Änderungen der Meldeverpflichtungen im Grundstoffverkehr
13.03.2008
Stand: März 2008Auf Grund der seit 18. August 2005 geltenden Verordnungen (EG) Nrn. 273/2004, 111/2005 und 1277/2005 sind Änderungen der Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten eingetreten. Die Meldungen sind nur noch einmal jährlich bis zum 15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr abzugeben.
Der Meldeverpflichtung unterliegen:
Inhaber einer Erlaubnis mit Ausnahme der Inhaber einer Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, d. h., Apotheken müssen keine Meldung abgeben;
registrierte Wirtschaftbeteiligte mit Ausnahme derjenigen, die beim BfArM ausschließlich für das Be- und Verarbeiten von Grundstoffen der Kategorie 2 registriert sind, in dessen Ergebnis kein erfasster Stoff im Sinne der Definition des Artikels 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 entstanden ist, der in der Gemeinschaft abgegeben wurde sowie
Wirtschaftsbeteiligte, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, d. h., die die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Mengen bei der Abgabe nicht überschreiten, mit Ausnahme von Apotheken.
Die Meldung hat für Stoffe der Kategorien 1 und 2 stoffbezogen folgende Angaben in zusammengefasster Form zu enthalten:
verwendete Mengen,
innerhalb der Gemeinschaft gelieferte Mengen je dritte Partei unter Angabe des Namens und der Anschrift des Kunden (betrifft auch Lieferungen an Apotheken),
Vermittlungsgeschäfte im Sinne der Definition des Artikels 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005,
ausgeführte Mengen unter Angabe des Bestimmungslandes und der Nummer der Ausfuhrgenehmigung,
eingeführte Mengen an Stoffen der Kategorie 1 unter Angabe des Ausfuhrlandes und der Nummer der Einfuhrgenehmigung sowie
alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
Bei Kategorie 3-Stoffen sind die erfolgten Ausfuhren, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen, durch registrierte Wirtschaftsbeteiligte zu melden.