BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Mitvertreiber/Örtlicher Vertreter

Angabe des Mitvertreibers/örtlichen Vertreters in den informativen Texten

Die Angabe des Mitvertreibers – als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 18 AMGbzw. des örtlichen Vertreters muss zusätzlich zur Angabe des Zulassungsinhabers sowohl in der Packungsbeilage als auch auf dem Behältnis/der äußeren Umhüllung des Arzneimittels erfolgen.

Die Ergänzung der Überschrift „Mitvertreiber“ bzw. „Örtlicher Vertreter“ ist empfehlenswert.

Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mitvertreibers/örtlichen Vertreters bei Antrag auf Zulassung (nationale Verfahren, MRP/DCP)

Bei Einreichung des Zulassungsantrages ist bereits im Anschreiben auf den Mitvertreiber/örtlichen Vertreter hinzuweisen. Dem Zulassungsantrag ist der entsprechende Handelsregisterauszug als Annex 5.3 des Antragsformulars beizufügen.
Mit Einreichung der deutschen Texte ist der Mitvertreiber/örtliche Vertreter an den gesetzlich vorgeschriebenen Stellen der informativen Texte anzugeben.

Änderung des Mitvertreibers/örtlichen Vertreters

Die Änderung des Mitvertreibers/örtlichen Vertreters ist über die Einreichung einer nationalen Änderungsanzeige gemäß § 29 Absatz 1 AMG möglich. Wir verweisen hierzu auf die folgenden FAQ:

In welchen Fällen ist eine nationale Änderungsanzeige gemäß §29 AMG einzureichen?