BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG und Neue-psychoaktive-Stoffe nach § 7 NpSG

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn

Am 07.12.2020 fand die 53. Sitzung des nach § 1 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und nach § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) zu hörenden Sachverständigenausschusses statt. Aufgrund der Pandemie-Situation wurde die Sitzung als Videokonferenz durchgeführt.

Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des BtMG und § 7 des NpSG berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Änderungen der Liste der Stoffgruppen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen.

53. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) am 07. Dezember 2020 um 13.00 Uhr

Nach der Geschäftsordnung ist der Ausschuss bei Durchführung einer Sitzung im Format einer Videokonferenz nicht beschlussfähig. Deshalb wurde in diesem Fall von der Möglichkeit einer schriftlichen Abstimmung parallel zur Sitzung Gebrauch gemacht.

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung mit Votum vom 21.12.2020 empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen:

Aufnahme des folgenden synthetischen Cannabinoids in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:

  • MDMB-4en-PINACA

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung zudem empfohlen, folgende Ergänzungen und Änderungen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) vorzunehmen:

  • Vereinheitlichung der Stereoisomerie
  • Klarstellungen

    • Ergänzungen in der Anlage Nummer 1 „Von Phenethylamin abgeleitete Verbindungen“
    • Ergänzungen in der Anlage Nummer 2 „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“
    • Ergänzung in der Anlage Nummer 4 „Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen“
  • Erweiterungen innerhalb bestehender Stoffgruppen

    • Ergänzungen in der Anlage Nummer 2 „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“
    • Ergänzung in der Anlage Nummer 3 „Benzodiazepine“
    • Ergänzung in der Anlage Nummer 5 „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“
  • Erweiterungen der Anlage um neue Stoffgruppen

    • Ergänzung der Anlage um die neue Stoffgruppe „Arylcyclohexylamine“
    • Ergänzung der Anlage um die neue Stoffgruppe „Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen“

Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn