Meldungen nach § 16 Abs. 3 MedCanG
Meldungspflicht
Alle Teilnehmer am Medizinalcannabisverkehr, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) sind, haben gemäß § 16 Abs. 3 MedCanG die Pflicht, alle Bestände und Herstellvorgänge jährlich zu melden. Die Meldungen sind dem BfArM jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzureichen.
Die Meldungspflicht beginnt zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und endet erst, wenn die Erlaubnis durch Ablauf oder Verzicht erlischt. Auch wenn in einem Meldungszeitraum nicht am Medizinalcannabisverkehr teilgenommen wurde, ist eine Meldung, in diesem Fall eine sog. „Fehlanzeige“, auf dem entsprechenden Formular abzugeben.
Formulare
Für die Meldungen sind - je nach Art des Medizinalcannabisverkehrs - die vom BfArM herausgegebenen Formulare zu verwenden: