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Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung

Mit der „Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung“ vom 15.03.2023 wurden die Vorschriften der BtMVV geändert. Die geänderten Vorschriften sind am 08.04.2023 in Kraft getreten. Auf nachfolgende Änderungen weisen wir besonders hin:

Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG auf eine Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen (§§ 2,3 und 4 BtMVV) ist entfallen. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr, das BtM-Rezept mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.

Die verschriebene Menge des Betäubungsmittels hat sich unverändert medizinisch begründet an dem jeweiligen Einzelfall (Tagesdosis und Zeitraum, für den die verschriebene Menge reichen muss) zu orientieren.

Des Weiteren wurden die Regelungen zu ärztlichen Substitutionsbehandlungen Opioidabhängiger geändert:

Für Take-home-Verschreibungen wurden die Absätze 8 und 9 des § 5 BtMVV zusammengefasst und durch einen neuen Absatz 8 ersetzt.

Die Rezept-Kennzeichnung mit dem Buchstaben „Z“ ist entfallen. Alle Take-home-Verschreibungen sind einheitlich mit den Buchstaben „ST“ zu kennzeichnen.

Die zulässige Reichdauer von ausnahmsweisen Verschreibungen zur Gewährleistung der Kontinuität der Substitutionsbehandlung eines Patienten, der ansonsten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen bekommt, wurde verlängert. Die Reichdauer darf bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage sein (statt bisher bis zu zwei bzw. bei bestimmten Feiertagskonstellationen bis zu fünf Tage). Auf diesen Verschreibungen können jetzt neu auch Teilmengen für das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch festgelegt werden. Die Begrenzung der Verschreibungszahl pro Kalenderwoche ist entfallen.

Der substituierende Arzt muss „ST“-Verschreibungen nicht mehr ausschließlich im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen, sondern darf sie auch infolge einer telemedizinischen Konsultation an den Patienten übermitteln. Im Zeitraum von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden.

Der Personenkreis, der den Patienten in den festgelegten Einrichtungen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf, wurde ausgeweitet. Neben ärztlichem, medizinischem, pharmazeutischem und pflegerischen Personal ist nun in begründeten Fällen, in denen die Versorgung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderes geeignetes Personal, das vom Arzt eingewiesen wurde, zulässig.