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Aktualisierung der Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 für den Export von Drogenausgangsstoffen

Die EU-Kommission hat die Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 aktualisiert. Sie wurde auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Die Liste gilt ab 1. April 2017.

Für die Wirtschaftsbeteiligten bringt die Aktualisierung keine Änderung mit sich. Jeder Export von Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist - wie bisher auch - ausfuhrgenehmigungspflichtig nach Artikel 12 dieser Verordnung. Neu ist, dass weitere Länder in die Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung aufgenommen wurden und somit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Zukunft auch diesen Ländern eine Vorausfuhrunterrichtung zukommen lassen muss.

Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass für die Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unabhängig von der Exportmenge nur dann Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht, wenn in ein Land, das in der Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung aufgeführt ist, geliefert werden soll. Dies ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz. 3 i. V. m. Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und i. V. m. Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011.