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Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG und Neue-psychoaktive-Stoffe nach § 7 NpSG

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn

Am 15.03.2021 fand die 54. Sitzung des nach § 1 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und nach § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) zu hörenden Sachverständigenausschusses statt. Aufgrund der Pandemie-Situation wurde die Sitzung als Videokonferenz durchgeführt.

Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des BtMG und § 7 des NpSG berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Änderungen der Liste der Stoffgruppen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen.

54. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) am 15. März 2021 um 13.00 Uhr

Nach der Geschäftsordnung ist der Ausschuss bei Durchführung einer Sitzung im Format einer Videokonferenz nicht beschlussfähig. Deshalb wurde in diesem Fall von der Möglichkeit einer schriftlichen Abstimmung parallel zur Sitzung Gebrauch gemacht.

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung mit Votum vom 24.03.2021 empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen:

Änderung der Ausnahmeregelung lit. b) zu der Position "Cannabis" in Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG wie folgt:
  • "- ausgenommen
    (…)
    b) wenn
    aa) sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich anderen als den in Anlage III bezeichneten Zwecken dient oder
    bb) sie einen Gehalt an Tetrahydrocannabinol von 0,2 Prozent nicht übersteigen und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich anderen als den in Anlage III bezeichneten Zwecken dient oder
    cc) es sich um Zubereitungen aus Cannabis nach den Buchstaben aa) oder bb) handelt, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich anderen als den in Anlage III bezeichneten Zwecken dient."
Änderung der Position „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten“ in Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG wie folgt:
  • "- Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (Δ6a(10a)-THC)
    6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
    - Δ6a-Tetrahydrocannabinol (Δ6a-THC)
    (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo[c]chromen-1- ol
    - Δ7-Tetrahydrocannabinol (Δ7-THC)
    (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c] chromen-1-ol
    - Δ8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC)
    (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo[c]chromen- 1-ol
    - Δ10-Tetrahydrocannabinol (Δ10-THC)
    (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
    - Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC)
    (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
    [neu]:
    - ausgenommen in Zubereitungen, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt. -"
Änderung der Position „∆9-Tetrahydrocannabinol“ in Anlage II zu § 1 Absatz 1 BtMG wie folgt:
  • "- ∆9-Tetrahydrocannabinol (∆9-THC)
    6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
    [neu]:
    - ausgenommen in Zubereitungen, deren Gehalt an ∆9-Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt. -"

Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn