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Elektronisches Abgabebelegverfahren für Betäubungsmittel wird verpflichtend

Zum 21. Dezember 2022 ist die 33. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wurden an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. 4 neue Stoffe wurden in die Anlage II des BtMG aufgenommen. Dabei handelt es sich um 2 Benzimidazol-Derivate und 2 Cathinon-Derivate.

Darüber hinaus sind gemäß Artikel 2 der 33. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften alle Erlaubnisinhabenden nach § 3 BtMG ab dem 01.01.2023 verpflichtet, Abgabebelege elektronisch über das elektronische Belegverfahren (E-Belegverfahren) oder das Formularserver-Belegverfahren zu erstellen und Abgabemeldungen sowie Lieferscheindoppel elektronisch an das BfArM zu übermitteln. Empfangsbestätigung und Lieferschein sind weiterhin durch den Abgebenden zusammen mit dem Betäubungsmittel zu versenden.

Alle Abgebenden, die nach § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG befreit sind (u.a. Apotheken oder Tierärztliche Hausapotheken), können Abgabebelege in Papierform weiterhin bis zum 31.12.2023 verwenden. Es gelten hierbei die Vorgaben der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung.

Formularserver-Belegverfahren