BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Einfuhr und Ausfuhr

Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis

Für die Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis ist nach §§ 12, 14 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neben der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 4 MedCanG für jede Ein- oder Ausfuhr eine Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung des BfArM notwendig.

Das Verfahren zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geregelt.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare senden Sie bitte an folgende Adresse:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

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