Erlaubnis
§ 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) legt fest, dass zum Umgang mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis erforderlich ist, die von der Bundesopiumstelle im BfArM auf Antrag erteilt wird. Die Erlaubnis wird der entsprechenden Firma, Einrichtung etc. für die jeweilige Betriebsstätte und den benötigten Umfang des Betäubungsmittelverkehrs erteilt. Für befristete Vorhaben werden entsprechend befristete Erlaubnisse erteilt. Für die unterschiedlichen Gruppen von Antragstellern werden Antragsformulare oder Hinweise zur Antragstellung auf der Homepage bereitgestellt. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Besonderen Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV). Nach erteilter Erlaubnis sind Änderungen der in § 7 BtMG bezeichneten Angaben dem BfArM unverzüglich mitzuteilen.
Der Inhaber einer Erlaubnis übernimmt mit der Ausstellung der Erlaubnis bestimmte Pflichten. Dazu gehört gemäß § 17 BtMG das Führen von Aufzeichnungen und nach § 18 BtMG die Abgabe von halbjährlichen - bzw. für Anbauer jährlichen Meldungen.
Wird auf die Erlaubnis verzichtet, kann dies formlos unter Beifügung der Urschrift der Erlaubnisurkunde und einer Abschlussmeldung für den letzten Meldungszeitraum angezeigt werden.
Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht sind in § 4 (BtMG) aufgezählt.
Formulare und Hinweise
Anbauer
- Antrag zum Anbau von Papaver somniferum (Schlafmohn) - Antrag
- Antrag zum wissenschaftlichen Anbau von Betäubungsmitteln - Antrag
- Erklärungsformblatt für den BtM-Verantwortlichen bei wissenschaftlichen Einrichtungen
- Erklärungsformblatt für den BtM-Verantwortlichen bei Firmen
- Sortenkatalog für morphinarme Schlafmohnsorten - Sortenkatalog
Händler
- Händler - Hinweise zur Beantragung
- Erklärungsformblatt für den BtM-Verantwortlichen bei Firmen
- Sicherungsrechner - Liste der BtM zur Feststellung der Sicherungsstufe
Hersteller
- Hersteller - Hinweise zur Beantragung
- Erklärungsformblatt für den BtM-Verantwortlichen bei Firmen
- Sicherungsrechner - Liste der BtM zur Feststellung der Sicherungsstufe
Klinische Prüfungen
- Prüfärzte - Hinweise zur Beantragung
- Prüfärzte - Antrag
- Anlage zum Antrag - weitere Zubereitungen
- Sicherungsrechner - Liste der BtM zur Feststellung der Sicherungsstufe
Universitäre Einrichtungen
- Universitäre Einrichtungen - Hinweise zur Beantragung
- Erklärungsformblatt für den BtM-Verantwortlichen bei wissenschaftlichen Einrichtungen
- Sicherungsrechner - Liste der BtM zur Feststellung der Sicherungsstufe
Außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen
- Außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen - Hinweise zur Beantragung
- Außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen - Antrag
- Erklärungsformblatt für den BtM-Verantwortlichen bei wissenschaftlichen Einrichtungen
- Erklärungsformblatt Aufbewahrung geringer BtM-Mengen
- Sicherungsrechner - Liste der BtM zur Feststellung der Sicherungsstufe
Behörden
Behörden - Hinweise zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
(Bitte erst die Hinweise zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr lesen, da nicht in jedem Fall ein Antrag nach §3 BtMG gestellt werden muss)
- Behörden - Hinweise zur Beantragung
- Behörden - Antrag
- Erklärungsformblatt für den BtM-Verantwortlichen bei wissenschaftlichen Einrichtungen
- Erklärungsformblatt nur für Behörden: Persönliche Gebührenfreiheit
- Erklärungsformblatt Aufbewahrung geringer BtM-Mengen
- Sicherungsrechner - Liste der BtM zur Feststellung der Sicherungsstufe