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Aufzeichnungen nach § 17 BtMG

Dokumentation über jeden Zu- und Abgang

Inhaber einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis nach § 3 BtMG haben eine Dokumentation über jeden Zu- und Abgang und den sich nach jeder Bewegung ergebenden Bestand fortlaufend und getrennt für jedes Betäubungsmittel und für jede Betriebsstätte zu führen. Welche Angaben bei jeder Bestandsänderung zu machen sind, kann in § 17 BtMG nachgelesen werden.

Amtliche Formblätter oder elektronische Muster sind für diese Aufzeichnungen (im Gegensatz zu den Aufzeichnungen nach § 13 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) nicht vorgeschrieben. Infolgedessen können diese Aufzeichnungen z. B. handschriftlich auf Karteikarten oder in selbst konzipierten Formularen oder aber elektronisch geführt werden, solange alle in § 17 BtMG aufgeführten Angaben vorhanden sind. Im Folgenden finden Sie für diese Zwecke eine Excel-Tabelle, die sich insbesondere für wissenschaftliche Einrichtungen eignet:

Formular gemäß § 17 BtMG