BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Ergänzung der Sicherungsrichtlinien 4114 – K (01.07) und Aktualisierung der Sicherungsrichtlinien 4114 (01.07)

Mit der Ausweitung der Digitalisierung im Gesundheitswesen kommen auch in Deutschland vermehrt digitale Arzneimittelschränke zum Einsatz. Diese Schranksysteme bieten zahlreiche Möglichkeiten, um die sichere Anwendung von Arzneimitteln zu verbessern, Verluste und Entwendungen von Arzneimitteln zu reduzieren und die Arzneimittelanwendung patientenbezogen zu dokumentieren.

Limitierungen für den Einsatz digitaler Arzneimittelschränke für die Lagerung von Betäubungsmitteln liegen in der unzureichenden mechanischen Sicherung. Die Schranksysteme sind sehr weit davon entfernt, die Anforderungen an zertifizierte Wertschutzschränke zu erfüllen. Um dennoch in einzelnen Krankenhaus-Teileinheiten die Vorteile der Schranksysteme bei der Lagerung von Betäubungsmitteln nutzen zu können, hat die Bundesopiumstelle die bestehenden „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen“ unter Nummer 2 „Krankenhaus-Teileinheiten (Stationen o.ä.), Arztpraxen, Alten- und Pflegeheime“ angepasst und um eine Anlage erweitert.

Gleichzeitig wurden die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz“ aktualisiert. In Bezug auf die bisherigen sicherungstechnischen Anforderungen ergaben sich dabei keine Änderungen.

Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz

Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen, Einrichtungen der SAPV sowie Alten- und Pflegeheimen