BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 1 MedCanG

Dokumentation über jeden Zu- und Abgang

Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) haben eine Dokumentation über jeden Zu- und Abgang und den sich nach jeder Bewegung ergebenden Bestand fortlaufend und getrennt für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und für jede Betriebsstätte zu führen. Welche Angaben bei jeder Bestandsänderung zu machen sind, kann in § 16 Abs.MedCanG nachgelesen werden.

Amtliche Formblätter oder elektronische Muster sind für diese Aufzeichnungen nicht vorgeschrieben. Infolgedessen können diese Aufzeichnungen individuell konzipiert werden, solange alle in § 16 Abs.MedCanG aufgeführten Angaben vorhanden sind.