BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Hinweise zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Katastrophenfällen

Bei Naturkatastrophen, Bürgerkrieg und kriegerischen Auseinandersetzungen kommt es häufig zu Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln. Betäubungsmittel unterliegen strengen Kontrollen, nicht nur in Deutschland, sondern in allen Ländern. Da das international abgestimmte Exportgenehmigungsverfahren aber einer kurzfristigen Belieferung mit diesen wichtigen Arzneimitteln in Notfällen entgegensteht, wurden von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf Betreiben des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) Richtlinien für ein vereinfachtes Verfahren in Notfällen erarbeitet. Deutschland hat auf diese Richtlinien mit der entsprechenden Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (§ 15 Abs. 3) reagiert.
Das Prinzip dieses vereinfachten Verfahrens, das nur dann angewendet werden darf, wenn die zuständige Behörde des Empfängerlandes durch die Ereignisse nicht mehr erreichbar bzw. funktionsfähig ist, besteht darin, die Kontrollen im Gegensatz zum normalen Export ausschließlich in den Verantwortungsbereich des ausführenden Landes zu legen. Die Behörde des ausführenden Landes muss daher hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für solche Hilfslieferungen in Frage kommenden Kreise stellen. Um in Katastrophenfällen sofort mit entsprechenden Hilfssendungen reagieren zu können, empfiehlt die Bundesopiumstelle des BfArM interessierten Organisationen, Firmen und anderen Lieferanten, die erforderliche Erlaubnis gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz vorsorglich zu beantragen.

____________________________

§ 15 Abs. 3 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung:
Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden.