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Standardzulassung

Hier werden häufig gestellte Fragen zur Standardzulassung beantwortet.

Was ist eine Standardzulassung?

Ein Arzneimittel der Standardzulassung ist durch eine Monografie definiert und beschrieben. Diese Monografie ist Teil einer Rechtsverordnung nach § 36 AMG (Arzneimittelgesetz).

Die entsprechende Rechtsverordnung enthält zusätzlich „Allgemeine Bestimmungen“. Diese gelten über die Bestimmungen, die in den einzelnen Monografien festgelegt sind, hinaus und sind bei der Nutzung einer Standardzulassung zu beachten. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ sind alle Qualitätsanforderungen an Rohstoffe und Fertigarzneimittel definiert, wenn dazu keine speziellen Festlegungen in den einzelnen Monografien getroffen wurden.

Auf Grund der Konzeption der Standardzulassung ist sie keine Freistellung von der Pflicht zur Arzneimittelzulassung, sondern stellt neben der Einzelzulassung gemäß den §§ 21 ff AMG ein eigenständiges Zulassungssystem dar, das durch Rechtsnormen definiert ist. Die präventive Kontrolle eines Arzneimittels erfolgt dabei nicht, wie in der Einzelzulassung, durch die Begutachtung der Entwicklungsergebnisse eines pharmazeutischen Unternehmers, sondern erfolgt auf der Basis einer Monografie (= Arzneimittelmodell), die durch ein vom Gesetzgeber beauftragtes Expertengremium mitgestaltet wird. Diese bewerten die pharmazeutischen, pharmakologischen und medizinisch-therapeutischen Eigenschaften des Arzneimittels und verabschieden, in Zusammenarbeit mit dem BfArM, den Wortlaut der Monografie.

Wer ist Zulassungsinhaber einer Standardzulassung?

Ein Zulassungsinhaber im Sinne des § 21 AMG gibt es für die Nutzung der Standardzulassung nicht. Pharmazeutische Unternehmer, die die Nutzung einer Standardzulassung anzeigen, sind hinsichtlich aller gesetzlichen Regelungen, insbesondere für diejenigen, die für die Herstellung und den Vertrieb für Fertigarzneimittel gelten, in vollem Umfang verantwortlich (inklusive Anzeigepflichten nach § 67 AMG).

Gemäß § 36 Abs. 5 AMG sind die zugrunde liegenden Monografien von der zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich, an den jeweils gesicherten Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen.

Welches Datum der Zulassung ist anzugeben?

Eine Angabe des Datums der Zulassung ist bei Standardzulassungen grundsätzlich nicht notwendig, da die in der Monografie angegebene Zulassungsnummer impliziert, dass es sich um eine Standardzulassung handelt und die entsprechende Monografie zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im Bundesanzeiger/ Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Mit diesem Datum tritt die Verordnung in Kraft und ermöglicht die sofortige Nutzung der entsprechenden Monografie/ Standardzulassung. Spätere Änderungen der entsprechenden Monografie beeinflussen das Datum der Erstveröffentlichung nicht. Das bedeutet, maßgeblich bleibt das Datum der Erstveröffentlichung (dies ist, analog zu den Einzelzulassungen, als „Datum der Zulassung“ anzusehen, die Zulassungsnummer einer Standardzulassungs-Monografie endet immer mit einer 90er-Nr.).

Innerhalb Deutschlands muss das Datum der Zulassung einer Standardzulassungs-Monografie nicht angegeben werden. Im Falle der Anerkennung der Standardzulassung als Zulassungsmodell von einer nationalen Zulassungsbehörde im Ausland kann das Datum der Erstveröffentlichung der Monografie als Datum der Zulassung verwendet werden.

Wie ist die Bezeichnung eines Arzneimittels der Standardzulassung zu wählen?

Die in einer Monografie vorgegebene Arzneimittel-Bezeichnung kann nach § 36 AMG um einen sogenannten Phantasienamen ergänzt werden. Bezeichnungen abweichend von den Vorgaben der Monografie müssen als Änderungsanzeige über das PharmNet.Bund-Portal eingereicht werden. Es dürfen keine irreführenden Arzneimittelbezeichnungen verwendet werden. Im Zweifelsfall kann eine Bezeichnung vom BfArM abgelehnt werden. (Siehe auch Frage 9)

Sind weitere Angaben zu Wechsel-, Nebenwirkungen und Warnhinweisen möglich?

Gemäß § 36 Abs. 1 AMG darf ein pharmazeutischer Unternehmer weitergehende Angaben zu „Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Warnhinweise“ in die Texte (Gebrauchsinformation, Fachinformation, Verpackung) aufnehmen, die über die hinausgehen, die schon in der entsprechenden Monografie aufgeführt sind. (Siehe auch Frage 9)

Können in einer Monografie genannte Indikationen eingeschränkt werden?

Ein pharmazeutischer Unternehmer kann gemäß Punkt 22 der Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Standardzulassung von Arzneimitteln auf die Angabe einzelner Anwendungsgebiete und auf alle damit verbundenen Angaben zur Dosierung und Dosieranleitungen verzichten. Angaben zu Neben-, Wechselwirkungen und Warnhinweise sind jedoch uneingeschränkt zu übernehmen. Er darf im Regelfall nicht, bei Beibehaltung aller Indikationen, die Patientengruppe erweitern. Im begründeten Einzelfall wäre eine Erweiterung gegenüber der Behörde mit entsprechenden Untersuchungen zu belegen.

Was ist bei den Angaben zur Verschreibungs-, Apothekenpflicht und Freiverkäuflichkeit zu beachten?

Im Einzelfall ist es möglich, dass die Angaben einer Monografie zur Verschreibungs- oder Apothekenpflicht oder Freiverkäuflichkeit nicht den Vorgaben der aktuellen Fassungen der entsprechenden Verordnungen entsprechen. In diesem Falle sind die Texte der jeweiligen Verordnungen zur Verschreibungs- oder Apothekenpflicht oder Freiverkäuflichkeit maßgeblich.

Kann von den vorgegebenen informativen Texten in einer Monografie durch den Nutzer der Standardzulassung abgewichen werden?

Die inhaltlichen Vorgaben für die informativen Texte sind grundsätzlich ein rechtsverbindlicher Teil einer Verordnung. Diese Textvorgaben in den Monografien können von den sogenannten „Mustertexten“ abweichen. Hierdurch wird den besonderen Sicherheitsansprüchen an die Arzneimittel der Standardzulassung Rechnung getragen.
Im Einzelfall sind die vorgegebenen Texte in einer Standardzulassungs-Monografie in der Eigenverantwortung des Nutzers und in Absprache mit den zuständigen Behörden (BfArM und Landesbehörde) an die aktuellen rechtlichen Vorgaben anzupassen (z.B. Änderung der Verschreibungspflicht, Änderung von Hinweisen in den Texten der Gebrauchs- und Fachinformationen, usw.).

(siehe auch Frage 9)

Gelten die §§ 10, 11 und 11a AMG auch für Standardzulassungen?

Die §§ 10, 11 und 11a AMG sind für alle Fertigarzneimittel anzuwenden. Deshalb besteht auch für Nutzer der Standardzulassungen die Pflicht, entsprechende Vorgaben umzusetzen. Auf Besonderheiten, die in den jeweiligen Arzneimittelmonografien nach § 36 Absatz 1 AMG festgelegt sind, ist zu achten (§ 10 Absatz 1 Nr. 8 AMG).

Muster der Textentwürfe sind genauso wie deren Änderungen und Abweichungen von den Textvorgaben in den jeweiligen Arzneimittelmonografien gemäß § 36 (Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen) und den Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Standardzulassung von Arzneimitteln (z.B. Angabe der Indikation, Hilfsstoffe, Behältnisse, Angaben zur Haltbarkeit usw.) derjenigen Behörde anzuzeigen, die eine Erlaubnis nach § 13 AMG erteilt. Gemäß § 67 Absatz 5 AMG sind bestimmte Angaben auch der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen.
Dies betrifft auch Textänderungen, die auf Grund mitgeltender arzneimittelrechtlicher Bestimmungen durchgeführt werden müssen.

Um sowohl für das BfArM als auch für die Landesbehörden einen einheitlichen Informationsstand zu gewährleisten und um der Bundesbehörde Informationen für die Aufgaben gemäß § 36 Absatz 5 AMG zukommen zu lassen, bitten wir um umfassende Zusendung der Muster für die Texte und deren Änderungen nach den §§ 10, 11 und 11a AMG über das PharmNet.Bund-Portal.

Ist eine Änderung des Primärpackmittels möglich?

Gemäß den „Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung zur Standardzulassung von Arzneimitteln“ können die in den jeweiligen Monografien beschriebenen Primärpackmittel ausgetauscht werden. Die Eignung des neuen Primärpackmittels muss durch Stabilitätsstudien an mindestens drei Chargen belegt werden. Die Stabilitätsstudien sind entsprechend den Vorgaben der geltenden ICH-Guidelines (Q1A bis Q1F Stability) durchzuführen.

Was ist bei einer Nutzungsanzeige nach § 67 AMG zu beachten?

Neben nationalen Firmen können auch Firmen, die in der EU (Europäischen Union) ansässig sind, eine Standardzulassung nutzen und das entsprechende Arzneimittel in Deutschland vertreiben. Firmen, die außerhalb des europäischen Wirtschaftraumes angesiedelt sind, können die Standardzulassung nur nutzen, wenn sie in der EU eine Niederlassung haben.

Firmen im EU-Ausland müssen nachweisen, dass sie alle Voraussetzungen nach deutschem Arzneimittelrecht erfüllen.

Was ist beim BfArM anzuzeigen?

Die Anzeige erfolgt rein elektronisch über das PharmNet.Bund-Portal.

Gemäß § 67 Absatz 5 AMG sind folgende Tatbestände beim BfArM anzuzeigen:

  1. Nutzungsanzeige:

    • Hersteller
    • verwendete Bezeichnung
    • verwendete nicht wirksame Bestandteile, soweit sie nicht in der StandZV (Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln) nach § 36 Absatz 1 AMG festgelegt sind, sowie die tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels, soweit die StandZV nach § 36 Absatz 1 AMG diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzugeben. (Monografie-Typ Bund C)
  2. Änderung der Angaben unter „Nutzungsanzeige“
  3. Beendigung des Inverkehrbringens (Löschung)

Hinweise zur elektronischen Anzeige der Nutzung und Löschung der Nutzung einer Standardzulassung

Informationen zur Nutzung des Online-Portals sind auf der BfArM-Website unter Standardzulassung zu finden.

Fallen bei der Nutzung der Standardzulassung Gebühren an?

Die aktuell gültige Kostenverordnung ist am 07.03.2015 in Kraft getreten. Anzeigen von Nutzungen, Änderungen und Abmeldungen, die vor diesem Stichtag erfolgten, sind nicht gebührenpflichtig, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Stichtages noch nicht oder noch nicht abschließend bearbeitet wurden.
Die Gebührentatbestände für Anzeigen gemäß § 67 Absatz 5 AMG sowie die gebührenfreien Tatbestände sind der BfArM-Website unter Standardzulassung zu entnehmen.

Ist die Nutzung einer Standardzulassung zusätzlich an anderer Stelle anzuzeigen?

Gemäß § 67 Abs. 1 AMG ist der Nutzer einer Standardzulassung verpflichtet, die Unterlagen zur Herstellung und den Vertrieb von Fertigarzneimitteln an die entsprechende Landes-/Aufsichtsbehörde zu senden, wenn er nicht unter entsprechende Ausnahmeregelungen des § 67 Absatz 4 AMG (Nutzer besitzt eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 AMG oder betreibt eine Apotheke) fällt.

Dazu gehört im Falle der Nutzung einer Standardzulassung ein pharmazeutisches Dossier, das der GMP-Überwachungsbehörde dazu dient, eine entsprechende Inspektion durchführen zu können. Anzeigepflichtig sind daher z.B. auch Änderungen einer schon bestehenden Analysenmethode.

Die Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Nutzung einer Standardzulassung für Erlaubnisinhaber nach § 13, § 52a oder § 72 AMG hat nach den dafür geltenden Bestimmungen zu erfolgen.

(Anzeige von Änderungen der informativen Texte siehe auch Frage 9)

Wie ist eine Validierung von Herstellungs- und Analysenverfahren bei der Herstellung von Arzneimitteln der Standardzulassung durchzuführen?

Arzneimittel der Standardzulassung sind zwar von der Zulassungspflicht nach § 21 AMG ausgenommen, für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel bestehen jedoch die gleichen Standards wie für Arzneimittel, die sich auf Grund einer sogenannten Einzelzulassung auf dem Markt befinden.

Für den Nachweis der Qualität der Ausgangsstoffe und den Nachweis der Eignung der Herstellungsprozesse sowie der In-Prozess- und Endkontrollen gelten die gleichen Regeln, wie sie für alle Fertigarzneimittel gelten. So sind die Analysenverfahren für die Rohstoffe und Fertigarzneimittel gemäß den Arzneibuchvorgaben durchzuführen bzw. auf Eignung zu prüfen. Hierbei sind auch die „Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Standardzulassung von Arzneimitteln“ zu beachten. Bei Haltbarkeitsuntersuchungen sind die entsprechenden ICH-Guideline (Q1A bis Q1F Stability) zu berücksichtigen.

Die Prüfung der Eignung der Analysen- und Herstellungsmethoden erfolgt auf Basis der Vorschriften des § 54 AMG und den daraus abgeleiteten Verordnungen (z.B. GMP). Als Mindeststandard ist die ICH-Guideline „Q2 Analytical Validation“ zu betrachten.

Die Vorschriften der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 AMG und der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 55a AMG sind auch für die Arzneimittel der Standardzulassung verbindlich.

Sind Änderungen der beschriebenen Analyseverfahren möglich?

Die Verwendung von Analyseverfahren, die im Vergleich zu den in der Monografie beschriebenen Analysenverfahren geändert sind, ist grundsätzlich möglich. Die Bedingung ist allerdings, dass die neuen Verfahren qualitativ gleichwertig sind oder eine Verbesserung darstellen. Die Unterlagen sind im Rahmen der Meldepflichten nach § 67 AMG zusammenzustellen und an die entsprechende GMP-Überwachungsbehörde zu senden (Meldung entweder gemäß § 67 Abs. 1 AMG oder gemäß den, für die jeweilige Betriebserlaubnis geltenden Regeln im Falle der Ausnahmen gemäß § 67 Abs. 4 AMG). Änderungen, die den § 67 Abs. 5 AMG betreffen, sind auch dem BfArM mitzuteilen. Ein Genehmigungsverfahren im Sinne der §§ 21 ff AMG ist bei der Standardzulassung nicht vorgesehen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die pharmazeutischen Unternehmer nur solche Änderungen an den in einer Monografie festgelegten Standards vornehmen, die der Verordnung über die Standardzulassung von Arzneimitteln und den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, die für Arzneimittel gelten, entsprechen. Dazu gehört auch die Bereitstellung eines pharmazeutischen Dossiers, das der GMP-Überwachungsbehörde erlaubt, entsprechende Prüfungen vorzunehmen.
Auch bei der Validierung der geänderten Analyseverfahren ist als Mindeststandard die ICH-Guideline „Q2 Analytical Validation“ zu betrachten.

Wo findet man rechtsgültige Monografietexte?

Die für die Arzneimittel der Standardzulassung verbindlichen Angaben sind in den entsprechenden Monografien festgelegt. Diese werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eine Gesamtübersicht der aktuellen Texte und geltender Rechtsnormen ist in der Loseblattsammlung des Deutschen Apotheker Verlages "Standardzulassungen für Fertigarzneimittel" enthalten.

Welche Pharmakovigilanzmaßnahmen sind für Arzneimittel der Standardzulassung durchzuführen?

Arzneimittel der Standardzulassung sind zwar von der Zulassungspflicht nach § 21 AMG ausgenommen, aber für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel bestehen die gleichen Standards wie für Arzneimittel, die sich auf Grund einer Einzelzulassung auf dem Markt befinden. Dies gilt auch für Pflichten, die die Pharmakovigilanz betreffen.

Auf Grund der Besonderheit der Arzneimittel der Standardzulassungen gelten jedoch einige Ausnahmen.
So sind Arzneimittel der Standardzulassung gemäß § 63d Abs. 4 AMG von der routinemäßigen PSUR-Vorlagepflicht ausgenommen. Eine PSUR-Vorlagepflicht besteht nur gemäß § 63d Abs. 4 Satz 2 und 3 AMG (Anordnung des BfArM oder Verfahren nach Artikel 107c der Richtlinie 2001/83/EG).

Meldepflichten für unvorhergesehene Zwischenfälle (§ 63 und § 63a AMG), die die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit betreffen, werden von der Ausnahme nicht berührt und sind einzuhalten.

Regelmäßige Nutzen-Risiko-Bewertungen obliegen nach § 36 Abs. 5 AMG der zuständigen Bundesoberbehörde.

Eine dezidierte Ausnahme für die Erstellung eines Risikomanagement Systems/ PSMF (Pharmacovigilance System Master File) gemäß § 63 c AMG besteht für die Arzneimittel der Standardzulassung nicht. Es ist daher auch im Falle der Nutzung von Standardzulassungen vom pharmazeutischen Unternehmer vorzuhalten und zu pflegen. Für die Nutzung von Standardzulassungen durch Apotheken, die das Arzneimittel nur im Rahmen der Apothekenbetriebsordnung abgeben, wird die Erstellung eines PSMF nicht erwartet.

Gibt es bei der Nutzung der Standardzulassung in Apotheken Besonderheiten?

Nutzt eine Apotheke die Standardzulassungen ausschließlich im Rahmen der apothekenüblichen Herstellung und Abgabe von Fertigarzneimitteln, entfällt nach § 67 Abs. 4 AMG die Anzeigepflicht der Nutzung bei den entsprechenden Landesbehörden. Die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 5 AMG (Nutzungsanzeige beim BfArM) besteht jedoch auf jeden Fall.

Auf Grund der Besonderheiten der Herstellung und der Abgabe in der eigenen Apotheke bestehen für eine Reihe anderer Vorschriften des Arzneimittelgesetzes ebenfalls Ausnahmen im Vergleich zur industriellen Herstellung und Vermarktung von Arzneimitteln (z.B. Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV), Deckungsvorsorge nach § 90 AMG). Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung und des Apothekengesetzes bleiben davon unberührt.

Für Apotheken, die im apothekenüblichen Rahmen Arzneitees auf der Basis der Standardzulassung herstellen und abgeben, kann es auf Grund eines geringen wirtschaftlichen Wertes und eines vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwandes im BfArM gerechtfertigt sein, die Gebühren für Nutzungsanzeigen nach § 67 Abs. 5 AMG zu reduzieren.

Beabsichtigt eine Apotheke als pharmazeutischer Hersteller, Fertigarzneimittel zu vermarkten, gelten die gleichen Regeln wie für industrielle Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln.

Muss jeweils die Haupt- und die Filialapotheke die Nutzung einer Standardzulassung anzeigen?

Die verantwortliche Hauptapotheke zeigt die Nutzung der jeweiligen Standardzulassung an und die Filialapotheken können diese dann im Rahmen des gültigen Apothekenrechts nutzen. Die Filialapotheke ist als Mitvertreiber über eine Änderungsanzeige anzuzeigen.

In einem Apothekenverbund muss jede inhabergeführte Apotheke die Nutzung der jeweiligen Standardzulassung gesondert anzeigen, wenn die Herstellung und Abgabe im apothekenüblichen Rahmen erfolgen soll.

Wie ist die Standardzulassung im Hinblick auf die Defektur zu sehen?

Fertigarzneimittel, die in der Apotheke im Rahmen einer Defektur (Chargengröße > 1) hergestellt und abgegeben werden sollen, sind grundsätzlich nach § 21 AMG zulassungspflichtig. Die Herstellung von „zulassungsfreien“ Fertigarzneimitteln im Rahmen der Defektur ist nur nach der sog. 100er Regel (§ 21 AMG) möglich, bedingt dann aber, dass der Nachweis geführt wird, dass diese Arzneimittel häufig durch einen Arzt/ Zahnarzt/ Tierarzt verschrieben werden.
Die Standardzulassung bietet für Apotheken die Möglichkeit der Herstellung von Fertigarzneimittel im Rahmen einer Defektur ohne aufwändiges Zulassungsverfahren.

Von der Zulassungspflicht ebenfalls ausgenommen sind ad-hoc-Rezepturen wie Formula officinalis oder Formula magistralis.

Die Gleichwertigkeit der Standardzulassungen mit Einzelzulassungen von Arzneimitteln bedingt die Haftungsverpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers auch im Falle der Nutzung einer Standardzulassung.

Welche Bedeutung haben die „Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Standardzulassung von Arzneimitteln"?

Die Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Standardzulassung von Arzneimitteln sind gültiger Teil der Verordnung und Änderungsverordnungen. Sie gelten über die Bestimmungen, die in den einzelnen Monografien festgelegt sind, hinaus und sind bei der Nutzung einer Standardzulassung zu beachten. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ sind alle Qualitätsanforderungen an Rohstoffe und Fertigarzneimittel und alle Änderungstatbestände definiert, die innerhalb der Nutzung der Standardzulassung erlaubt sind, wenn in den einzelnen Monografien dazu kein spezieller Hinweis enthalten ist.

Eine Übersicht über die „Allgemeinen Bestimmungen“ ist auf der BfArM-Internetseite unter Standardzulassung und -registrierung zu finden.

Literatur zum Thema Standardzulassung (Auswahl)

  • "Standardzulassungen für Fertigarzneimittel", Loseblattsammlung Apotheker Verlag Stuttgart
  • "Arzneimittelrecht", Fuhrmann/Klein/Fleischfresser Hrsg., 2. Auflage
  • "Risikoentscheidungen im Rechtsstaat"; DiFabio, Udo, J.C.B Mohr Verlag Tübingen; 1994
  • Feiden, Kommentar zum Arzneimittelrecht
  • "Standardzulassungen und europäisches Recht", Rechtsgutachten Prof. Dr. Denninger; 2008