BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)

Am 06.05.2013 fand im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die 40. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG statt.

Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

40. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 06. Mai 2013 im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I und II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen:

  • Aufnahme folgender synthetischer Cannabinoide in die Anlage II zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • STS-135
    • EAM-2201
  • Aufnahme eines Cathinon-Derivates und eines Phenylethylamins in die Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • 3-MMC (3-Methylmethcathinon)
    • 25I-NBOMe
  • Aufnahme des folgenden Phenylethylamins in die Anlage II zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • DOI (2,5-Dimethoxy-4-iodamfetamin)
  • Aufnahme der folgenden Stoffe in die Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • 5-IT (5-(2-Aminopropyl)indol)
    • Thiopropamin (Thienoamfetamin)
  • Aufnahme des folgenden Stoffs in die Anlage II zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • Dimethocain
  • Für die nachfolgend genannten Stoffe wird die Aufnahme in die Anlagen I bis III zu § 1 Abs.1 BtMG von den Sachverständigen derzeit nicht empfohlen. Sie sollen aber bezüglich ihres Auftretens weiter beobachtet und ggf. erneut im Ausschuss beraten werden.

    • RCS-04 (C4)
    • 2-AI (2-Aminoindan)
    • 5-IAI (5-Jod-2-aminoindan)
    • MDAI (5,6-Methylendioxy-2-aminoindan)

Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn