BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Änderungen der Meldeverpflichtungen im Grundstoffverkehr

Stand: März 2008Auf Grund der seit 18. August 2005 geltenden Verordnungen (EG) Nrn. 273/2004, 111/2005 und 1277/2005 sind Änderungen der Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten eingetreten. Die Meldungen sind nur noch einmal jährlich bis zum 15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr abzugeben.

Der Meldeverpflichtung unterliegen:

  • Inhaber einer Erlaubnis mit Ausnahme der Inhaber einer Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, d. h., Apotheken müssen keine Meldung abgeben;

  • registrierte Wirtschaftbeteiligte mit Ausnahme derjenigen, die beim BfArM ausschließlich für das Be- und Verarbeiten von Grundstoffen der Kategorie 2 registriert sind, in dessen Ergebnis kein erfasster Stoff im Sinne der Definition des Artikels 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 entstanden ist, der in der Gemeinschaft abgegeben wurde sowie

  • Wirtschaftsbeteiligte, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, d. h., die die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Mengen bei der Abgabe nicht überschreiten, mit Ausnahme von Apotheken.

Die Meldung hat für Stoffe der Kategorien 1 und 2 stoffbezogen folgende Angaben in zusammengefasster Form zu enthalten:

  • verwendete Mengen,

  • innerhalb der Gemeinschaft gelieferte Mengen je dritte Partei unter Angabe des Namens und der Anschrift des Kunden (betrifft auch Lieferungen an Apotheken),

  • Vermittlungsgeschäfte im Sinne der Definition des Artikels 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005,

  • ausgeführte Mengen unter Angabe des Bestimmungslandes und der Nummer der Ausfuhrgenehmigung,

  • eingeführte Mengen an Stoffen der Kategorie 1 unter Angabe des Ausfuhrlandes und der Nummer der Einfuhrgenehmigung sowie

  • alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Bei Kategorie 3-Stoffen sind die erfolgten Ausfuhren, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen, durch registrierte Wirtschaftsbeteiligte zu melden.