BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Packungsbeilagenprüfung

Hier werden häufig gestellte Fragen zur Packungsbeilagenprüfung beantwortet.

Wie wird mit Neuanträgen verfahren, die nach dem 6. September 2005 gestellt wurden?

Für Anträge auf Zulassung eines Arzneimittels, die ab dem 6. September 2005 (Eingang BfArM) gestellt werden, erwartet das BfArM den Bericht über einen Test auf Verständlichkeit oder eine aussagekräftige Begründung, warum auf den Test verzichtet werden kann.

Gibt es Möglichkeiten, den Bericht nachzureichen?

Gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 AMG sind dem BfArM bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, die Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenhang mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden. Das BfArM erwartet (für eine positive Validierung) den Bericht über den Verständlichkeitstest oder eine aussagekräftige Begründung, warum auf den Test verzichtet werden kann (gilt für nationale Verfahren und DCP) mit der Einreichung des Antrags. Da zwischenzeitlich die Neuregelung ausreichend lang bekannt ist sollten andere Ausnahmevereinbarung nicht (mehr) erforderlich sein.

Welche Konsequenzen drohen, wenn der Bericht nicht akzeptiert wird oder die Begründung nicht als aussagekräftig eingestuft wird?

Anträge, die in der Validierung aufgrund der Vorlage einer Begründung für die Nicht-Durchführung eines Tests zur Bearbeitung akzeptiert wurden, deren Begründung aber bei der inhaltlichen Bearbeitung als nicht tragfähig bewertet wird, werden mit der Stellungnahme Phase I (Assessment step I - Draft AR) zur Abhilfe aufgefordert: Ergänzung der Begründung oder Vorlage eines Tests in angemessener Zeit, d.h. in Form einer Auflage nach § 28 AMG 12 Monate nach Zugang des Bescheides, ist unter Berücksichtigung der Situation im Einzelfall möglich.

Wie wird mit Neuanträgen verfahren, die vor dem 6. September 2005 gestellt wurden, aber noch nicht beschieden sind?

Für Zulassungen, die vor dem 6.September.2005 beantragt wurden und zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht erteilt sind, ist beabsichtigt, die Zulassung mit der Auflage zu verbinden, die Ergebnisse von der Bewertung der Packungsbeilage oder eine Begründung, warum auf den Test verzichtet werden kann, spätestens bei der ersten Verlängerung (§ 31 AMG) vorzulegen.

Für Zulassungen, die vor dem 6.September.2005 beantragt wurden und nach diesem Zeitpunkt erteilt wurden, ohne dass die nach § 22 Abs. 7 Satz 2 AMG erforderlichen Ergebnisse vorgelegt wurden, ist beabsichtigt, die vorgenannte Auflage nachträglich anzuordnen.

Muss für bereits erteilte Zulassungen ein Bericht nachgeliefert werden?

Bei bereits zugelassenen Arzneimitteln kann die nächste Verlängerung oder die Umstellung des Dossiers durch umfangreiche Änderungsanzeigen, z.B. durch Indikationserweiterungen ein empfehlenswerter Zeitpunkt für den Test auf Verständlichkeit.

Welche Methoden sind vom BfArM für die Durchführung einer solchen Untersuchung akzeptiert?

  1. Strukturiertes mündliches Interview mit spezifischen Fragen
    In einer solchen Untersuchung in Form eines strukturierten mündlichen Interviews (basierend auf den australischen Autoren Sless and Wiseman, siehe auch Annex 1 der „Guideline on the Readability of the Label and Package Leaflet of Medicinal Products for Human Use“) sollen 16 von 20 Anwender (80%) n auf 12 bis 20 (im Normalfall 15) speziell auf das Arzneimittel abgestimmte Fragen nach Studium der Packungsbeilage die Information zügig auffinden und dem Inhalt nach in ihren Eigenen Worten wiedergeben können. Es ist nicht erforderlich, dass die gleichen 16 Personen alle Fragen richtig beantworten. Multiple-choice Fragen sind nicht akzeptabel. Layout und Papierqualität des für den Test benutzten Textes sollen vergleichbar zur eigentlichen Packungsbeilage sein. Soweit durchführbar sollte der Test mit der originalgetreuen Packungsbeilage durchgeführt werden, mindestens ist ein Mock-up einzusetzen.
  2. Standardisiertes schriftliches Interview
    Ein anderer Ansatz geht von einem standardisierten schriftlichen Fragebogen aus mit grundsätzlich für jedes Arzneimittel bedeutsamen Fragen (schriftlicher Lesbarkeitstest nach Fuchs). Innerhalb eines definierten Untersuchungsgangs sind ebenfalls mindestens zu 80% richtige Antworten zu geben. Die Testgruppe sollte mindestens 15 Personen umfassen. Durch die hohe Standardisierung kann eine kleinere Testgruppe zu validen und bei Mehrfachuntersuchung reproduzierbaren Ergebnissen führen. Das Vorgehen ist unabhängiger von situativen Einflüssen und Beeinflussungen / Interpretationen / Bewertungen des Interviewers.
  3. Kommunikationswissenschaftliche Untersuchung
    Ein dritter Ansatz auf Basis kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse analysiert den Text EDV-gestützt nach einem Katalog von zahlreichen Prüfkriterien, die mit einer guten Verständlichkeit korrelieren. Diese Untersuchungsmethode ist unabhängig von Probanden. Vor ihrem Einsatz für Zulassungszwecke ist prinzipiell nachzuweisen, dass dieses Vorgehen in gleicher Form Unverständlichkeiten identifiziert und gute Ergebnisse mit dieser Methode vergleichbar zu guten Ergebnissen der Interview-Methoden sind. Dieser Bericht zur Qualifizierung des Vorgehens ist grundsätzlich vorzulegen. Er muss sich nicht auf die eingereichte Packungsbeilage beziehen, sondern die Vorgehensweise selbst absichern. Wird diese alternative Testmethode gewählt, soll der Bewertungsbericht zusätzlich immer eine Begründung für das methodische Vorgehen enthalten. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob auf eine Bewertung durch Patienten verzichtet werden kann.

Mit welcher Begründung kann eine Untersuchung entbehrlich sein?

Wurden von einem Antragsteller keine Untersuchungen zur Verständlichkeit der Packungsbeilage durchgeführt, ist zumindest eine aussagekräftige Begründung vorzulegen, warum auf diese Untersuchung verzichtet werden konnte. Argumente können sein: bereits vorliegender Test für einen identischen oder nahezu identischen Text getesteter Text des Originators, auf den Bezug genommen wird, geringfügige Änderungen im Verhältnis zu einem früher bereits getesteten Text, Zeitgründe, zahlreiche erwartete Änderungen während der Antragsbearbeitung in der Zulassung oder Einhaltung der Formatvorgaben allein sind keine akzeptablen Argumente für die Nichtdurchführung des Verständlichkeitstests.

Müssen für Arzneimittel, die nur durch Fachkreise angewendet werden, Bewertungen der Packungsbeilage durchgeführt werden?

Auch für Arzneimittel, die praktisch ausschließlich durch Angehörige der Heilberufe angewendet werden, ist eine Überprüfung der Verständlichkeit der Packungsbeilage gemäß der „Guideline on the Readability of the Label and Package Leaflet of Medicinal Products for Human Use" durchzuführen. Der Patient soll sich darüber informieren können, ob zu einem späteren Zeitpunkt noch Nebenwirkungen auftreten können oder ob er nach der Behandlung noch Vorsichtsmaßnahmen zu treffen hat. Darüber hat der Patient ein grundsätzliches Recht auf eine verständliche Packungsbeilage.

Müssen Texte, die vom BfArM durch Auflage vorgeschrieben wurden, Bewertungen der Packungsbeilage durchgeführt werden?

Bei Textpassagen, die per Auflage gemäß § 28 AMG angeordnet werden, ist keine Überprüfung mittels eines Verständlichkeitstest durchzuführen.

Müssen bei Verwendung von Texten, die durch eine Referral-Entscheidung nach Artikel 30 der Dir. 2001/83/EC, as amended, festgelegt sind, Bewertungen der Packungsbeilage durchgeführt werden?

Bei betroffenen Arzneimitteln, deren Zulassung im Rahmen eines DCP, MRP oder nur national erteilt werden soll, werden die nationalen Zulassungsbehörden auf der Übernahme der Texte für die Packungsbeilage aus dem Referral bestehen. Daher sind Textänderungen praktisch nicht mehr möglich, auch wenn die Verständlichkeit offensichtlich nicht besonders gut ist und während des Verfahrens keine Konsultation mit Patientenzielgruppen stattgefunden hat. Daher erwartet das BfArM vom pharmazeutischen Unternehmer in dieser Situation lediglich eine Argumentation und Darlegung, dass sein "corporate design" von Packungsbeilagen in mehreren Reports bereits geprüft wurde und die Auffindbarkeit der Information grundsätzlich unterstützt. Dabei kann auf User Testing Reports, die dem BfArM vorliegen und anerkannt wurden, referenziert werden.

Können mehrere Darreichungsformen oder Dosisstärken eines Arzneimittels in einer Packungsbeilage (und/oder Fachinformation) zusammengefasst werden?

Das BfArM verfährt in solchen Situationen nach festgestellten Kriterien, die Sie in dem Merkblatt Erstellung von gemeinsamen Produktinformationstexten nachlesen können.