Texte auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten. Dafür sind die Ergebnisse aller die Zulassung betreffender Verfahren, insbesondere PRAC-Empfehlungen, Schlussfolgerungen aus PSUR-Worksharing-Verfahren oder aus PSUR Single Assessments (PSUSA) umzusetzen und die Einzeländerungen entsprechend der jeweils zutreffenden Änderungskategorie gemäß Variation Guideline zu beantragen.

Weitere Änderungen sind als Typ II-Variation C.I.4 zu beantragen (s. die o.g. Questions & Answers der CMDh zu Variations 4.14 und 4.19).

Wie sind die Daten zur Resistenz von Antibiotika im Abschnitt 5.1 der Fachinformation zu aktualisieren?

Die Daten zur Resistenzsituation von systemisch verfügbaren Antibiotika in Deutschland werden im Z.A.R.S.-Projekt regelmäßig neu bewertet sowie in der Resistenztabelle für den Abschnitt 5.1 der Fachinformation berücksichtigt. Zusätzlich werden die jährlich aktualisierten Daten des EUCAST (European Committee on Antimicrobial Susceptibility Testing) aufbereitet und die in Bezug auf die jeweils zugelassenen Indikationen eines Antibiotikums relevanten Grenzwerte in der EUCAST-Tabelle dargestellt.

Hinweise für Zulassungen aus nationalen Verfahren:

Anpassungen an die aktuellen Resistenzdaten im Abschnitt 5.1 der Fachinformation sind als Typ-IB-Variation mit dem Änderungstatbestand C.I.z einzureichen, sofern der Zulassungsinhaber nicht Teilnehmer des Z.A.R.S.-Projektes ist. Die Aktualisierung der EUCAST-Tabelle ist in die Änderung eingeschlossen. Bei einer Anpassung an das Referenzarzneimittel ist die Anpassung an die Resistenzdaten als eigenständiger Änderungstatbestand einzureichen.
Teilnehmer des Z.A.R.S.-Projektes aktualisieren die Resistenzdaten mit einer Typ-IA-Variation mit dem Änderungstatbestand C.I.z. Mit jeder Variation ist ein entsprechender Nachweis zur Beteiligung am Projekt vorzulegen. Die Variation ist gebührenbefreit. Daher sollte die Variation der Z.A.R.S.-Teilnehmer zur Aktualisierung der Resistenzsituation separat eingereicht werden. Bei einer Anpassung an das Referenzarzneimittel können die Z.A.R.S.-Daten ohne separaten Variation-Änderungstatbestand aktualisiert werden, dies soll jedoch im Scope erwähnt werden.

Hinweise für Zulassungen aus MRP und DCP:

Anpassungen an die aktuellen Resistenzdaten im Abschnitt 5.1 der Fachinformation sind als Typ-IB-Variation mit dem Änderungstatbestand C.I.z einzureichen.
Für Teilnehmer des Z.A.R.S.-Projektes mit Einreichung des entsprechenden Nachweises ist diese Änderung in DE kostenfrei.
Werden Z.A.R.S.-Daten von Teilnehmern des Z.A.R.S.-Projektes ausschließlich im nicht amtlichen Teil der DE-Fachinformation eingefügt, ist eine nationale IA-Variation mit dem Änderungstatbestand C.I.z einzureichen.

Wie werden die Übersetzungen nach dem Abschluss eines EMA Worksharing Verfahrens (EMEA/H/C/WSXXXX) behandelt, wenn eine nationale Zulassung beteiligt war?

Im Falle eines gemischten EMA Worksharing-Verfahrens sind neben den zentralen Zulassungen auch nationale Zulassungen (aus MRP/DCP/NAT) enthalten. In diesen Fällen wird die Überprüfung der übersetzten Textänderungen nur im Rahmen des Post-Opinion Linguistic Review der EMA durchgeführt, d. h. ausschließlich für die betroffenen zentralen Zulassungen.
Das von der Europäischen Kommission verabschiedete Ergebnis dieser Überprüfung wird anschließend gleichlautend auf die nationalen, also auch DCP und MRP und rein nationale Zulassungen übertragen, ohne dass hierfür eine separate Textprüfung vorgesehen ist. Die Umsetzung geschieht in der Zuständigkeit des Zulassungsinhabers, eine gesonderte Einreichung einer Draft-Version ist nicht erforderlich.
In diesen Fällen wird um eine Bestätigung an die verfahrensführende Stelle gebeten , dass die geänderten Textstellen in den nationalen Zulassungen der Opinion des Worksharing-Verfahrens und den von der Europäischen Kommission verabschiedeten Übersetzungen entsprechen.
Für die beteiligten nationalen Zulassungen wird mit positivem nationalem Abschluss des EMA Worksharing-Verfahrens eine Aufforderung zur Einreichung der nationalen Texte in „PIT“ über PharmNet.Bund verschickt.