BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG und Neue-psychoaktive-Stoffe nach § 7 NpSG

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn

Am 02.12.2019 fand im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die 52. Sitzung des nach § 1 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und nach § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) zu hörenden Sachverständigenausschusses statt.

Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Änderungen der Liste der Stoffgruppen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen.

52. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) am 02. Dezember 2019 um 13.00 Uhr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen:

Aufnahme des folgenden synthetischen Cannabinoids in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:

  • 5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201)

Für den nachfolgend genannten Stoff wird die Aufnahme in die Anlagen I bis III zu § 1 Abs.1 BtMG von den Sachverständigen derzeit nicht empfohlen. Er soll aber bezüglich seines Auftretens weiter beobachtet und ggf. erneut im Ausschuss beraten werden.

  • 3-CMC (3-Chlormethcathinon, Clophedron)

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderung der Liste der Stoffgruppen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) vorzunehmen:

  • Erweiterung der Gruppe der Cannabimimetika / synthetischen Cannabinoide

Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn