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Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1737

Am 23. November 2020 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 veröffentlicht worden. Mit ihr werden die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 geändert. Die Verordnung tritt am 13. Dezember 2020 in Kraft und gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Die Bestimmungen zum Roten Phosphor gelten ab dem 13. Januar 2021.

Mit dieser Verordnung werden sechs weitere Stoffe in die Kategorie 1 der o. g. Verordnungen aufgenommen. Es handelt sich dabei um unmittelbare Ausgangsstoffe für die MDMA- bzw. Amphetaminherstellung.

Weiterhin wurde Roter Phosphor in die Kategorie 2A der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Kategorie 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen. Ab dem 13. Januar 2021 unterliegen Wirtschaftsbeteiligte und Verwender von Rotem Phosphor der Registrierungspflicht nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Die Abgabe von Rotem Phosphor innerhalb der EU darf nur an Inhaber einer Registrierung unter Einholung einer Kundenerklärung erfolgen. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind die Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die nicht mehr als 100 g Roten Phosphor innerhalb eines Kalenderjahres in der EU handeln oder verwenden.
Für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder ist generell – unabhängig von der auszuführenden Menge - eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.

Ebenfalls wurden die KN-Codes auf der Grundlage der jüngsten Fassung der Kombinierten Nomenklatur aktualisiert, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 angenommen wurde. Für Roten Phosphor gibt es ab 01.01.2021 einen eigenen KN-Code (2804 70 10), der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 bekanntgegeben wurde.