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Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 am 1. Juli 2015

Am 27. Juni 2015 sind im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 (ABl. EU L 162 vom 27.6.2015, S. 12) zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 (ABl. EU L 162 vom 27.6.2015, S. 33) mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 veröffentlicht worden. Sie treten am 1. Juli 2015 in Kraft und gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar.
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 aufgehoben.

Diese Verordnungen beinhalten folgende wesentliche Änderungen:

Registrierung

  • Festlegung von Bedingungen für die Registrierung: Artikel 5 der Delegierten Verord¬nung enthält Vorschriften für die Beantragung einer Registrierung, die in wesentlichen Punkten den Erlaubnisvorschriften entsprechen. Nach Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung wird eine Registrierung in dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Format gewährt.
  • Verwender von Essigsäureanhydrid unterliegen ab 1. Juli 2015 der Registrierungspflicht. Artikel 5 der Delegierten Verordnung legt Einzelheiten zum Registrierungsverfahren fest. Bei Beantragung der Registrierung sind Angaben zum Verwendungszweck des Essigsäureanhydrids zu übermitteln.

Ausfuhrgenehmigungen im vereinfachten Verfahren

  • Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren auch für erfasste Stoffe der Kategorie 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt werden.

Liste der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 3

  • Ab 1. September 2015 sind auch Ausfuhren von Salz- und Schwefelsäure in die Russische Föderation ausfuhrgenehmigungspflichtig.